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eBay-Angebot eines Kleidungsstücks mit urheberrechtlich geschütztem Aufdruck

BGH, Urteil vom 28.9.201, I ZR 145/10


eBay-Angebot eines Kleidungsstücks mit urheberrechtlich geschütztem Aufdruck

Der Ersatz von Abmahnkosten ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ausgangspunkt eines Falles, der bis vor den BGH gelangte, waren Grafiken eines Tattookünstlers H., die in unbefugter Weise als Aufdrucke auf Kleidungsstücken verwendet wurden. Der Beklagte hatte bei eBay für € 130 ein weißes Kapuzenshirt ersteigert, auf dem ein Tigerkopf abgebildet war. Der Tigerkopf war eine solche Grafik des Künstlers H. und die Abbildung auf dem Hemd eine unbefugte Vervielfältigung. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Grafiken standen ausschließlich der Klägerin zu. Der Berechtigte hatte zwar seine Zustimmung dazu erteilt, die Tigerkopfgrafik auf ähnlichen Hemden abzubilden; die in zulässiger Weise vertriebenen Hemden mit der Abbildung waren jedoch ausschließlich in der Grundfarbe schwarz. Nachdem der Ersteigerer des weißen Kapuzenshirts mit der unbefugten Vervielfältigung festgestellt hatte, dass ihm das Hemd nicht passte, stellte er es seinerseits bei eBay zum Weiterverkauf ein.

Dies veranlasste die Klägerin dazu, ihm über ihre Anwälte eine Abmahnung wegen einer Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte zu schicken. Darin wurde er aufgefordert, eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung unterzeichnete der Beklagte zwar, die Zahlung der Kosten, die für die Dienstleistungen der mit der Abmahnung beauftragten Anwälte angefallen waren, verweigerte er jedoch. Die Anwälte stellten daher ihrer Mandantin, also der Klägerin, die Kosten in Rechnung.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten die Erstattung der Kosten in Höhe von € 859,80 inclusive Mehrwertsteuer. In der ersten Instanz erkannte das Amtsgericht ihr lediglich einen Betrag in Höhe von € 100 zu.

Die Klägerin ging dagegen in Berufung, hatte aber auch vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stellte fest, dass sie gegenüber dem Beklagten nach § 257 Satz 1 BGB i.V.m. § 97a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen in Form der Abmahnkosten habe. Schließlich habe der Beklagte unstreitig die Urheberrechte der Klägerin verletzt, so dass er von ihr zu Recht abgemahnt worden sei. Allerdings sah das Gericht die Höhe der Abmahnkosten durch § 97a Abs. 2 UrhG gedeckelt. Nach dieser Vorschrift wurden die zu ersetzenden Anwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung "in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" auf € 100 begrenzt. Die Voraussetzungen eines solchen einfach gelagerten Falles sah das Landgericht erfüllt. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Revision zum BHG ein und erreichte dort die Aufhebung des Urteils. Der BGH stellte nämlich fest, dass das Landgericht § 97a UrhG gar nicht hätte anwenden dürfen. Diese Vorschrift war im Rahmen einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes erst am 07.07.2008 in das Gesetz eingefügt worden und am 01.09.2008 in Kraft getreten. Die Klägerin hatte den Beklagten jedoch schon mit Schriftsatz vom 01.11.2007 abmahnen lassen, also vor Inkrafttreten der vom Landgericht angewendeten Norm. Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten richte sich, so der BGH, jedoch allein nach der im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Rechtslage. Da im Abmahnungszeitpunkt 2007 die Vorschrift des § 97a Abs. 1 UrhG somit als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten noch nicht in Betracht gekommen war, leitete der BGH ihn stattdessen aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag her. Die Abmahnung habe im Interesse des Beklagten gelegen und seinem tatsächlichen oder zumindest seinem mutmaßlichen Willen entsprochen. Schließlich habe die Klägerin ihm mit der Abmahnung die Möglichkeit geboten, durch die Unterzeichnung der mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung einen wesentlich kostenintensiveren gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies sei in seinem Sinne gewesen. Die Entscheidung über die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Kosten überließ der BGH einer neuen Verhandlung vor dem Landgericht.

BGH, Urteil vom 28.9.201, I ZR 145/10


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