Kein Abbruch einer eBay-Auktion wegen anderweitiger Veräußerung
Wenn der Verkäufer eine Auktion auf der Plattform eBay vorzeitig abbricht, so kommt mit dem bis dahin Höchstbietenden ein wirksamer Vertrag zustande. Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Abbruch der Auktion bzw. des Angebots ohne Folgen bleiben. Das ist bei einem Verlust der Kaufsache, etwa durch Diebstahl oder auch beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (etwa eines Tippfehlers) der Fall.
Jedoch ist der anderweitige Verkauf der angebotenen Ware nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) des eBay-Betreibers kein zureichender Grund für einen Abbruch der Verkaufsaktion. Denn danach kommt es trotzdem zu einem Vertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden. Wenn der Verkäufer zur Erfüllung des Vertrag nicht mehr imstande ist, so hat er dem Käufer einen entstandenen Schaden, etwa Mehrkosten für einen anderweitigen Kauf gleichwertiger Ware, zu ersetzen.
Urteil des AG Nürtingen vom 16.01.2012
11 C 1881/11
BB 2012, 266








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