Startpreis von 1 Euro bei eBay-Auktion spricht nicht gegen Original
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der Startpreis bei einer Auktion auf eBay bedingt durch die Besonderheiten der Rahmenbedingungen einer solchen Auktion nicht aussagekräftig hinsichtlich des Wertes des in der Auktion bereitgehaltenen Verkaufsgegenstandes. Der der Preis, der bei einer solchen Auktion erzielt werden kann, sei unabhängig vom Anfangspreis, weil er aus den Höchstgeboten der Teilnehmer gebildet werde. So kann es vorkommen, dass für einen Artikel mit einem sehr niedrigen Anfangspreis ein hoher Endpreis erzielt werden kann, wenn mehr als ein Bieter teilnimmt und alle Bieter entsprechend hohe Preise zu bieten bereit sind. Die Beklagte bot als Verkäuferin auf der Plattform eBay unter Beifügung eines Bildes ein Handy mit einer Makrenbezeichnung zu einem Startpreis von einem Euro angeboten und hatte keinen Mindestpreis festgelegt. Der Zustand des Artikels war mit "gebraucht" deklariert. Zudem wandte sich die Verkäuferin in dem Angebot explizit an die Liebhaber der entsprechenden Marke und teilte mit, dass der Gegenstand so gut wie neu sei aber leichte Gebrauchsspuren aufweisen würde. Wegen des Privatverkaufs wurde eine Rücknahme ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Kläger gabe auf dieses Angebot ein Höchstgebot von rund 2000.- € ab und erhielt den Zuschlag bei einem Preis von rund 780.- €. Er verweigerte jedoch die Annahme des Handys, weil es sich bei dem Handy um ein Plagiat handeln soll. Er behauptet, das ein entsprechendes Original dieses Handys 24000.- € koste und verlangt den entsprechenden Differenzbetrag als Schadensersatz nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der BGH schließlich entschied, dass der zwischen den beiden Parteien geschlossene Kaufvertrag - entgegen der Auffassung der zweiten Instanz - kein so genanntes wucherähnliches Geschäft und als solches nichtig sei.
Es entspreche zwar der Rechtssprechung des BGH, solche Rechtsgeschäfte als nichtig und wucherähnlich zu bezeichnen, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Preis besteht und Umstände hinzukommen, die auf eine verwerfliche Gesinnung hindeuten. Auf eine verwerfliche Gesinnung könne regelmäßig dann gesschlossen werden, wenn Grundstücke oder andere hochwertige Handelsgüter zu einem etwa doppelten Preis verkauft werden sollen als es deren Wert entspricht. Doch von einem solchen Geschäftsgebahren könne in dem vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil es sich hier um eine Auktion im Internet handelt. Eine solche unterscheidet sich von den bisher verhandelten Fällen, bei denen sich die Vertragspartner allein gegenüberstanden. Mit der Begründung der zweiten Instanz könne auch eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Gegenstands, dass es sich um ein Origignalhandy handelt, nicht verneint werden. Das Oberlandesgericht (OLG) vertrete die Auffassung, dass gegen eine solche Vereinbarung der Startpreis von einem Euro spreche. Diese Begründung sei jedoch nicht tragfähig. Denn das Gericht verkenne, dass dem Startpreis keine Aussage hinsichtlich des Wertes des verkauften Gegenstandes zu entnehmen sei. Denn den endgültigen Preis bestimmen die Teilnehmer selbst durch ihre Bereitschaft, einen hohen oder aber niedrigen Preis für den versteigerten Gegenstand zu bieten. Das führt regelmäßig dazu, dass Waren mit geringen Startpreisen hohe Endpreise erzielen können, wenn sich mehrere Bieter an der Auktion beteiligen. Daher kann der Rechtsauffassung des OLG nicht gefolgt werden, insofern als es anhand des geringen Starpreises offensichtlich gewesen sein soll, dass es sich hier um eine unechte Ware gehandelt haben müsse. Die Annahme, eine echte Ware zu diesem Preis zu erlangen, sei indessen erfahrungswidrig. Der BGH verwies die Sache an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück, damit es die Feststellung treffen kann, welche Vorstellung ein verständiger Empfänger von der Ware anhand des Angebots der Beklagten haben musste.
28.03.2012 - VIII ZR 244/10 Bundesgerichtshof








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