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Missverhältnis zwischen dem geschätzten Wert und Höchstgebot auf eBay

BGH, 28.03.2012 - VIII ZR 244/10 Missverhältnis zwischen dem geschätzten Wert und Höchstgebot auf eBay


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28.03.2012 (Aktenzeichen: VIII ZR 244/10) festgestellt, dass aus dem Missverhältnis zwischen dem geschätzten Wert einer Ware auf einer Auktionsplattform und dem Höchstgebot eines Bieters nicht unbedingt auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden kann. Ferner können aus dem Startpreis einer Ware keine Rückschlüsse auf deren Wert gezogen werden. Des Weiteren hängt es vom Einzelfall ab, ob und mit welchem Inhalt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bieter und dem Verkäufer zu Stande kommt.

Wenn der Käufer nicht weiß, dass er einen gefälschten Markenartikel statt eines echten erworben hat, kann man ihm nicht die Vorhaltung machen, es widerspreche jeder Erfahrung, dass ein solcher Artikel mit einem Startpreis von nur einem Euro in die Auktion eingestellt werde.
In dem angesprochenen Fall hatte die Beklagte ein gefälschtes Markenhandy zum Startpreis von einem Euro auf einer Internetauktionsplattform angeboten. Der Artikel wurde als "kaum gebraucht" beschrieben. Der Kläger gewann die Auktion mit einem Endpreis von knapp 800.- €, nachdem er rund 2000.- € als Maximalgebot eingesetzt hatte.

Nunmehr verlangte der Kläger Schadensersatz, da die Beklagte ihm eine Fälschung verkauft hatte. Da das Original einen Wert von etwa 24000.- € hat, verlangte er die Differenz zwischen dieser Summe und dem Kaufpreis.

Nachdem ihm diese in zweiter Instanz zugesprochen wurde, gaben die Richter des BGH der Revision der Beklagten statt und verneinten die Frage, ob dem Kläger der Schadensersatz zustehe.
Als entscheidend sah es die Vorinstanz an, dass der Kaufvertrag zwar zustande kam, es sich dabei jedoch um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft gehandelt habe und dieses nach § 138 BGB nichtig sei. Wucher bzw. Sittenwidrigkeit liege dann vor, wenn es ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gebe. Es muss jedoch noch ein weiterer Faktor hinzukommen und zwar eine verwerfliche Haltung des Begünstigten. Eine solche kann man unterstellen, wenn es sich um ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung handelt. Hierbei kommt es auf den Preis an, den der Betreffende zu zahlen bereit gewesen wäre, in diesem Fall knapp 2000.- €. Zugleich war dieser der Ansicht, dass der eigentliche Wert etwa das Zwölffache betrage.

Im Gegensatz zum Instanzengericht hat der BGH jedoch die Besonderheit von Internetauktionen berücksichtigt. Es liege im Charakter einer Auktion, durch die Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots den Artikel zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben. Die äußerste Grenze, die der Bieter zu zahlen bereit ist, könne er kurz vor Ende der Auktion noch einsetzen. Hierzu habe er jedoch keinen Anlass, wenn er vor kurz Ablauf bereits erkennen kann, dass er den Artikel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seinem niedrigen Gebot erhalten wird, da ihn niemand überboten hat.
Daher könne man ihm auch keine verwerfliche Gesinnung unterstellen und der geschlossene Kaufvertrag sei nicht nichtig, denn er unterfalle eben nicht den Bestimmungen des § 138 BGB. Hinzu kommt, dass der Artikel nicht neu und ohne Gebrauchsanweisung war, der Wert entsprach also nicht dem Ladenpreis eines Originals. Auch gab es keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass es sich bei dem Gegenstand nicht um ein Original handeln muss. Der niedrige Startpreis rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich dabei um eine Fälschung.


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