• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vorzeitiges Auktionsende wegen Sachmangel

LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12


Vorzeitiges Auktionsende wegen Sachmangel

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Verkäufer eine bereits begonnene Internetauktion abbrechen, ohne dass dadurch gegenüber dem Höchstbietenden eine Schadenersatzpflicht entsteht?
 
Um diese Frage ging es in einem Rechtsstreit, den das LG Bochum zu entscheiden hatte. Der Beklagte hatte in einer eBay-Auktion einen Pkw zu einem Startpreis von € 1,00 eingestellt. In der Beschreibung hieß es, das Fahrzeug habe eine Zentralverriegelung und weise kleinere Mängel (Kratzer) auf. Der Kläger hatte ein Angebot abgegeben. Am Folgetag hatte der Beklagte das Angebot vorzeitig zurückgenommen und alle bereits abgegebenen Gebote gelöscht. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende war, hatte ihn daraufhin aufgefordert, ihm zwecks Erfüllung des Kaufvertrages die Bankverbindung und einen Zeitpunkt für die Abholung des Fahrzeugs mitzuteilen. Als der Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, klagte der Kläger auf Erfüllung des Kaufvertrages. Er vertrat die Auffassung, mit der Einstellung des Fahrzeugs in die Auktion habe der Beklagte ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages gemacht, das er nicht ohne weiteres habe zurücknehmen dürfen. Der Beklagte hingegen machte geltend, nach Beginn der Auktion sei aus unbekannten Gründen ein plötzlicher Defekt der Zentralverriegelung und damit ein in der Beschreibung nicht enthaltener zusätzlicher Mangel an dem Fahrzeug aufgetreten, weswegen er das Angebot berechtigter Weise zurückgenommen habe. Den behaupteten Defekt der Zentralverriegelung konnte er nachweisen.
 
Sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Bochum bekam der Beklagte Recht.
 
Entscheidend waren dabei die für die Auktion geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort war in § 10 Abs. 1 geregelt, dass bei der vorzeitigen Beendigung eines Angebots zwar grundsätzlich ein Kaufvertrag zwischen dem Anbietenden und dem Höchstbietenden zustandekam. Eine Ausnahme sollte jedoch dann gelten, wenn der Anbietende gesetzlich zur Rücknahme des Angebots und Streichung der abgegebenen Gebote berechtigt war. Außerdem wies eBay auf seiner Website darauf hin, dass ein Angebot z.B. dann vorzeitig beendet werden könne, wenn sich die Funktionsuntüchtigkeit des zu versteigernden Artikels herausstelle. Auch in einer Rubrik „Gründe für die vorzeitige Beendigung des Angebots“ war eine Beschädigung des Artikels ausdrücklich genannt. Kläger und Beklagter hatten den AGB von eBay vor ihrer Teilnahme an der Auktion zugestimmt. Das Landgericht Bochum hat festgestellt, der Beklagte habe mit dem Einstellen des Fahrzeugs in die Auktion ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben. Dieses habe er aber durch die Beendigung der Auktion wirksam zurückgenommen. Nach den für die Auktion geltenden AGB habe er sein Verkaufsangebot nämlich unter dem Vorbehalt abgegeben, es bei Vorliegen eines Grundes für einen vorzeitigen Auktionsabbruch wieder zurückzunehmen, und damit die Bindungswirkung seines Angebots eingeschränkt. Nach § 10 Abs. 1 der AGB in Verbindung mit den Hinweisen auf der Website von eBay, die u.a. Verlust und Beschädigung eines zum Verkauf angebotenen Artikels als Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme nannten, sei er dazu berechtigt gewesen. Als Auktionsteilnehmer habe der Kläger aus AGB und Hinweisen ersehen können, dass der Beklagte sein Vertragsangebot mit diesem Vorbehalt abgegeben hatte. Wie der BGH bereits entschieden habe, berechtige der Diebstahl eines zur Versteigerung stehenden Artikels den Anbieter zur vorzeitigen Rücknahme seines Angebots. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - nach Auktionsbeginn herausstelle, dass der zu verkaufende Artikel einen vom Anbietenden nicht zu vertretenen Mangel habe, müsse auch dies als Grund angesehen werden, der zur Angebotsrücknahme berechtige. Dabei sei es für eine "Beschädigung" unerheblich, ob die Verschlechterung auf einer schädigenden Einwirkung auf den Gegenstand von außen beruhe oder auf einem bereits in ihm selbst angelegten Defekt, weil der durchschnittliche eBay-Nutzer solche Unterschiede nicht mache. Weil der Beklagte in der Artikelbeschreibung auf die Zentralverriegelung ausdrücklich hingewiesen hatte und diese praktisch zur Standardausstattung heutiger Fahrzeuge gehöre, hielt das LG Bochum den Mangel auch für erheblich.

LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland