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Startpreis von 1 Euro bei eBay-Auktion spricht nicht gegen Original

BGH, Urteil vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10


Startpreis von 1 Euro bei eBay-Auktion spricht nicht gegen Original

 

Wer auf eBay ein wertvolles Luxusprodukt ersteigert, erwartet, ein Original zu erhalten. Doch ist diese Erwartung auch berechtigt, wenn der Startpreis bei nur einem Euro liegt? Ja, findet der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10). Er ist der Ansicht, dass der Startpreis einer Auktion nichts über den Wert des versteigerten Objekts aussagt und daher bei einem Luxusobjekt kein Indiz für ein Plagiat darstellt. Überdies stellt er klar, dass ein krasses Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des erfolgreichen Bieters und dem Wert des Artikels bei einer Internetauktion nicht automatisch auf ein wucherähnliches Rechtsgeschäft schließen lässt.

Sachverhalt
Die Beklagte bot auf eBay ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" an. Der Kläger glaubte, es handle sich um ein Angebot für ein handgefertigtes Luxus-Handy der englischen Edelmarke Vertu, das im Fachhandel 24.000 Euro kostet. Er gab ein Höchstgebot von 1.999 Euro ab und erhielt den Zuschlag für 782 Euro. Die Freude über das vermeintliche Schnäppchen währte allerdings kurz. Das Gerät stellte sich als billige Imitation aus China heraus. Der Kläger verweigerte die Annahme des Geräts. Er forderte die Beklagte auf, ihm entweder ein originales Vertu Signature in Weißgold-Ausführung zuzusenden oder Schadensersatz in der Höhe von 23.218 Euro zu zahlen.

Da die Beklagte nicht darauf einging, versuchte der Kläger die Schadensersatzforderung gerichtlich durchzusetzen. Das Landgericht Saarbrücken wies die Forderung zurück, da der Kaufvertrag wegen des besonders krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und damit nichtig sei. Das Oberlandesgericht Saarbrücken übernahm diese Argumentation. Es fügte hinzu, dass, selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, dieser kein Originalgerät beinhaltete. Dagegen spreche der niedrige Startpreis der Auktion.

Auf Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Neubeurteilung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Urteilsbegründung
Anders als das Oberlandesgericht verneint der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts. Ein solches setzt neben dem objektiven Tatbestand des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einen subjektiven Tatbestand aufseiten des Begünstigten voraus, etwa eine verwerfliche Gesinnung. Den Berufungsrichtern diente das besonders krasse Missverhältnis zwischen dem klägerischen Höchstgebot und dem zwölf Mal höheren Neupreis des Handys als Indiz für die verwerfliche Gesinnung des Klägers.

Dieser Auffassung widerspricht der Bundesgerichtshof. Die Annahme einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten bei krassem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gelte für Vertragsverhandlungen, bei denen sich ausschließlich die Vertragsparteien gegenüberständen. Eine Internetauktion funktioniere anders. Zwar wolle der Bieter durch ein zunächst niedriges Höchstgebot die Chance wahrnehmen, ein Schnäppchen zu machen. Doch profitiere der Anbieter davon, dass andere Auktionsteilnehmer den Preis überbieten und damit einen aus seiner Sicht attraktiven Endpreis bewirken könnten. Um eine verwerfliche Gesinnung anzunehmen, brauche es bei dieser Art der Preisbildung weitere Umstände, die darauf hindeuteten, dass der Bieter bewusst eine missliche Lage des Anbieters ausbeuten wollte. Solche Umstände habe die Vorinstanz nicht festgestellt.

Der Bundesgerichtshof verwirft auch die Eventualbegründung des Berufungsgerichts, der geringe Startpreis spreche gegen einen Kaufvertrag über ein Originalgerät. Der Startpreis sage bei einer Internetauktion nichts über den Wert eines Artikels aus. Außerdem stehe der erzielbare Endpreis in keiner Beziehung zum Startpreis, vielmehr hänge er von der Anzahl Bieter und deren Zahlungsbereitschaft ab. Das Motiv des Anbieters, einen niedrigen Anfangspreis zu wählen, könne darin liegen, das Interesse vieler Bieter zu wecken, um den Preis in die Höhe zu treiben. Die Feststellung, ob die Parteien die Lieferung eines Originalgeräts vereinbart haben, erfordere daher eine umfassende Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen, die das Oberlandesgericht nicht vorgenommen habe.

Der Bundesgerichtshof gibt einige Hinweise, wie er sich die umfassende Würdigung im Rahmen der Neubeurteilung durch die Berufungsinstanz vorstellt. Ausgangspunkt sei das Angebot der Beklagten, das in Überschrift und Beschreibung den Markennamen "Vertu" verwende. Dies könne dafür sprechen, dass zwischen Kläger und Beklagter eine Beschaffenheitsvereinbarung zugunsten eines Originalgeräts zustande gekommen sei. In die gleiche Richtung wiesen die AGB von eBay, die Bestandteil der Willenserklärungen der Vertragsparteien seien und den Verkauf von Fälschungen und Repliken untersagten. Zweifel an einer Beschaffenheitsvereinbarung weckt beim Senat, dass der Verkäufer das Gerät selbst ersteigert hat, keine Gebrauchsanleitung vorhanden ist und die Angebotsbeschreibung keine Modellbezeichnung enthält. Letzteres sei für ein Luxusgerät unüblich.

BGH, Urteil vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10

 


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