Unzulässige Trennung von Verkaufs- und Grundpreis bei eBay-Angebot
Der § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) sieht es vor, dass ein Händler, der Letztverbrauchern geschäftsmäßig bzw. regelmäßig Waren anbietet, hat den Preis pro Mengeneinheit inklusive der Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile (Grundpreis) zu nennen und zwar in sichtbarer Nähe zum Endpreises.
So entschied es das Landgericht (LG) Hamburg, das es für nicht ausreichend erachtet, wenn etwa ein Händler auf der Internetplattform eBay neben dem "Sofort Kaufen"-Button lediglich den Endpreis für angebotene Waren (hier Schokolade) anführt, der Grundpreis aber ganz woanders auf der Seite, nämlich bei der Artikelbeschreibung genannt wird. Der Verbraucher müsse laut der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) grundsätzlich in die Lage versetzt werden, beide Preise in einem Blick wahrzunehmen.
Urteil des LG Hamburg vom 24.11.2011
327 O 196/11
BB 2011, 3010









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