Auslegung der Erbeinsetzung von Eheleuten bei "gleichzeitigem" Ableben
Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten die Formulierung: "Sollte der Tod meine Frau / meinen Mann und mich gleichzeitig treffen…“ gewählt und eine bestimmte Person als Erbe eingesetzt, ist im Zweifel diese Formulierung dahin gehend auszulegen, dass der gleichzeitige Tod in einem engen zeitlichen Zusammenhang gemeint ist, und nicht im naturwissenschaftlich korrekten Sinn „gleichzeitig“. Die zwischen den Ehegatten für diesen Fall getroffene Erbregelung zugunsten einer dritten Person betrifft nicht ohne Weiteres den Fall, dass die begünstigte Person im Falle eines zeitlich weit auseinanderliegenden Ablebens der Erblasser gleichzeitig deren Schlusserbe sein soll. Ein Ehegatte, der den anderen um mehrere Jahre überlebt, ist nicht an die Erbeinsetzung für den Fall des gemeinsamen Ablebens gebunden. Trifft der letztversterbende Ehegatte während seiner Lebzeiten keine letztwillige Verfügung über seine Erben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Beschluss des OLG Koblenz vom 22.09.2011
10 U 410/11
jurisPR-FamR 6/2012, Anm. 7









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