Bank muss Erbschaftssteuer für im Ausland lebenden Steuerpflichtigen abführen
Ein Mann setzte seine Lebensgefährtin als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin ein. Ferner vereinbarte er mit seiner Bank, dass die Tochter seiner Partnerin nach seinem Tod
Begünstigte eines Sparkontos sein sollte (sogenannter Vertrag zugunsten
Dritter). Als zunächst die Lebensgefährtin und kurz danach auch der
Mann verstarb, verlangte das Finanzamt für die Erbschaft und die
Übertragung des Sparbuchs auf die Tochter von dieser die Zahlung von
Erbschaftssteuer in Höhe von 22.000 Euro. Als die in den USA lebende
Frau nicht zahlte, wies das Finanzamt die kontoführende Bank an, die
Erbschaftssteuer abzuführen.
Der Bundesfinanzhof bejahte die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftssteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) wohnhaften Erben. Die Haftung erstreckt sich auf die Erbschaftssteuer für das gesamte Erbe, einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.
Urteil des BFH vom 12.03.2009
II R 51/07
FamRZ 2009, 1491
Der Bundesfinanzhof bejahte die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftssteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) wohnhaften Erben. Die Haftung erstreckt sich auf die Erbschaftssteuer für das gesamte Erbe, einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.
Urteil des BFH vom 12.03.2009
II R 51/07
FamRZ 2009, 1491