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Zurückgezogene eBay-Auktion

BGH, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen VIII ZR 63/13


Zurückgezogene eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 08.01.2014 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 63/13 entschieden, dass ein Kaufvertrag mit einem Verkäufer, der auf der Internetplattform eBay Waren anbietet, u.U. nicht zustande kommt, wenn der Verkäufer berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen. Verkaufsangebote bei eBay stehen somit grundsätzlich unter dem Vorbehalt der rechtmäßigen Rücknahme. 

In dem verhandelten Fall hatte der Beklagte über das Auktionshaus eBay einen Fahrzeugmotor zum Verkauf angeboten. Dieses Angebot beendete er und ließ die bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt eingegangenen Gebote streichen. Der Kläger war der Höchstbietende. Als Begründung für die Rücknahme nannte der Beklagte gegenüber dem Kläger, er habe ein besseres Angebot erhalten. Im späteren Prozess jedoch sagte er, der Motor besitze keine Zulassung mehr für den Straßenverkehr. Zum Zeitpunkt der Angebotserstellung wusste er dies jedoch nicht.

Gemäß den Geschäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei vorzeitiger Beendung des Angebots nur zustande, wenn der Anbieter nicht berechtigt war, den Artikel vom Verkauf zurückzuziehen.

Eine Anfechtung des Vertrags ist laut AGB nur möglich, wenn der Anbieter bei Erstellung des Angebots in einem relevanten Irrtum befangen war. 

Mit seiner Klage beansprucht der Kläger eine Zahlung in Höhe von 3500 EUR nebst Zinsen. Er ist der Ansicht, der vom Beklagten zunächst zum Verkauf eingestellte Motor besitze einen Wert von rund 5000 EUR. Zu diesem Preis jedenfalls hätte er den Artikel verkaufen können. Daher sei ihm ein Schaden in eben dieser Höhe entstanden.

Das Amtsgericht Wolfsburg wies die Klage ab. Das Landgericht Braunschweig hat die Klage nach der Berufung des Klägers abgeändert und erklärt, die Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Revision hat auch Erfolg.

Gemäß § 281 und § 280 BGB könne der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in der Höhe verlangen, die die festzustellende Differenz zwischen Gebot und tatsächlichem Wert des Motors beziffert.

Es sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten auch ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Nur unter bestimmten Bedingungen sei es einem Anbieter in einer Online-Auktion rechtlich möglich, das Angebot vorzeitig zu beenden. Ziehe er es unberechtigt zurück, so gelte der Kaufvertrag als zustande gekommen.

Im vorliegenden Fall sei der Beklagte zwar “wohl berechtigt” gewesen, das Angebot zurückzuziehen, da ihm ein Grund im Sinne von § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zur Seite gestanden habe. Schließlich habe er sich hinsichtlich der Eigenschaften des angebotenen Artikels in einem Irrtum befunden und habe daher gemäß § 119 BGB einen Anfechtungsgrund. Der Vertrag wäre jedoch nur dann als beendet anzusehen gewesen, wenn der Beklagte auch von seinem Anfechtungsrecht wirksam Gebrauch gemacht hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil der Beklagte sich erst während des Rechtsstreits auf seinen Irrtum berufen habe. Für eine wirksame Vertragsauflösung gemäß $ 121 BGB hätte er den Vertrag unverzüglich anfechten müssen.

Als Anfechtung könne nicht bereits die Beendigung der Auktion gelten, da dem Bietenden ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand des Vertrages zukomme.

Dem stehe § 10 der AGB von eBay auch nicht entgegen, da dieser auf die gesetzliche Lage nur verweise, sie aber nicht abschließend regele.

BGH, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen VIII ZR 63/13


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