Erbrecht - Bezugsberechtigung

Nach der bisherigen Rechtsprechung war es den Erben gestattet, die Be­zugsberechtigung aus einer Lebens­versicherung nach dem Tod des Ver­sicherungsnehmers einseitig zu wi­derrufen. So konnten die Erben ver­hindern, dass der oder die Bezugsberechtigte in den Genuss der Le­bensversicherungssumme kam.

Widerruf jederzeit möglich


Die Gerichte begründeten dies damit, dass auch zu Lebzeiten des Ver­sicherungsnehmers die Bezugsbe­rechtigung aus einer Lebensversiche­rung jederzeit widerrufen werden kann. Diese jederzeitige Widerrufs­möglichkeit geht im Todesfall des Versicherungsnehmers auf dessen Erben über.

Die Gerichte begründeten dies da-mit, dass auch zu Lebzeiten des Ver­sicherungsnehmers die Bezugsbe­rechtigung aus einer Lebensversiche­rung jederzeit widerrufen werden kann. Diese jederzeitige Widerrufs­möglichkeit geht im Todesfall des Versicherungsnehmers auf dessen Erben über.

Das ist durch die ständige Recht­sprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts erneut bestätigt wor­den. Nach dem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 21. Mai 2008 können die Erben eines Versi­cherungsnehmers die in einem Le­bensversicherungsvertrag enthalte-ne Bezugsberechtigung einseitig wi­derrufen.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Lebensversicherung noch nicht ausgezahlt worden ist. Sollte der Versicherer die Summe bereits an den Bezugsberech­tigten ausgezahlt haben, ist ein Wi­derruf rechtlich nicht mehr möglich. Durch die Auszahlung wurde der Le­bensversicherungsvertrag erfüllt.


Unglückliche Regelung

In der Praxis führt diese Rechtspre­chung zu einem Wettlauf zwischen den Erben und den Bezugsberech­tigten einer Lebensversicherung. Je nachdem ob zuerst die Auszahlung der Lebensversicherungssumme be­wirkt oder aber von den Erben die Bezugsberechtigung rechtzeitig wi­derrufen wurde, werden höchst un­terschiedliche Ergebnisse erzielt. Erben ist daher dringend anzuraten, nach einem Todesfall sofort und un­mittelbar die persönlichen Unterlagen des Erblassers zu kontrollieren. So können sie überprüfen, ob eine Lebensversicherung vorhanden ist, die eine, den Erben unliebsame Be­zugsberechtigung vorsieht.

Andererseits empfiehlt es sich für den / die Bezugsberechtigten, die Auszahlung der Lebensversiche­rungssumme sofort nach dem Tod des Versicherungsnehmers - Erblas­sers - in die Wege zu leiten. Durch diese Konstellation entsteht ein (seltsam anmutender) Wettlauf zwi­schen den Erben und den Bezugsbe­rechtigten, vor allem wenn sich diese uneins sind.