Handelsvertreter Teil 2

Dreh- und Angelpunkt im Verhältnis zwischen einem Handelsvertreter und dem vertretenen Unternehmen ist die Provision. Schließlich muss der Handelsvertreter davon leben. Der Ratgeber Handelsvertreter Teil 2 erklärt, wann und wofür der Handelsvertreter Provision beanspruchen kann. Ausführlich wird dabei auf die Kontrollrechte eingegangen, die ihm gegenüber dem Unternehmer zustehen: Auskunftsanspruch, Buchauszug und Bucheinsicht. Für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses werden nachvertragliche Rechte und Pflichten für beiden Seiten dargestellt, insbesondere Ausgleichsansprüche.

Inhalt

•            Einleitung

•            Provision

•            Kundenschutz / Bezirksschutz

•            Wegfall des Provisionsanspruchs

•            Delkredereprovision

•            Fälligkeit

•            Nachvertragliche Geschäfte

•            Überhangprovision

•            Auskunftsanspruch des Handelsvertreters

•            Provisionsabrechnung

•            Buchauszug

•            Bucheinsicht

•            Verjährung der Kontrollrechte

•            Beendigung des Handelsvertretervertrages

•            Ausgleichsanspruch

•            Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen


Einleitung

Der Handelsvertreter vertreibt selbstständig Waren und Dienstleistungen für ein Vertragsunternehmen. Als Vergütung erhält er eine Provision. Doch wann ist diese Provision zu zahlen und in welcher Höhe? Was passiert mit der Provision, wenn der Kunde nicht zahlt und das Geschäft "platzt".

Dieser Ratgeber gibt Antworten. Im Mittelpunkt des zweiten Teils stehen die Provisionsansprüche des Handelsvertreters, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und gesetzliche Grenzen. Außerdem geht es um alle Fragen rund um die Beendigung des Vertreterverhältnisses.

Über handelsrechtliche Grundlage und die Abgrenzung des Handelsvertreters zum Arbeitnehmer informiert "Handelsvertreter Teil 1".


Provision

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Zahlung von Provision für von ihm vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte. Die Höhe der Provision (Prozentsatz, Berechnungsgrundlagen) hängt von den Regelungen der Vertragsparteien im Einzelfall ab und variiert in den einzelnen Branchen stark. Fehlt es im Einzelfall an einer Vereinbarung, ist die übliche Provision zu zahlen (§ 87b Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB).

§ 87 Absatz 1 HGB bestimmt, welche Geschäfte provisionspflichtig sind. Dies sind in erster Linie Geschäfte, die auf eine Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind oder dem Kundenschutz unterliegen.

Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Geschäftsabschluss zunächst als Anwartschaft, also noch nicht als voller Anspruch (§ 87 Absatz 2 HGB). Zum einklagbaren Anspruch wird er - soweit nichts anderes vereinbart ist - erst, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Absatz 1 Satz 1 HGB). Vertraglich kann aber auch bestimmt werden, dass der volle Provisionsanspruch erst mit der Zahlung des vollen Kaufpreises entstehen soll. In diesem Fall muss aber als Interessenausgleich ein angemessener Provisionsvorschuss vereinbart werden.


Kundenschutz / Bezirksschutz

Der Handelsvertreter hat grundsätzlich nicht nur einen Provisionsanspruch für selbst abgeschlossene Geschäfte. Er genießt auch einen gewissen Kundenschutz. Daraus ergibt sich ein Provisionsanspruch für alle Geschäfte, die mit Dritten geschlossen werden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte gleicher Art geworben hat (§ 87 Absatz 1 HGB).

Ist dem Handelsvertreter außerdem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen, muss ihm auch Provision für alle Geschäfte gewährt werden, die mit Personen in seinem Bezirk oder aus seinem Kundenkreis abgeschlossen werden, auch wenn er selbst nicht aktiv geworden ist, selbst wenn diese nicht auf seine Vermittlungstätigkeit zurückgehen.

Rechtstipp: Gegenüber dem Unternehmer hat der Handelsvertreter einen erweiterten Auskunftsanspruch über diese Geschäfte (siehe Ratgeber: "Handelsvertreter Teil 1").


Wegfall des Provisionsanspruchs

Kein Provisionsanspruch besteht, wenn der Unternehmer zwar ein Geschäft abgeschlossen hat und auch bereits geleistet hat, aber vom Kunden keine Zahlung erlangen kann. Das bestimmt § 87a Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Gesetz setzt hier Unternehmerrisiko und Vertreterrisiko gleich. Bereits empfangene Beträge muss der Handelsvertreter, soweit nichts anderes vereinbart, zurückgewähren.

Es muss allerdings feststehen, dass der Kunde nicht zahlt. Hierzu sind objektive Anhaltspunkte erforderlich. Auch muss das zumutbare Bemühen des Unternehmers nachgewiesen werden, den Vertrag zu erfüllen.

Eine für den Handelsvertreter etwas günstigere Regelung sieht § 87a Absatz 3 HGB vor, der bestimmt, was passiert, wenn das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausgeführt wird, wie es abgeschlossen war. Der Handelsvertreter soll hier die ganze Provision erhalten, es sei denn, den Unternehmer trifft für die Nichtausführung oder teilweise Nichtausführung kein Verschulden. So kann der Unternehmer beispielsweise grundsätzlich nichts für die nachträglich eintretende Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Die Zahlungsunfähigkeit ist damit provisionsschädlich. Die nachträgliche Stornierung hingegen bedarf der Mitwirkung des Unternehmers und ist daher grundsätzlich provisionsunschädlich, weil sie von ihm zu vertreten ist. Der Unternehmer sollte aber schon im Interesse der Kundenpflege die Provisionsschädlichkeit in den Handelsvertreterverträgen in Grenzen halten.

Rechtstipp: Besonderheiten gelten für den Versicherungsunternehmer. Ein Versicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, den säumigen Versicherungsvertreter auf Zahlung zu verklagen. Es hat eine Stornierung dann nicht zu vertreten, wenn es den "Not leidenden Vertrag" zumindest einer angemessenen "Nachbearbeitung" unterzogen hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1982, Aktenzeichen: I ZR 125/80) Dazu reicht es unter anderem, dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen lassen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 279/04).


Delkredereprovision

Grundsätzlich tragen Unternehmer und Handelsvertreter das Ausfallrisiko gleichermaßen. Kann der Kunde nicht zahlen, erhalten der Unternehmer kein Geld und der Vertreter keine Provision. Ein Handelsvertreter kann sich jedoch vertraglich ausdrücklich und verbindlich verpflichten, wie ein Bürge für die Leistungsfähigkeit eines vermittelten Kunden einzustehen (Delkredere).

Das besondere Risiko, das sich aus der Delkrederehaftung ergeben kann, liegt darin, dass der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch verliert, wenn der Vertragspartner des Unternehmers nicht zahlt. Außerdem muss er dann auch noch dem Unternehmer gegenüber in vollem Umfang an die Stelle des zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Vertragspartners treten und dessen Schuld begleichen. Dies gilt nicht, falls der Unternehmer oder der Kunde seine Niederlassung oder seine Wohnung im Ausland hat oder der Handelsvertreter zum Geschäftsabschluss unbeschränkt bevollmächtigt war. Das ist insbesondere der Fall, wenn er eine eigene Vertriebsorganisation hat oder ihm ein Auslieferungslager übertragen wurde.

Für das Delkredere haftet der Handelsvertreter nicht per Gesetz. Die Haftpflicht besteht nur dann, wenn ein entsprechender schriftlichen Vertrages zwischen Unternehmer und Handelsvertreter geschlossen wurde.

Das Gesetz schränkt die Vereinbarung einer Delkrederehaftung stark ein: Eine solche Einstandspflicht des Handelsvertreters kann nicht generell für alle Geschäfte vereinbart werden, sondern sie kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für Geschäfte mit bestimmten Kunden, die der Handelsvertreter selbst abschließt oder vermittelt, festgelegt werden.

Da die Übernahme der Haftung mit Risiken verbunden ist, muss der Handelsvertreter zum Ausgleich eine besondere Provision, erhalten: die Delkredereprovision.

Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit Abschluss des Geschäfts und darf im Voraus nicht ausgeschlossen werden.


Fälligkeit

Der allgemeine Provisionsanspruch wird zum Ende des Monats fällig, der auf den Abrechnungsmonat folgt.

Die Abrechnung kann monatlich oder in anderem vertraglich vereinbarten (höchstens vierteljährlichem Turnus) erfolgen, wie § 87c Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmt. Entsprechend gestaltet sich der Fälligkeitszeitpunkt.


Nachvertragliche Geschäfte

§ 87 Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) gibt dem Handelsvertreter auch Provisionsansprüche für Geschäfte, die in der Übergangsphase entstehen - also dann, wenn der Handelsvertreter bereits ausgeschieden ist und sein Nachfolger in die Geschäfte eintritt.

Der ausscheidende Vertreter kann zum einen Provision verlangen, wenn:


  • er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist (§ 87 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 HGB).

  • die Bestellung oder das Angebot des Kunden zum Abschluss eines provisionspflichtigen Geschäfts, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zugegangen ist (§ 87 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 HGB).

In den beiden genannten Fällen kann es aber zu einer Teilung der Provision mit dem Vertreternachfolger kommen - nicht nur aus Billigkeitsgründen(§ 87 Absatz 3 Satz 2 HGB), sondern auch weil der Vertreternachfolger Provisionen nur erhält, wenn und "soweit" sie nicht dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zustehen (§ 87 Absatz 2 Satz 2 HGB). "Soweit" bedeutet in diesem Fall, dass er entsprechend seiner Mitwirkung am Geschäft nur einen anteiligen Provisionsanspruch haben kann.

Rechtstipp: Für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb empfiehlt es sich, die Übergangsphasen im Handelsvertretervertrag klar zu regeln. Eine Provisionszahlung für diese Geschäfte kann dabei durchaus ausgeschlossen werden. Provisionspflichtig bleiben dann nur solche Geschäfte, die vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden. Der durch diese vertragliche Abweichung entstehende Provisionsverlust muss seitens des Unternehmers allerdings dann ausgeglichen werden (§ 89b Absatz 1 HGB).


Überhangprovision

Als Überhangprovision werden Provisionen für Geschäfte bezeichnet, die noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, aber erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags ausgeführt werden. Der Provisionsanspruch entsteht daher erst nach Beendigung des Vertrages und steht dem Handelsvertreter in vollem Umfang zu.

Ansprüche auf Überhangprovisionen können vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch entsteht in diesem Fall beim Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch auf den Provisionsverlust (§ 89b Absatz 1 HGB).


Auskunftsanspruch des Handelsvertreters

Dem Unternehmer obliegen gegenüber seinem Vertragspartner - wie der Handelsvertreter - Informationspflichten. Sie haben in erster Linie Bedeutung für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.

Der Unternehmer hat den Vertreter unverzüglich über Annahme oder Ablehnung des vermittelten Geschäfts zu informieren, sowie ihn auch dann in Kenntnis zu setzen, wenn er ein bereits abgeschlossenes Geschäft nicht oder nur teilweise durchführen will. Der Unternehmer hat also den Vertreter über alle provisionswirksamen Umstände zu informieren. Aus § 86 Absatz 2 HGB ergibt sich, dass sich dieser Auskunftsanspruch aber nur auf Geschäfte bezieht, die auf eine Vermittlungstätigkeit des Vertreters zurückgehen. Vom Umfang her weiter ist der Anspruch in den Fällen des Kunden- oder Bezirksschutzes (siehe Abschnitt "Kundenschutz / Provisionsschutz").

Neben dem allgemeinen Auskunftsanspruch bestehen Ansprüche auf Provisionsabrechnung und Buchauszug, unter Umständen auch auf Bucheinsicht (siehe nachfolgende Abschnitte).


Provisionsabrechnung

Die Provisionsabrechnung ist nicht, wie man vielleicht meinen möchte, Aufgabe des Handelsvertreters, sondern dem Gesetz nach Aufgabe des Unternehmers. Das Gesetz sieht dies als eines der Kontrollrechte des Handelsvertreters. Davon kann auch nicht durch Vertrag abgewichen werden. Die Abrechnung hat grundsätzlich monatlich zu erfolgen, es kann aber auch ein vierteljährlicher Turnus vereinbart werden, jedoch nicht länger (§ 87 Absatz 5 Handelsgesetzbuch, HGB).

Da die Provision mit dem Ende des auf den Abrechnungszeitpunkt folgenden Monats fällig wird, hat auch die Abrechnung spätestens zu diesem Zeitpunkt vorzuliegen. Bei Vertragsbeendigung muss der Unternehmer allerdings sofort abrechnen, auch wenn der Abrechnungszeitraum noch nicht erfüllt ist. Dies dient auch dem Interesse des Vertreternachfolgers.

Rechtstipp: Eine Vertragsbedingung, die besagt, eine Provisionsabrechnung gelte als anerkannt, sofern der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspreche, ist unwirksam, da sie die Kontrollrechte des Handelsvertreter in unzulässiger Weise beschränkt (§ 87c Absatz 5 HGB).

Für eine Anerkennung eines Provisionsanspruchs bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Vertreters. Lässt er die Abrechnung lediglich unbeanstandet und schweigt, kann darin noch keine Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnung gesehen werden. Vertraglich kann man dem entgehen, wenn man den Vertreter verpflichtet, die Abrechnung zu prüfen und die Richtigkeit zu bestätigen.

Rechtstipp: Die Bestätigung der Richtigkeit hat Folgen für den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung eines Buchauszugs. Die Ansprüche bestehen nur, wenn die Provisionsabrechnung nicht anerkannt ist oder zumindest noch keine Einigung über sie erzielt wurde.


Buchauszug

Neben dem Anspruch auf Abrechnung (siehe vorheriger Abschnitt) hat der Handelsvertreter gegenüber dem vertretenen Unternehmer einen Anspruch auf einen Buchauszug. Der Anspruch ergibt sich aus § 87c Absatz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) und umfasst alle Geschäfte, die provisionswirksam sind. Er geht noch weiter in die Einzelheiten als die Abrechnung und muss daher über alle Kundenbeziehungen des Unternehmers Auskunft geben.

Folgende Angaben müssen enthalten sein:


  • Kundennummer

  • Name und Anschrift des Kunden

  • Datum der Auftragserteilung

  • Inhalt und Umfang des Auftrags

  • Auftragsbestätigung

  • Lieferung oder Teillieferungen und deren Umfang

  • Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer

  • Zahlungen nach Höhe und Datum

Ein Buchauszug kann jederzeit verlangt werden, auch wenn der Abrechnungszeitraum längst verstrichen ist. Es darf jedoch keine Verjährung eingetreten sein.

Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte (hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht, (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2001, Aktenzeichen: VIII ZR 149/99).

Unverhältnismäßig hohe Kosten stehen dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht entgegen. Ein Unternehmer, der mit Handelsvertretern arbeite, muss sich laut Bundesgerichtshof (BGH) schon von vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einzustellen habe und demzufolge seine Buchführung so einrichten, dass er der Forderung des Handelsvertreters unschwer und mit möglichst geringerem eigenen Aufwand nachkommen könne. Hat er das versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Auswertung der Geschäftsbücher entstandener hoher Aufwand zu seinen Lasten (Urteil des BGH vom 21.03.2001, Aktenzeichen: VIII ZR 149/99).

Rechtstipp: Genügt ein Buchauszug dien genannten Anforderungen nicht, kann der Handelsvertreter Ergänzung des Buchauszugs oder Bucheinsicht (siehe nachfolgender Abschnitt) verlangen.


Bucheinsicht

Wird dem Handelsvertreter ein Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs (siehe vorheriger Abschnitt), so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden gewährt wird (§ 87c Absatz 4 HGB).

Der Unternehmer kann all die Unterlagen einsehen, die zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich sind.

Rechtstipp: Die Kosten für die Bucheinsicht hat der Unternehmer zu tragen, wenn die Beanstandung der Abrechnung oder des Buchauszugs begründet war.


Verjährung der Kontrollrechte

Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das gilt grundsätzlich auch für die Kontrollrechte.

Zu beachten ist aber, dass es hier insbesondere auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ankommt.

Die Kontrollrechte verjähren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist:


  • nach drei Jahren nachdem der Handelsvertreter von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

  • nach zehn Jahre unabhängig von Kenntnis und Unkenntnis der Umstände (§ 199 Absatz 4 BGB).

Fraglich ist, inwieweit eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfristen zulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine vertragliche Verkürzung der Verjährung des Abrechnungsanspruchs für zulässig erachtet, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer gewahrt bleibt (Urteil des BGH vom 12.02.2003; Aktenzeichen: VIII ZR 284/01). und ein anerkennenswertes Interesse besteht. Der Beginn der Verjährung muss dabei stets an die Kenntnis der Anspruchsentstehung geknüpft sein (Urteil des BGH vom 10.05.1990, Aktenzeichen: I ZR 175/88). Die Urteile beziehen sich allerdings allesamt auf die mittlerweile aufgehobene Verjährungsregelung in § 88 HGB. Ob sie auch für die veränderte Rechtslage, nach der jetzt das BGB gilt, übernommen wird, bleibt abzuwarten.


Beendigung des Handelsvertretervertrages

Für die Kündigung des Handelsvertretervertrages gelten besondere Fristen, die sich aus § 89 des Handelsgesetzbuches (HGB) ergeben.

Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge sind mit folgenden Mindestkündigungsfristen zum Monatsende kündbar:


  • im 1. Vertragsjahr mit einer Frist von 1 Monat

  • im 2. Jahr mit einer Frist von 2 Monaten

  • im 3. Jahr bis 5. Jahr mit einer Frist von 3 Monaten

  • nach Ablauf des 5. Jahres mit einer Frist von 6 Monaten

Die Fristen können vertraglich nicht verkürzt werden. Eine Verlängerung ist aber möglich, jedoch darf die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter, andernfalls gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte längere Frist (§ 89 Absatz 2 HGB). Der umgekehrte Fall ist mangels einer Regelung im Gesetz möglich. Für den Unternehmer kann also eine längere und für den Handelsvertreter eine kürzere Frist gelten, solange die Mindestkündigungsfrist nicht unterschritten wird. Vertraglich kann auch ein anderer Kündigungstermin als das Monatsende vereinbart werden.

Wird ein auf befristete Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis von den Parteien über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus fortgesetzt, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Dazu reicht es, dass der Vertreter weiter für den Unternehmer tätig ist und der Unternehmer die vom Vertreter abgeschlossenen Geschäfte ausführt. Eine erneute Einigung über sämtliche Vertragsbedingungen ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 139/04).

Bei befristeten Verträgen, die auf unbestimmte Zeit verlängert werden, ist für die Kündigungsfrist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich (§ 89 Absatz 3 Satz 2 HGB). Ansonsten enden befristete Verträge einfach mit Zeitablauf.

Rechtstipp: Während einer laufenden Kündigungsfrist kann ein Handelsvertreter zwar freigestellt werden, aber dies hat keine Auswirkung auf seinen Provisionsanspruch.

Unabhängig von der fristgemäßen Kündigung besteht natürlich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Verträgen. Das Recht kann nicht vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 89a HGB).

Eine fristlose Kündigung kann beispielsweise wegen nachgewiesener Schlechterbetreuung des Verkaufsgebietes berechtigt sein. Dies gilt auch, wenn der Handelsvertreter für ein Unternehmen viele Jahre tätig war, soweit er den Umsatzrückgang trotz mehrfacher Abmahnungen schuldhaft verursacht hat. Ein Abwarten von sechs Monaten ist dem Unternehmen in diesem Fall nicht zuzumuten (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 12.07.2002; Aktenzeichen: XI ZR 47/01).


Ausgleichsanspruch

Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich für alle sich aus seiner Tätigkeit ergebenen Vorteile verlangen, die für den Unternehmer weiterwirken (bestehende Kundenkontakte) und alle Nachteile, die sich aus der Beendigung ergeben (wegfallende Provisionsansprüche).

Der Anspruch steht jedem Handelsvertreter zu, sofern er hauptberuflich tätig ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Tätigkeit unter dem eigenen Namen, dem Namen einer Firma, als Handelsgesellschaft oder als Kapitalgesellschaft ausgeführt wird. Auch Vertragshändler und Kommissionsagenten können einen Ausgleichsanspruch geltend machen, sofern ihre Verträge die Anwendung der Handelsvertretervorschriften zulassen.

Der Ausgleichsanspruch kann nur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen und zwar bei jeder Art von Beendigung, nicht nur durch Kündigung, also auch bei Befristung, Tod des Handelsvertreters oder Konkurs des Unternehmers, auch bei nur teilweiser Beendigung.

Rechtstipp: Bei so genannten Kettenverträgen - das sind befristete Verträge, die mehrmals aufeinander folgen - kann die Ablehnung eines Neuabschlusses als Kündigung gewertet werden und somit ein Ausgleichsanspruch bestehen.

In bestimmten Fällen ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen:


  • bei einer Kündigung des Handelsvertreters:

    ...wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, ohne dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann (§ 89b Absatz 3 Nr. 1 HGB).

  • bei der Kündigung von Unternehmerseite:

    ...wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag (§ 89b Absatz 3 Nr  2 HGB).

  • bei vertraglicher Regelung:

    ...wenn zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter vereinbart wurde, dass ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintreten soll (§ 89b Absatz 3 Nr. 3 HGB).

    Eine solche Vereinbarung kann aber nicht schon vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden (§ 89b Absatz 4 Satz 1 HGB).

Rechtstipp: Kommt der Unternehmer der mehrfachen Aufforderung des Vertreters, den Vertragsinhalt gemäß § 85 HGB schriftlich niederzulegen, nicht nach und kündigt der Vertreter, hat er dennoch einen Ausgleichsanspruch, da der Unternehmer begründeten Anlass gegeben hat (Beschluss des BGH vom 21.02.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 61/04).

Der Ausgleichsanspruch kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Dagegen können im Wege eines Auflösungsvertrages solche Vereinbarungen durchaus getroffen werden, sofern der Auflösungsvertrag erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages unterzeichnet wird (Urteil des BGH vom 10.07.1996, Aktenzeichen: VIII ZR 261/95).

Der Ausgleichsanspruch unterliegt einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten. Das bedeutet, der Anspruch muss deshalb innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.


Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen

Grundsätzlich sind Handelsvertreter Selbstständige und keine Arbeitnehmer. Deshalb ist für Klagen aus dem Handelsvertretervertrag auch die allgemeinen Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) zuständig und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Eine besondere Regelung enthält allerdings § 5 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), der auf § 92a des Handelsgesetzbuches (HGB) zurückzuführen ist. So genannte "Einfirmenhandelsvertreter" mit geringem Einkommen, die nur für ein Unternehmen tätig werden oder faktisch nur für ein Unternehmen tätig werden können, sind mit Arbeitnehmern vergleichbar und können deshalb auch arbeitsgerichtlichen Schutz und die besondere Kompetenz der Arbeitsrichter in Anspruch nehmen.

Ein geringes Einkommen ist dann anzunehmen, wenn die Vergütung in den letzten sechs Monaten im Durchschnitt den Betrag in Höhe von 1.000 Euro nicht überschritten hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2002; Aktenzeichen: 6 AZR 632/00). Die Grenze gilt auch, wenn der Vertreter in diesem Zeitraum nicht gearbeitet hat (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2005, Aktenzeichen: 5 AZB 13/04). Die vor vielen Jahren gesetzte Grenze von 1.000 Euro (damals 2000 DM) ist zwar in Anbetracht des erheblich gestiegenen Lohnniveaus nicht mehr zeitgemäß, durch ein Gericht darf die gesetzliche Grenze aber nicht verändert werden (Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt, Aktenzeichen: 4 Ca 2119/01).


 

Weitere Ratgeber im Arbeitsrecht:

·  Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
·  Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2
·  Arbeitsvertrag Teil 1
·  Arbeitsvertrag Teil 2
·  Kündigung Teil 1
·  Kündigung Teil 2
·  Kündigungsschutzklage
·  Arbeitszeugnis Teil 1
·  Arbeitszeugnis Teil 2
·  Internet am Arbeitsplatz
·  Mobbing am Arbeitsplatz
·  Geringfügige Beschäftigung Teil 1
·  Geringfügige Beschäftigung Teil 2
·  Handelsvertreter Teil 1
·  Handelsvertreter Teil 2
·  Scheinselbstständigkeit Teil 1
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·  Telearbeit Teil 1
·  Telearbeit Teil 2
·  Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung
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Neueste Kommentare

Ich bitte um Hilfe...
ich wurde von diesem JW handelsysteme gmbh chemnitz verarscht
und jetzt muss ich 298 euros zahlen !!!

bei...

Mounir Mounir 15. Juni, 2013 |

stimmt - offenbar ist "frankkrahmerdes" aber der zur Zeit aktive Ebay-Name und soll unbedingt mit positiven Bewertungen gefüllt werden;...

wichmännchen wichmännchen 14. Juni, 2013 |

Mittlerweile vesendet auch die Lebensgefährtin von Benjamin Thorn, Sara Hegewald, fließig Abmahnungen. Nun haben wir ein...

Abgemahnter Abgemahnter 13. Juni, 2013 |

Hallo Alex, mal unterstellt, das du des lesens mächtig bist, dann stöbere mal hier in diesem Blog rum und du wirst alles finden um...

Hubert Hubert 13. Juni, 2013 |

Wir in den Medien...