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EuGH beschränkt Haftung von eBay bei Markenrechtsverletzungen

EuGH, Urteil vom 12. 07. 2011, Az. C-324/09


EuGH beschränkt Haftung von eBay bei Markenrechtsverletzungen

Internetanbieter, die – wie eBay – Markenware auf ihrer Plattform zum Verkauf bereitstellen, müssen auf Aufforderung markenrechtswidrige Angebote entfernen und darüber hinaus zumutbare Maßnahmen zur Unterbindung von Wiederholungen treffen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden und befindet sich damit auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof (EuGH, Urteil vom 12. 07. 2011, Az. C-324/09).

Relevante Normen: Richtlinie 89/104 und Verordnung Nr. 40/94 der Europäischen Union

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Grundlage des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen eBay und L’Oréal der im vereinten Königreich entfacht war. Der international tätige Marktplatz eBay gibt Personen die Möglichkeit, ein weites Spektrum an Waren und Dienstleistungen anzubieten. L’Oréal, Inhaberin diverser Marken von hohem Bekanntheitsgrad, vertreibt u. a. Kosmetikprodukte. Hierzu bedient sich das Unternehmen eines geschlossenen Vertriebssystems, welches es Vertragshändlern verbietet, Produkte von L’Oréal auf anderen Marktplätzen wie eBay anzubieten.

Nichtsdestotrotz sind auch Produkte von L’Oréal auf eBay erhältlich. Das Kosmetikunternehmen warf eBay nun vor, an Markenrechtsverstößen, die durch Nutzer des Internetauktionshauses begangen worden wurden, beteiligt zu sein. Zur Begründung machte L’Oréal geltend, eBay leite Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf eBay verkauft werden weiter, indem das Internetauktionshaus einschlägige Schlüsselwörter von Referenzierungsdiensten wie AdWords erwerbe.

Zudem treffe eBay nur äußerst unzureichende Maßnahmen, um den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf der Internetseite zu unterbinden. In ihrer Klageschrift machte L’Oréal geltend, eine Vielzahl von verschiedenartigen Verstößen festgestellt zu haben. So sei es möglich, L’Oréal Produkte zu erwerben, die zum Verkauf in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union bestimmt seien.

Als das High Court, ein hochrangiges Gericht in England, mit dem Fall befasst war setzte es das Verfahren aus und leitete ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein. Der EuGH sollte nun klären, welche Verpflichtungen eBay treffen. Insbesondere wollten die englischen Richter erfahren, ob Markenrechtsverstöße von eBay zu verhindern sind oder nicht.

Zusammenfassung des Urteils
Der EuGH führte aus, dass der Betreiber einer Internetplattform Markenrechtsverstöße zunächst dann aktiv zu unterbinden hat, wenn er selbst zu einem Markenrechtsverstoß Hilfe geleistet hat. Diese Hilfeleistung kann nach Ansicht des Gerichts etwa darin bestehen, die Präsentation der Verkaufsangebote zu optimieren oder deren Reichweite zu erhöhen, indem die entsprechenden Angebote beworben werden. Wichtig sei allerdings, dass der Betreiber eine derart aktive Rolle einnehme, dass es ihm möglich sei, sich Kenntnis über die Angebotene betreffenden Daten zu verschaffen.

Allerdings sei auch in Situationen, in denen der Internetbetreiber keine aktive Rolle einnahm, sondern sich bestimmter Tatsachen bewusst war, auf deren Grundlage es einem objektiven und verständigem Internetbetreiber möglich gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit der Angebote zu erkennen, eine verstärkte Haftung des Internetbetreibers gerechtfertigt. Jedenfalls seien Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Verstöße zu treffen.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass Internetbetreiber wie eBay auch pro-aktiv die Sicherheit ihrer Plattformen zu gewährleisten haben. Hierzu dürfen Schutzvorrichtungen nicht einseitig auf die Inhaber von Markenrechten umgewälzt werden. Von immenser Bedeutung dürfte insbesondere die Feststellung der höchsten europäischen Richter sein, dass auch in der Betreiben von Werbung ein Hilfeleisten zu sehen ist. Gerade in Bezug auf eBay hat dies Auswirkungen, da das Auktionshaus in den letzten Jahren in bedeutendem Maße Werbemaßnahmen startete. Vor allem der Kauf von Schlüsselwörtern von Referenzierungsdiensten wie AdWords von Google könnte ein Hilfeleisten darstellen. Gerichtlich ist dies jedoch bisher auch weiterhin nicht geklärt. Allerdings lässt sich aus dem Urteil des EuGH auch eine Pflicht zu Präventivmaßnahmen entnehmen. Eine solche hatte auch der BGH in Bezug auf eBay angenommen und festgehalten, dass insbesondere der Einsatz von Filtern zumutbar ist.

EuGH, Urteil vom 12. 07. 2011, Az. C-324/09


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