• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Haftung von eBay bei Markenverletzungen

BGH, Urteil vom 19. April 2007, Az. I ZR 35/04


Haftung von eBay bei Markenverletzungen

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für Marken- und Wettbewerbssachen zuständig ist, hatte erneut darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein Internet - Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch werden kann, wenn auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte zum Verkauf angeboten werden und damit seine Rechtsprechung zum sogenannten “User Generated Content” fortgeführt.

Klägerin war die Herstellerin von Uhren der Marke “Rolex“. Sie hält dementsprechend die europaweit geltenden Markenrechte (Gemeinschaftsmarken) sowie die nationalen Markenrechte dieser Wortmarke. Beklagte war das bekannte Internet - Auktionshaus eBay, dass unter ebay.de Versteigerungen von Artikeln Dritter im Internet anbietet. In der Zeit von Juni 2000 bis Januar 2001 wurden dort zahlreiche Uhren angeboten, welche mit dem Markennamen “Rolex” bezeichnet wurden. Teilweise waren darunter jedoch Fälschungen. In den Vorinstanzen wollte die Klägerin der Beklagten die Veranstaltung von Auktionen mit gefälschten Artikeln ihrer Marken verbieten lassen und nahm sie wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Unterlassung in Anspruch, und zwar auch vorbeugend für die Zukunft.

Das in erster Instanz zuständige Landgericht und das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof nun auch nach Einführung des Telemediengesetzes (TMG) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung von Portalbetreibern als sogenannte Mitstörer bestätigt und hinsichtlich einer vorbeugenden Inanspruchnahme auf Unterlassung weiterentwickelt. Der Senat kam dabei zu folgenden Ergebnissen:

- Das Haftungsprivileg für Horst-Provider gemäß § 10 Satz 1 TMG betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Haftung auf Schadensersatz, hingegen nicht den Unterlassungsanspruch. Die Unanwendbarkeit dieses Haftungsprivilegs gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch.

- Im deutschen Recht wird diese Haftung durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, besonders aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

- Ein Störer kann, wenn eine Verletzung in der Zukunft aufgrund der Umstände zu befürchten ist, auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten rechts gekommen ist. Dafür ist Voraussetzung, dass eine Erstbegehungsgefahr durch den potentiellen Störer begründet ist.

In Konsequenz daraus kommt eine Haftung von eBay als Störerin in Betracht, da sie durch ihre Auktionsveranstaltungen das Angebot gefälschter Rolex-Uhren ermöglicht hat, auch wenn eBay selbst nicht Anbieterin der Uhren ist. Voraussetzung ist zunächst allerdings, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, da nur unter dieser Voraussetzung eine Markenrechtsverletzung vorliegen kann. Verkäufe, die einmalig von Endverbrauchern im guten Glauben angeboten werden, wären hiervon ausgenommen. Sobald eBay von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Fälschung und somit eine Verletzung des Markenrechtes hingewiesen wird, muss nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich von der Internetplattform genommen werden, sondern eBay muss im Grundsatz auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenrechtsverletzungen kommen kann. Zwar treffen eBay dabei keine unzumutbaren Prüfungspflichten, damit das gesamte Geschäftsmodell nicht in Gefahr gerät. Es besteht jedoch die Verpflichtung, das technisch Mögliche und Zumutbare zu tun, damit gefälschte Markenartikel gar nicht erst zur Versteigerung kommen können.

Konkrete Prüfungsmaßstäbe hat das Gericht hierfür nicht erarbeitet. Der Bundesgerichtshof stellt dar, dass die technischen Möglichkeiten der Zukunft im Fluss sind, die konkrete Überprüfungen von Markenrechtsverletzungen ermöglichen. Gegebenenfalls muss daher nach Erwirkung eines Titels auf vorbeugende Unterlassung erst im Vollstreckungsverfahren überprüft werden, ob ein Störer angemessene Prüfungspflichten zum Zeitpunkt des Verstoßes beachtet hat oder nicht. Insofern werden in Zukunft für Diensteanbieter Unsicherheiten entstehen: Denn wenn ein titulierter vorbeugender Unterlassungsanspruch vorliegt, steht noch nicht fest, welche Maßnahmen für den entsprechend Verurteilten zumutbar sein werden: Seine Vorkehrungen und Maßnahmen würden gegebenenfalls erst dann hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit bewertet, wenn der Rechteinhaber nach weiteren Rechtsverletzungen die Bestrafung aus dem Titel betreibt.

BGH, Urteil vom 19. April 2007, Az. I ZR 35/04


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland