Keine grundlose Rücknahme eines Angebots bei eBay
Bei dem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion kommt dennoch ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem bis dahin Höchstbietenden zustande. Ein für den Verkäufer äußerst ungünstiger Preis ändert daran nichts, denn nur in Ausnahmen bleibt ein Abbruch des Angebots ohne Folge. Denkbar wären hier etwa Vorfälle wie ein Verlust der Kaufsache (etwa durch Diebstahl) oder Fehler im Angebot, die das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes begründen.
Das Amtsgericht (AG) in Hamm stellte in diesem Zusammenhang fest, dass ein Angebot bei eBay auch nicht 12 Stunden vor Ablauf nicht ohne Rechtsfolgen gegenüber dem Höchstbietenden zurückgenommen werden kann. Auch trotz der auf der Hilfeseite von eBay veröffentlichten missverständlichen Hinweise gelte dies. Maßgeblich sind insofern nur die gesetzlichen Bestimmungen und die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von eBay, welche einen vorzeitigen Abbruch der Auktion nur bei einem Vorliegen von einem der oben genannten Gründe zulassen.
Urteil des AG Hamm vom 14.09.2011
17 C 157/11
JurPC Web-Dok. 174/2011









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