Arbeitszeugnis Teil 2
Im zweiten Teil des Ratgebers zum Thema Arbeitszeugnis sind die gängigsten Formulierungen der Arbeitgeber bei der Beschreibung des Sozialverhaltens und der Leistung des Arbeitnehmers entschlüsselt. Welche Sätze dürfen rein und was bedeuten sie und welche sind tabu? Neben dieser Frage wird beantwortet, welche Form das Zeugnis aufweisen und ob eine Schlussformulierung enthalten sein muss.
Inhalt
• Einleitung
• Beurteilung der Leistung
• Beurteilung der Führung
• Zusätzliche Angaben
• Inhaltliche Tabus
• Code-Formeln und Geheimzeichen
• Schlussformulierung
• Form
Ein Arbeitszeugnis lesen kann jeder, verstehen tun es nur die Wenigsten. Dabei ist das außerordentlich wichtig, kann doch die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers entscheidend davon abhängen. Der erste Teil dieses Ratgebers hat bereits einen Überblick über das Wichtigste zum Thema Arbeitszeugnis gegeben.
In diesem zweiten Teil wird detailliert auf den Inhalt, insbesondere die üblichen Formulierungen in einem qualifizierten Zeugnis und deren Bedeutung eingegangen. Daneben gibt er einen Überblick, was in einem Zeugnis keinesfalls etwas zu suchen hat und die notwendige Form wird dargestellt.
Die Beurteilung der Leistung in qualifizierten Zeugnissen müssen die Regeln zu "Wahrheit und" Klarheit" beachtet werden, wie sie im Ratgeber "Arbeitszeugnis Teil 1" dargestellt sind.
Für die Bewertung werden in der Praxis gewissermaßen Schulnoten von 1 bis 5 verteilt.
Sie folgen - mit geringfügigen Abweichungen - folgenden Standardformulierungen:
Note 1 (sehr gut):
"Der Arbeitnehmer erledigte alle ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit."; "Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden."; "Er hat unsere Erwartungen immer und in allerbester Weise erfüllt."; "Die Aufgaben hat er stets mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit erledigt."; "Die Leistungen haben in jeder Hinsicht stets unsere vollste Anerkennung gefunden.".
Note 2 (gut):
"Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt"; "Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt."; "Den Erwartungen wurde in jeder Hinsicht und in bester Weise entsprochen."; "Die Leistungen haben in jeder Weise die volle Anerkennung gefunden".
Note 3 (befriedigend):
"Die übertragenen Aufgaben wurden zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."; "Die Aufgaben wurden mit großer Sorgfalt und Genauigkeit erledigt."; "Die Erwartungen wurden in jeder Hinsicht erfüllt."
Note 4 (ausreichend):
"Die übertragenen Aufgaben wurden zu unserer Zufriedenheit erledigt."; "Die Aufgaben wurden mit Sorgfalt und Genauigkeit erledigt."
Note 5 (mangelhaft):
"Die übertragenen Aufgaben wurden im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt."; "Er hat sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen."; "Er bemühte sich die Aufgaben sorgfältig zu erledigen."; "Er hat unseren Erwartungen entsprochen.", "Es strebte nach guten Leistungen.", "Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt."; "Er war immer mit Interesse bei der Sache."; "Er zeigte für seine Arbeit Verständnis."
Für die Beurteilung der Führung (des Verhaltens) und des Führungsverhaltens gelten die Regeln bezüglich Wahrheit und Klarheit wie sie im Ratgeber "Arbeitszeugnis Teil 1" dargestellt sind.
Außerdem gibt es - wie bei der Leistungsbeurteilung - auch hier eine Notenskala:
Note 1 (sehr gut):
"Das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war jederzeit einwandfrei" oder "stets vorbildlich".
Note 2 (gut):
"Das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei" oder "war vorbildlich".
Note 3 (befriedigend):
"Das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war korrekt" oder "war gut".
Note 4 (ausreichend):
"Das Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern gab zu Beanstandungen keinen Anlass."
Note 5 (mangelhaft):
"Das Verhalten war insgesamt angemessen. Er bemühte sich um ein gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen."; "Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter."; Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen."
Zusätzlich zur Beurteilung müssen in der Regel - sofern das für das Gesamtbild des Beurteilten erforderlich ist - folgende Punkte in das qualifizierte Zeugnis aufgenommen werden:
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Fortbildungen
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Besondere Fachkenntnisse
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Fremdsprachenkenntnisse
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Ehrlichkeit (nur bei Kassierern, Verkäufern, Hausangestellten)
Was dagegen nichts im Zeugnis zu suchen hat: Der folgende Abschnitt klärt auf.
Es gibt eine ganze Reihe von Punkten, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht oder nicht ohne bestimmte Voraussetzungen oder Modifikationen im Zeugnis erwähnt werden dürfen.
Nicht ins Zeugnis gehören in der Regel - zumindest dann wenn der Arbeitnehmer dies nicht wünscht:
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Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Betriebsratstätigkeit, es sei denn, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder unter Umständen wenn die arbeitsvertraglichen Aufgaben verdrängt wurden
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Gewerkschaftsmitgliedschaft
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außerdienstliches Verhalten wie Privatleben, sexuelle Vorlieben
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Nebentätigkeiten, außer sie stellen einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar
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Gehalt
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Drogenprobleme, (Ausnahme möglich, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht abhängig ist, aber beispielsweise der ständige Alkoholgenuss zur Pflichtverletzung führte und für den Arbeitnehmer charakteristisch war - dies ist allerdings umstritten)
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Parteizugehörigkeit
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Konfession
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Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehungsurlaub
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Krankheiten
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Straftaten, erst recht nicht der Verdacht oder ein laufendes Verfahren. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn die Straftat mit den arbeitsrechtlichen Pflichten zusammenhängt und besonders schwerwiegend ist (Untreue bei Kassierer), ist eine Aufnahme möglich.
Zum letzten Punkt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt, dass ein gegen den Arbeitnehmer eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht im Zeugnis erwähnt werden darf (Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.05.2005, Aktenzeichen: 3 Sa 359/05).
Die erwähnten Ausnahmefälle lassen sich im Übrigen nur beurteilen, wenn man die Umstände des Einzelfalls kennt und würdigen kann. Hier empfiehlt sich eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt.
Code-Formeln und "Geheimzeichen"
Was nicht ins Zeugnis gehört, darf auch nicht durch irgendwelche Geheimzeichen "durch die Hintertür" hineingelangen.
Hier einige des Öfteren auftauchende Versuche dieser Art:
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"Für die Belange der Belegschaft bewies er ein umfassendes Einfühlungsvermögen" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter ist homosexuell.
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"Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter neigt zu übertriebenem Alkoholgenuss.
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"Er engagiert sich für Arbeitnehmerinteressen" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter ist im Betriebsrat / Gewerkschaftsmitglied.
Daneben gibt es Versuche, auf grafischem Wege unzulässige Aussagen zu vermitteln.
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Ein senkrechter Strich vor der Unterschrift, der wie ein "Ausrutscher" aussieht - soll bedeuten: Der Mitarbeiter ist Gewerkschaftsmitglied.
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Ein Häkchen nach rechts vor Unterschrift, das aussieht wie ein " Ausrutscher" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter ist Mitglied einer "rechten" Partei oder Organisation.
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Ein Häkchen nach links vor Unterschrift, das aussieht wie ein "Ausrutscher" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter ist Mitglied einer "linken" Partei oder Organisation.
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Ein Doppelhäkchen nach links vor der Unterschrift, das Aussicht wie ein "Ausrutscher" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter ist Mitglied einer "linken" verfassungsfeindlichen Organisation.
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Telefonnummer des Arbeitgebers ist unterstrichen - soll bedeuten: Bei Rückruf sind Details über den Arbeitgeber erhältlich.
Schließlich sind verschleiernde Formulierungen, die gegen das Gebot der Klarheit verstoßen, angreifbar.
Beispiele:
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"Für die Belange der Belegschaft bewies er stets Einfühlungsvermögen" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter suchte sexuelle Kontakte unter den Betriebsangehörigen.
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"Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter zeigte keine Initiative.
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"In Sachen Pünktlichkeit war er stets ein gutes Vorbild" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter ist in jeder Hinsicht ein Versager.
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"Er ist mit seinen Vorgesetzten gut zurechtgekommen" - soll bedeuten: Der Mitarbeiter ist ein Anpasser und Mitläufer.
Bei den erwähnten Formulierungen handelt es sich natürlich nur um eine kleine Auswahl üblicher Floskeln.
Zu bestimmten formalen Einleitungs- oder Schlussformeln ist der Zeugnisaussteller nicht verpflichtet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich klargestellt. Im entschiedenen Fall ging es um den "Dank für die gute Zusammenarbeit" und den Wunsch "alles Guten für die Zukunft". Das BAG hat den fehlenden Anspruch vor allem damit begründet, dass derartige Formulierungen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt eines Zeugnisses gehören - es gehe hier weder um Leistung noch um Führung (Urteil des BAG vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 9 AZR 44/00). Allerdings ist zu beachten, dass die unteren Instanzen teils auch anders entscheiden. So das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin: Danach kann man durchaus verlangen, dass das Zeugnis mit einer "Dankes- und Zukunftsformel" endet. (Urteil des ArbG Berlin vom 07.03.2003, Aktenzeichen: 88 Ca 604/03).
Rechtstipp: Gegenstand der Schlussformulierung kann außerdem der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Beachten Sie aber: Er ist sowohl beim einfachen als auch beim qualifizierten Zeugnis in aller Regel nur dann Teil des Zeugnisses, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.
Üblich sind auch hier bestimmte Formulierungen:
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Heißt es, der Arbeitnehmer "verlässt unser Haus auf eigenen Wunsch", weist dies auf eine Kündigung durch den Arbeitnehmer hin.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber wird oft formuliert: "Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2003".
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Auf einen Aufhebungsvertrag verweist die Formel "einvernehmlich getrennt".
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Bleibt es bei dieser knappen Formulierung, lässt dies darauf schließen, dass die Initiative beim Arbeitgeber lag.
Anders, wenn es heißt, man habe sich "im besten gegenseitigen Einvernehmen getrennt".
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat ebenfalls entschieden, dass eine Schlussformulierung verlangt werden kann. Nicht aber könne man verlangen, dass zum Ausdruck kommt, dass man das Ausscheiden des Mitarbeiters bedaure. ((Urteil des LAG Frankfurt am Main vom 17.06.1999, Aktenzeichen: 14 Sa 1157/98).
Das Zeugnis wird schriftlich auf Firmenpapier ausgestellt und wird unterschrieben. Jedes Zeugnis muss eindeutig darüber Aufschluss geben, wer gemeint ist. Dazu reichen aus: Name, Vorname und Titel. Weitergehende Angaben wie Funktion, Geburtsdaten, Adresse, Religion kann der Arbeitnehmer nicht verlangen.
Die Schriftform muss eingehalten werden: Die neu in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommene "elektronische Form" wird sowohl durch § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch durch § 109 der Gewerbeordnung (GewO) ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Zeugnis hat üblicherweise eine Überschrift. Ein Zwischenzeugnis muss als solches gekennzeichnet werden.
Auch das Datum - und zwar grundsätzlich das Ausstellungsdatum - gehört auf das Zeugnis. Eine Rückdatierung kommt nur ausnahmsweise in Betracht und kann in der Regel nicht erzwungen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber die Rückdatierung vereinbaren; auch die Rückdatierung durch gerichtlichen Vergleich ist üblich. Wichtig: Wird das Zeugnis später inhaltlich berichtigt, muss das ursprüngliche Datum beibehalten werden.
Das Zeugnis ist zu unterschreiben. Aussteller ist der Arbeitgeber; so das auch er unterschreibt (gegebenenfalls mit Firmenstempel). Das kann auch ein Vertreter des Arbeitgebers sein, solange dieser ranghöher als der Beurteilte ist: Der Aussteller muss immer erkennbar weisungsbefugt gewesen sein. War der Beurteilte Mitglied der Geschäftsführung, muss dies erkennbar sein und der Aussteller muss ebenfalls ein Mitglied der Geschäftsführung sein (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2001, Aktenzeichen: 9 AZR 392/00).
Das Zeugnis hat im Übrigen in vernünftigem äußerem Zustand zu sein. Schreibfehler, Verbesserungen und Durchstreichungen sind unzulässig. Flecken, Eselsohren oder mit Bleistift gekrakelte Anmerkungen muss der Arbeitnehmer auf keinen Fall hinnehmen. Das Zeugnis darf aber - wenn es nicht persönlich abgeholt wird - in der Regel (für einen Umschlag) geknickt sein.
Weitere Ratgeber im Arbeitsrecht:
· Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
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· Arbeitsvertrag Teil 1
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· Kündigung Teil 1
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· Kündigungsschutzklage
· Arbeitszeugnis Teil 1
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· Internet am Arbeitsplatz
· Mobbing am Arbeitsplatz
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