Kein Abbruch einer eBay-Auktion wegen anderweitiger Veräußerung

Wenn der Verkäufer eine Auktion auf der Plattform eBay vorzeitig abbricht, so kommt mit dem bis dahin Höchstbietenden ein wirksamer Vertrag zustande. Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Abbruch der Auktion bzw. des Angebots ohne Folgen bleiben. Das ist bei einem Verlust der Kaufsache, etwa durch Diebstahl oder auch beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (etwa eines Tippfehlers) der Fall.

Jedoch ist der anderweitige Verkauf der angebotenen Ware nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) des eBay-Betreibers kein zureichender Grund für einen Abbruch der Verkaufsaktion. Denn danach kommt es trotzdem zu einem Vertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden. Wenn der Verkäufer zur Erfüllung des Vertrag nicht mehr imstande ist, so hat er dem Käufer einen entstandenen Schaden, etwa Mehrkosten für einen anderweitigen Kauf gleichwertiger Ware, zu ersetzen.

Urteil des AG Nürtingen vom 16.01.2012

11 C 1881/11

BB 2012, 266

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Neueste Kommentare

Was es alles für Sachen gibt...da hat sie (oder ein er?) sich tatsächlich eine falsche Identität gekauft. Wenn denn wirklich bezaht wurde...

Jim Jim 24. Mai, 2013 |

Hier wird aber definitiv mitgelesen...
Die Medikamente sind nun von der Homepage verschwunden...

Michael Michael 24. Mai, 2013 |

Hallo zusammen,
gleiche Problem hier, dietzinator oder wie auch immer hat ein Trikot gekauft und nicht bezahlt. Ich gehe mal davon aus,...

patrick patrick 24. Mai, 2013 |

Hallo,

ich habe heute auch Post von Herrn Oswald bekommen. Er hat in einer eBay Auktion auf mein Samsung S4 geboten, 1€. Da ich das...

Schneider Schneider 24. Mai, 2013 |

würde auch super zu frontal21 (ZDF) passen

revanche revanche 24. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...