Auslegung der Erbeinsetzung von Eheleuten bei "gleichzeitigem" Ableben

Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten die Formulierung: "Sollte der Tod meine Frau / meinen Mann und mich gleichzeitig treffen…“ gewählt und eine bestimmte Person als Erbe eingesetzt, ist im Zweifel diese Formulierung dahin gehend auszulegen, dass der gleichzeitige Tod in einem engen zeitlichen Zusammenhang gemeint ist, und nicht im naturwissenschaftlich korrekten Sinn „gleichzeitig“. Die zwischen den Ehegatten für diesen Fall getroffene Erbregelung zugunsten einer dritten Person betrifft nicht ohne Weiteres den Fall, dass die begünstigte Person im Falle eines zeitlich weit auseinanderliegenden Ablebens der Erblasser gleichzeitig deren Schlusserbe sein soll. Ein Ehegatte, der den anderen um mehrere Jahre überlebt, ist nicht an die Erbeinsetzung für den Fall des gemeinsamen Ablebens gebunden. Trifft der letztversterbende Ehegatte während seiner Lebzeiten keine letztwillige Verfügung über seine Erben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Beschluss des OLG Koblenz vom 22.09.2011

10 U 410/11

jurisPR-FamR 6/2012, Anm. 7

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Neueste Kommentare

wer behauptet denn dass die Fotos gestohlen sind?

Irgendwie witzig dass du ausgerechnet Stefan heißt!!

tztz tztz 22. Mai, 2013 |

Hallo, ich habe das selbe Problem Mit Demir und dr. Schäfer.
Nur was ich einfach nicht verstehen kann, wie kann man sich so die...

Alexandra Herfort Alexandra Herfort 22. Mai, 2013 |

Ein freundliches „Hallo“ Herr Justiziar!

Die Orthographie in Ihren Abmahnschreiben und Ihrem Beitrag ist frappierend.

Außerdem...

Anita Winterhagen Anita Winterhagen 22. Mai, 2013 |

Ihr Vorname kommt mir bekannt vor... :-)

Jim Jim 22. Mai, 2013 |

Also wäre ich einer der Dateninhaber, die hier auf der Webseite gerade wild in die öffentlichkeit transportiert werden, würde ich die...

Stefan Stefan 22. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...