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BGH: eBay-Auktion darf nicht einfach abgebrochen werden

BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14


BGH: eBay-Auktion darf nicht einfach abgebrochen werden

Wer bei dem Internetautkionshaus eBay etwas verkaufen möchte, sollte sich dies vorher gut überlegen. Nachdem ein Angebot veröffentlicht wurde, muss sich der Verkäufer daran halten und kann die Auktion nicht ohne gute Gründe beenden. Der Bundesgerichtshof entschied in einem sehr praxisrelevanten Urteil, dass ein Angebot bei eBay bindend ist und nicht beendet werden kann, sofern während der Auktion ein anderer Käufer gefunden wird.

Der Präzedenzfall des BGHs
Der Bundesgerichtshof hat am 12.11.2014 darüber entschieden, dass ein Verkäufer, der seine Auktion bei eBay vorzeitig beendet hatte, obwohl es bereits ein Gebot gab, dem Bieter zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Beklagte war Eigentümers eines VW-Passats und entschied sich, diesen über das Internetauktionshaus eBay zu versteigern. Als Startpreis setzte der Verkäufer „1 Euro“ an. Dies ist eine übliche Methode bei eBay, um zum einen Gebühren zu sparen und zum anderen besonders viel Aufmerksamkeit zu erregen, um einen großen Kreis von Käuferinteressenten zu kreieren. Der Verkäufer entschied sich aber während der noch laufenden Auktion, das Angebot zu beenden, da er ein anderweitiges Angebot in Höhe von 4200 Euro erhielt, das er bereit war zu akzeptieren. Zu diesem Zeitpunkt wurde jedoch schon ein Gebot bei eBay in Höhe von 1 Euro, mit der Preisobergrenze von 555,55 Euro abgegeben. Der Verkäufer teilte dem Höchstbietenden per E-mail mit, dass er einen anderen Käufer gefunden habe und die Auktion bei eBay beenden werde. Daraufhin verlangte der Höchstbietende Schadensersatz.

Das Zustandekommen von Verträgen
Grundsätzlich kommen Verträge durch Angebot und Annahme zustande. Die Besonderheit bei eBay ist, dass es sich hier nicht um ein klassisches Verkaufsgeschäft handelt, sondern um eine Internetauktion. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einstellung eines Verkaufsobjekts bei eBay ein verbindliches Angebot oder eine verbindliche antizipierte Annahme des höchsten Gebots. Auf der anderen Seite ist die Abgabe des Höchstgebots vom Bieter als Angebot bzw. als Annahme zu sehen. An die Erklärungen sind beide Parteien auch schon vor Ende der Auktionszeit gebunden.
Auf den Fall bezogen ist also entscheidend, dass auf jeden Fall ein Vertrag zustande gekommen ist, in dem der Verkäufer den Passat bei eBay eingestellt hat und der Kaufinteressent ein Höchstgebot abgegeben hat. Indem der Verkäufer den Passat anderweitig verkauft hat, ist er vertragsbrüchig geworden, sodass dem Höchstbietenden grundsätzlich ein Recht auf Schadensersatz zusteht.

Vertrag möglicherweise unwirksam?
Der Passat wurde auf einen Gesamtwert von 5250 Euro geschätzt. Aufgrund dessen, dass der Höchstbietende nur 1 Euro geboten hat, kam folglich ein Kaufvertrag über 1 Euro zustande, obwohl das Auto 5250 Euro wert gewesen ist. Der Verkäufer wandte deswegen vor Gericht ein, dass der Vertrag aufgrund des großen wirtschaftlichen Missverhältnisses sittenwidrig und somit unwirksam sei. Dieser Argumentation folgten die Richter des Bundesgerichtshofes nicht, da es bei Internetauktion keine Seltenheit sei „Schnäppchen zu schlagen“ und gerade den Reiz ausmache. Außerdem sei der Verkäufer das Risiko bewusst eingegangen, indem er den Startpreis selbst auf 1 Euro festlegte. Aus diesen Gründen sei eine Sittenwidrigkeit abzulehnen.

Der Anspruch des Höchstbietenden
Für den Kaufinteressenten stellte sich die Abgabe des Angebots in Höhe von 1 Euro als durchaus lukrativ heraus. Weil er der eigentliche Vertragspartner gewesen ist, stand ihm aufgrund der Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen abgegebenem Angebot und dem Fahrzeugwert. Da das Angebot 1 Euro betrug und sich der Fahrzeugwert auf 5250 Euro bezifferte, stand dem Höchstbietenden ein Anspruch auf 5249 Euro zu. Das übersteigt sogar den vom Verkäufer erzielten Kaufpreis in Höhe von 4200 Euro. Daneben hat der Verkäufer auch die Prozesskosten zu tragen.
Jedem Verkäufer bei eBay kann nur geraten werden, größte Vorsicht walten zu lassen, wenn er ein Angebot vorzeitig beenden möchte!

BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14


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