Arbeitslosengeld

In Zeiten wirtschaftlicher Flaute ist niemand mehr vor Arbeitslosigkeit sicher. Hartz IV ist in aller Munde. Jeder Arbeitnehmer zahlt allmonatlich in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ein. Kaum einer weiß jedoch, wie er sich bei einer Kündigung verhalten muss. Die "Hartz-Reformen" haben zusätzliche Unsicherheiten geschaffen. Wer etwa Meldefristen versäumt, dem kann bares Geld verloren gehen. Die Anspruchsdauer wurde für alle, die nach dem 31. Januar 2006 arbeitslos werden, stark verkürzt. Der Ratgeber informiert über die Pflichten des Arbeitsuchenden, aber auch über seine Rechte und Ansprüche und gibt Tipps im Umgang mit der Agentur für Arbeit.

Inhalt

  • Einleitung
  • Frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender
  • Voraussetzungen
  • Anspruch bei Arbeitslosigkeit
  • Arbeitslosigkeit
  • Zumutbarkeit
  • Meldung als Arbeitsloser
  • Anwartschaftszeit
  • Anspruch bei beruflicher Weiterbildung
  • Dauer
  • Höhe
  • Sperrzeit
  • Gründe für Arbeitsbeendigung
  • Anrechnung von Abfindungen
  • Anrechnung von Nebeneinkommen
  • Zusatzleistungen
  • Rechtsbehelfe
  • Arbeitslosengeld II

Einleitung
Die unter dem Namen "Hartz-Reformen" bekannt gewordenen Gesetzesänderungen haben das Sozialrecht stark verändert. Mit "Hartz IV" trat am 1. Januar 2005 die dritte Stufe des Reformpakets in Kraft, zuletzt wurden zum 1. Februar 2006 zahlreiche Übergangsregelungen abgeschafft. Kaum jemand weiß, welche Änderungen mit diesen Bezeichnungen verbunden sind und wann und für wen sie gelten. Nicht nur, dass das Arbeitsamt jetzt "Agentur für Arbeit" heißt, auch Fristen, Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes wurden immer wieder verändert.

Der Ratgeber bringt Klarheit in ein Dickicht von Änderungen und zeigt, was Arbeitnehmer zu beachten haben, wenn sie arbeitslos werden und welche Leistungen ihnen zustehen. Dabei wird hier allerdings nur ausführlich auf das eigentliche Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I) eingegangen, das neue "Arbeitslosengeld II" wird zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit weitgehend ausgeklammert.

Frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender
Nach der bereits Anfang Juli 2003 in Kraft getretenen Regelung in § 37b des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) müssen sich Arbeitnehmer unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit „arbeitssuchend" melden, auch wenn sie noch beschäftigt sind. Diese Meldepflicht ist nicht identisch mit der Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III (Näheres im Abschnitt "Meldung als Arbeitsloser").

Im einzelnen gilt:
Meldung spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses (gilt auch bei Befristung)
bei weniger als drei Monaten zwischen Kenntnis von der Beendigung (z. B. Kündigung) und Beendigungszeitpunkt innerhalb von drei Tagen
Wer sich zu spät meldet, muss mit einer einwöchigen Sperrfrist rechnen (siehe Abschnitt "Sperrfrist"). Den daraus entstehenden Schaden kann der Arbeitnehmer nicht etwa von seinem früheren Arbeitgeber ersetzt verlangen, weil der ihn nicht über die Meldepflicht belehrt hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2005, Aktenzeichen: 8 AZR 571/04).

Wie die Verspätung zu berechnen ist, gibt das Gesetz nicht vor. In Anlehnung an die Vorschriften zur Arbeitslosenmeldung (§ 122 Absatz 3 SGB III) ist jedoch davon auszugehen, dass nur Tage, an denen der Arbeitssuchende die Behörde erreichen konnte, zu zählen sind (ähnlich: Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2004, Aktenzeichen: S 33 AL 85/04).

Rechtstipp: Kann der Arbeitssuchende aufgrund der Sperrfrist seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus Einkommen und Rücklagen decken, hat er Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe.


Voraussetzungen
Für den Bezug von Arbeitslosengeld kommen gemäß § 117 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zwei Alternativen in Betracht:

Arbeitslosigkeit
oder
berufliche Weiterbildung.
In beiden Fällen besteht der Anspruch nur, soweit der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 117 Absatz 2 SGB III).

Die beiden Formen werden in diesem Ratgeber detailliert erläutert.

Anspruch bei ArbeitslosigkeitEinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit hat, wer gleichzeitig arbeitslos ist sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Das ergibt sich aus § 118 Absatz 1 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).

Auf die drei Voraussetzungen wird in den nachfolgenden Abschnitten eingegangen.

Rechtstipp: Seit 1. Januar 2005 kann der Arbeitslose bestimmen, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten soll (§ 118 Absatz 2 SGB III); der Tag der Entstehung des Leistungsanspruchs verschiebt sich dann. Für ältere Arbeitslose kann es günstiger sein, Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt mit höherem Lebensalter zu beanspruchen, da sie dadurch einen Anspruch für eine längere Dauer erwerben.


Arbeitslosigkeit
Wann jemand arbeitslos ist, geht aus § 119 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) hervor.
Der Arbeitnehmer muss danach gleichzeitig:

-nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit)
-sich bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen)
-den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit)
-Beschäftigungslos und damit arbeitslos können auch geringfügig Beschäftigte sein, soweit sie weniger als 15 Stunden wöchentlich unabhängig von der Entgelthöhe arbeiten (§ 119 Absatz 3 SGB III). Mehrere Tätigkeiten sind zusammenzurechnen.

Der Umfang der erforderlichen Eigenbemühungen bestimmt sich seit 1. Januar 2005 im Wesentlichen aus der zwischen Arbeitssuchenden und Agentur für Arbeit zu schließenden Eingliederungsvereinbarung. Darin werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem Arbeitslosen ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen und muss spätestens alle sechs Monate überprüft werden. (§§ 6 Absatz 1 Satz 3, 35 Absatz 4 SGB III).

Rechtstipp: In der Anfangsphase wird bisher von der Eingliederungsvereinbarung nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht. Auch wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt, muss der Arbeitslose für Vermittlungen Dritter zur Verfügung stehen und die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit nutzen.

Verfügbar ist, wer gleichzeitig:

-eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf
-Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann
-bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben " bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
 
Verstößt der Arbeitslose gegen eine dieser Pflichten, können Sperrzeiten verhängt werden (siehe Abschnitt "Sperrzeit").

Dem Arbeitslosen muss es beispielsweise an jedem Werktag - also auch samstags - möglich sein, Mitteilungen der Agentur für Arbeit zur Kenntnis zu nehmen und sie aufzusuchen. Wer sich trotz Aufforderung nicht meldet, riskiert eine Sperrzeit (siehe Abschnitt "Sperrzeit"). Über eine Ortsabwesenheit ist die Behörde vorher zu informieren. Allerdings: ein Arbeitsloser, der einen Zwei-Tage-Wochenendausflug zum Skifahren macht, ohne die Agentur für Arbeit zu informieren, hat trotzdem weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in diesem Fall entschieden, dass es für die Verfügbarkeit genügt, wenn der Arbeitslose am Sonntag den am Samstag zugegangenen Brief der Behörde liest und sich Montag darauf bei einem potentiellen Arbeitgeber vorstellt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.05.2001, Aktenzeichen: B 11 AL 71/00 R).

Rechtstipp: Der Arbeitssuchende kann seine Bereitschaft zur Arbeit auf Teilzeitstellen (versicherungspflichtige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden) oder Heimarbeit beschränken, wenn die Teilzeitarbeit beziehungsweise Heimarbeit für den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich ist (§ 120 Absatz 5 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird jedoch dann entsprechend gekürzt.

Rechtstipp: Für Beschäftigungslose ab 58 Jahren besteht für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2007 entstehen, eine Ausnahmeregelung. Sie können nach § 428 SGB III Arbeitslosengeld beziehen, ohne die Pflichten eines Beschäftigungssuchenden zu beachten. Allerdings müssen sie sich in diesem Fall verpflichten, zum frühstmöglichen Zeitpunkt Altersrente zu beantragen. Die ursprünglich nur bis Ende 2005 geplante Regelung wurde um zwei Jahre verlängert.


Zumutbarkeit
Nach dem Gesetz müssen Arbeitslose alle zumutbaren Beschäftigungen aufnehmen, auch wenn sie nicht der Qualifikation oder der bisherigen Tätigkeit entspricht. Befristungen und vorübergehend getrennte Haushaltsführung sind hinzunehmen (§ 121 Absatz 5 SGB III).

Entgegen früherer Rechtsauffassungen wird mittlerweile auch eine Vermittlung an so genannte Leiharbeiter- und Zeitarbeitsfirmen für zumutbar erachtet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.11.2001, Aktenzeichen: B 11 AL 31/01 R).

Unzumutbar ist hingegen eine Beschäftigung, wenn:

-gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes verstoßen wird (§ 121 Absatz 2 SGB III).
-in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit das zu erwartende Bruttoeinkommen niedriger als 80 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121 Absatz 3 Satz 2, 1. Halbsatz SGB III).
-vom vierten bis sechsten Monat der Arbeitslosigkeit das zu erwartende Bruttoeinkommen niedriger als 70 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB III).
-ab dem siebenten Monat der Arbeitslosigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) geringer ist als der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 121 Absatz 3 Satz 3 SGB III).
-Fahrtzeiten von insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Beschäftigung über sechs Stunden und bis zu zwei Stunden bei einer Beschäftigung bis zu sechs Stunden überschritten werden, soweit nicht regional längere Fahrtzeiten üblich sind (§ 121 Absatz 4 Sätze 2 und 3 SGB III).
-ein Umzug zur Arbeitsaufnahme nötig ist, obwohl eine Stellenaufnahme im zumutbaren Pendlerbereich in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit möglich erscheint oder zwingende familiäre Bindungen entgegenstehen (§ 121 Absatz 4 Sätze 4 bis 7 SGB III).

Meldung als Arbeitsloser
Die Arbeitslosenmeldung darf nicht mit der Meldung als Arbeitssuchender (siehe Abschnitt "Frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender") verwechselt werden. Sie muss ebenfalls persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Das ist in § 122 Absatz 1 Satz 1 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt.

Tritt die Arbeitslosigkeit allerdings in weniger als drei Monaten nach Kenntnis von der Kündigung ein, kann der Arbeitssuchende beide Meldungen zusammen vornehmen (§ 122 Absatz 1 Satz 2 SGB III).


Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den vergangenen zwei Jahren (bis 31.01.2006 drei Jahren) - der so genannten "Rahmenfrist" - mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war, für den also in dieser Zeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geflossen sind. Dies ergibt sich aus den Paragrafen 123 Nr. 1 und 124 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Die Rahmenfrist wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2006 von drei auf zwei Jahre verkürzt, was dazu führen wird, dass es weniger Arbeitslosengeldberechtigte gibt.

Zu den versicherungspflichtigen Zeiten zählen (§ 26 SGB III):

-jegliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt inklusive Berufsausbildung
-Wehr- und Zivildienst
-Kranken- Mutterschafts- und Erziehungsgeldzeiten, die eine Beschäftigung oder die Arbeitslosigkeit unterbrochen haben
-berufsfördernde Maßnahmen bei behinderten Jungendlichen
-sonstige medizinische Rehabilitation (Verletztengeld, Übergangsgeld)

Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) sind seit 1. Januar 2004 nicht mehr versicherungspflichtig und erwerben damit in dieser Zeit keine Leistungsansprüche mehr (§ 27 SGB III). Die Regelung soll die Nachfrage nach den von der Agentur für Arbeit geförderten Tätigkeiten dämpfen.

Seit dem 1. Februar 2006 werden alle Wehr- und Zivildienstleistenden in der Arbeitslosenversicherung versichert und nicht nur, wie vorher, wenn durch den Dienst ein versicherungspflichtiges Verhältnis unterbrochen wurde. Allerdings wurde die Regelung, dass die Dienstzeit, auch wenn sie kürzer als zwölf Monate ist, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auslöst, abgeschafft. Allein aus dem Wehr- und Zivildienst kann deshalb kein Arbeitslosengeldanspruch entstehen.

Hat der Arbeitslose Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen, kann die Rahmenfrist auf bis zu fünf Jahre verlängert werden (§ 124 Absatz 3 SGB III).

Die Verlängerung der Rahmenfrist wegen der Pflege von Angehörigen und bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich wurden zum 1. Februar 2006 abgeschafft. Die genannten Personenkreise können sich allerdings ab diesem Zeitpunkt freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§ 28a SGB III) und so einen Arbeitslosengeldanspruch sichern.


Anspruch bei beruflicher Weiterbildung
Zum 1. Januar 2005 wurde die Förderung der beruflichen Weiterbildung in das Arbeitslosengeld aufgenommen. Demnach erhält auch Arbeitslosengeld, wer als Anwartschaftsberechtigter an einer nach § 77 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmt (§ 124a SGB III).


Dauer

Wie lange der Arbeitslose einen Anspruch hat, richtet sich nach dem Alter des Arbeitslosen und der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der zurückliegenden drei Jahre (Rahmenfrist plus ein Jahr) beziehungsweise seit der letzten Arbeitslosigkeit.

Die Anspruchsdauer wurde für alle, die nach dem 31. Januar 2006 arbeitslos werden, stark verkürzt.
Die genauen Zeiten sind der nachfolgenden Tabelle, die aus § 127 Absatz 2 Satz 2 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) stammt, zu entnehmen:

Dauer der Versicherungspflichtigen Beschäftigung in den vergangenen drei Jahren
bzw. seit der letzten Arbeitslosigkeit

Anspruchsdauer in Monaten
je nach Alter

unter 55

ab 55

12 Monate

6

6

16 Monate

8

8

20 Monate

10

10

24 Monate

12

12

30 Monate

12

15

36 Monate

12

18

Bei der Arbeitslosmeldung kann die Altersgrenze von 55 Jahren große Bedeutung gewinnen. Meldet sich eine Frau drei Tage vor ihrem 55. Geburtstag arbeitslos und wird sie vom Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei einer Arbeitslosmeldung am "55ten" statt 12 dann 18 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, so muss sie im Rahmen des "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" nachträglich so gestellt werden, als hätte sie sich an ihrem Geburtstag arbeitslos gemeldet (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2002, Aktenzeichen: S 5 AL 202/02).

Hat der Arbeitslose während einer in den vergangen vier Jahren eingetretenen Arbeitslosigkeit die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich sein neuer Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal jedoch bis auf die Höchstdauer für das jeweilige Lebensalter nach der Tabelle, z. B. derzeit für unter 55-Jährige auf maximal zwölf Monate (§ 127 Absatz 4 SGB III).

Die begünstigende Regelungen für Wehr- und Zivildienstleistende sowie Saisonarbeiter, die bisher schon bei weniger als zwölf Monaten Beschäftigungszeit Arbeitslosengeld erhalten konnten (§ 127 Absätze 2a und 3 SGB III), sind zum 1. Februar 2006 entfallen. Zwar sind künftig alle Wehr- und Zivildienstleistende versicherungspflichtig (§ 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB III), aus der Dienstzeit von neun beziehungsweise zehn Monaten alleine kann aber künftig kein Leistungsanspruch mehr entstehen, da ab dem Zeitpunkt auch für diese Personengruppe zwölf Monate Vorversicherungszeit notwendig werden.


Höhe
Landläufig wird davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeld 60 Prozent des früheren Nettoeinkommens beträgt. Dies entspricht jedoch nur grob dem wahren Anspruch. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nämlich nicht nach dem früheren Nettogehalt, sondern nach einem fiktiven Nettogehalt, dem "Leistungsentgelt". Die Berechnung des Leistungsentgeltes wird von der Agentur für Arbeit vorgenommen und ist (noch) recht kompliziert. Wer dennoch wissen will, wie hoch genau sein Anspruch ist: Wir erklären Ihnen das Verfahren:

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von:


-dem vorherigen versicherungspflichtigen Arbeitseinkommen bzw. dem sonstigen versicherungspflichtigen Entgelt (z. B. Krankengeld)
-dem Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
-der zu berücksichtigenden Lohnsteuerklasse

Die Berechnung geht in vier Schritten folgendermaßen vonstatten:


1. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

Zuerst muss die Behörde einen Bemessungszeitraum festsetzen, nach dem ihr früheres durchschnittliches Bruttogehalt ermittelt wird.

In der Regel umfasst der Zeitraum die Arbeitstage im vergangenen Jahr vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen), an denen der Arbeitslose versicherungspflichtige Einkünfte hatte.

Zeiten, in denen ein Anspruch auf Erziehungsgeld bestand, dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 131 Absatz 2 Nr. 3 drittes Buches des Sozialgesetzbuches, SGB III). Ebenso Zeiten, in denen die Arbeitszeit, etwa wegen Auftragsmangel, durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber um fünf Stunden oder mehr pro Woche gekürzt wurde (§ 131 Absatz 2 Nr. 4 SGB III).

Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 130 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Regel auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum sonst weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt erfasst.

Rechtstipp: Hat der Arbeitslose im vorletzten Jahr im Durchschnitt erheblich mehr verdient, als im vergangenen Jahr, kann auch dann der Zeitraum auf bis zu zwei Jahre - zugunsten des Arbeitslosen - verlängert werden. (§ 130 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Ist das bei Ihnen der Fall, sollten Sie die Berücksichtigung der vergangenen zwei Jahre als Bemessungszeitraum am Besten schriftlich bei der zuständigen Arbeitsagentur unter Anlage der betreffenden Gehaltsabrechnung beantragen.


2. Bemessungsentgelt
Das Bemessungsentgelt ist - von Sonderfällen abgesehen - das gerundete durchschnittliche Bruttoeinkommen je Tag im vergangenen Jahr.

Die Berechnung: Das versicherungspflichtige Einkommen (Bruttolohn oder Bruttogehalt) aus den Tätigkeiten des Bemessungszeitraums wird zusammen gezählt und durch die Arbeitstage geteilt. Zum Bemessungsentgelt zählen auch Löhne und Gehälter, die der Arbeitnehmer wegen Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers nicht erhalten hat (§ 131 Absatz 1 Satz 2 SGB III). Gezahlte Abfindungen bleiben allerdings außer Betracht (§ 131 Absatz 2 Nr. 1 SGB III).

Rechtstipp: Wer in den vergangenen zwei Jahren bereits Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt erhalten hat, hat Anspruch auf die Bemessung nach den damaligen Höhe (§ 131 Absatz 4 SGB III).

Liegt trotz Verlängerung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre (siehe vorheriger Abschnitt) der Bemessungszeitraum bei unter 150 Tagen, so wird ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt (§ 132 Absatz 1 SGB III). Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen aller Bundesbürger, wobei vier Stufen - je nach Ausbildungsgrad - unterschieden werden. Die sich daraus ergebenden Tagessätze für 2004 lagen zwischen 40,60 und 96,60 Euro, wobei noch zwischen Ost und West unterschieden wird.

3. Leistungsentgelt
Entsprechend der Lohnsteuerklasse des Arbeitslosen wird aus dem Bemessungsentgelt ein so genanntes "Leistungsentgelt" ermittelt. Das Leistungsentgelt ist ein pauschaliertes Nettoeinkommen, das aber in der Regel nicht mit dem früheren Nettoeinkommen übereinstimmt. Dies liegt vor allem daran, dass bei der Lohnsteuer keine individuellen Steuerfreibeträge berücksichtigt werden und ein pauschaler Abzug für Sozialversicherungsbeiträge von 21 Prozent erfolgt. Neben Lohnsteuer und Sozialversicherungen wird noch der Solidaritätszuschlag abgezogen.

Rechtstipp: Ändert ein Arbeitsloser Ehegatte während der Arbeitslosigkeit seine Lohnsteuerklasse, darf ihn das grundsätzlich - entgegen der Regelung in § 131 Absatz 3 SGB III - nicht zum Nachteil werden, also seinen Anspruch nicht verringern. Jedenfalls ist eine rückwirkende Kürzung nicht zulässig, wenn nicht zuvor über die Behörde über die nachteiligen Folgen der Änderung belehrt hat (Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.08.2002, Aktenzeichen: B 11 AL 87/01 R und B 11 AL 31/02 R).

4. Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld beträgt 67 bzw. 60 Prozent des Leistungsentgeltes (§ 129 SGB III). Der so genannte "erhöhte Leistungssatz" von 67 Prozent wird gewährt, wenn der Arbeitslose oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner einen Anspruch auf Kindergeld haben. In den übrigen Fällen wird der allgemeine Leistungssatz von 60 Prozent zugrunde gelegt.

Die Berechnung und die Leistung erfolgt auf den Kalendertag genau (§ 134 SGB III).


Sperrzeit
Grundsätzlich kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Im Wesentlichen gibt es fünf Fallgruppen:

-Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III):
-Erfolgt bei eigenem Herbeiführen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch eigene Kündigung, Schließen eines einvernehmlichen -Aufhebungsvertrages, Kündigung durch Arbeitgeber wegen vertragswidrigem Verhalten)
-Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III): Erfolgt bei Ablehnung oder Nichtantritt eines Vermittlungsangebotes
-Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III)
-Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 SGB III)
-Sperrzeit bei Meldeversäumnis (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB III): Erfolgt bei Nichtmelden oder Nichterscheinen zu einem Termin bei der Arbeitsagentur oder einer psychologischen Untersuchung sowie bei verspäteter Meldung als Arbeitssuchender (siehe Abschnitt "Frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender")

Eine Sperrzeit kann - anders als früher - auch bei Ablehnung eines Arbeitsangebotes durch einen als arbeitssuchend gemeldeten Arbeitnehmer (Nichtarbeitsloser) vorgenommen werden, wenn er ein Stellenangebot ablehnt. Auch wer ein Arbeitsangebot wegen überhöhter Lohnvorstellungen ablehnt, kann gesperrt werden. Nach Meinung des Sozialgerichts Reutlingen müssen Arbeitslose mit einem Verdienst nahe der Arbeitslosengeldhöhe zufrieden sein. (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2004, Aktenzeichen: S 8 AL 2244/03).

Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen, in wenigen Härtefällen ist die Sperrzeit auf sechs Wochen, in besonders vorgeschrieben Fällen auf drei Wochen zu kürzen. Im Falle unzureichenden Eigenbemühungen beträgt sie generell nur zwei Wochen, bei einem Meldeversäumnis nur eine Woche.

Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem begründenden Ereignis (§ 144 Absatz 2 SGB III).

Rechtstipp: Bietet das Agentur für Arbeit eine Tätigkeit, Ausbildung oder Weiterbildung an, muss es immer über Voraussetzungen und Folgen des Eintritts einer Sperrzeit belehren Andernfalls ist eine verhängte Sperrzeit rechtswidrig. Auch kann eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen nur verhängt werden, wenn über die Rechtsfolgen zuvor belehrt wurde.

Die Agentur für Arbeit muss dem Arbeitslosen zudem vor der Verhängung einer Sperrzeit Gelegenheit geben, sich zu äußern und gegebenenfalls wichtige Gründe anzuführen (siehe nachfolgender Abschnitt). Schildern Sie dabei möglichst ausführlich die Gründe. Denken Sie daran, dass bei Kündigungen in der Regel auch der Arbeitgeber befragt wird. Bei gegensätzlichen Aussagen muss allerdings in der Regel zu Gunsten des Arbeitslosen entschieden werden. Wurde eine Sperrzeit ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme ausgesprochen, sollten Sie Widerspruch einlegen.

Die Folgen der Sperrzeit:
In der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verkürzt sich in jedem Fall um die Sperrzeit, bei Arbeitsaufgabe sogar um ein Viertel des Gesamtanspruchs. Hat also ein Arbeitsloser selbst gekündigt und normalerweise zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, so bewirkt die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, dass drei Monate weniger Anspruch, also nur noch neun Monate, bestehen.

Gibt der Arbeitslose innerhalb der Arbeitslosigkeit für mindestens 21 Wochen Sperrzeit Anlass, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld sogar völlig (§ 147 Absatz 1 Nr. 2 SGB III). Dabei werden auch Sperrzeiten vor der Arbeitslosigkeit (z. B. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe) berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate eingetreten sind und nicht bereits zu einem Erlöschen geführt haben.

Meldet sich ein Arbeitnehmer arbeitslos und bekommt er von der Mitarbeiterin bei der Agentur für Arbeit einen weiteren Termin für den nächsten Monat mitgeteilt, so ist ihm das Arbeitslosengeld ganz zu streichen, wenn er weder den nächsten Termin einhält noch die Arbeitsagentur darüber informiert, dass er umzieht. Dass seine Freundin einen Nachsendeauftrag für seine Post aufgegeben hat, interessiert nicht. Er hätte die Adressänderung persönlich mitteilen müssen. (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.03.2005, Aktenzeichen: S 8 AL 609/03).
Gründe für ArbeitsbeendigungDer Arbeitslose kann eine Sperrzeit verhindern, wenn er für sein versicherungswidriges Verhalten einen wichtigen Grund hatte.

Das hat insbesondere Bedeutung für den Fall, dass er die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
Als wichtiger Grund sind hier anerkannt:

-die Kinderbetreuung, wenn zum Beispiel wegen Schichtarbeit deren Aufsicht nicht mehr sichergestellt werden kann
-gesundheitliche Einschränkungen, die der konkreten Tätigkeit entgegenstehen
-Unzumutbarkeit der Tätigkeit (siehe Abschnitt "Zumutbarkeit")
-Kündigung wegen Vertragsbruchs des Arbeitgebers (z. B. verspätete oder nicht gezahlte Vergütung; Verstoß gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz)
Rechtstipp: Bei ausstehender Lohnzahlung sollten Sie den Arbeitgeber vor Kündigung stets - möglichst schriftlich per Einschreiben - unter Setzen einer Zahlungsfrist abmahnen, um eine spätere Sperrzeit verhindern zu können. In dem Schreiben muss auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen werden. Dabei müssen Sie nicht gleich mit Kündigung drohen. Besser ist es, von dem Recht auf Zurückbehalten der Arbeitskraft Gebrauch zu machen. Der Vorteil: Mit rechtmäßigem Ausüben des Zurückbehaltungsrecht (das heißt: Sie gehen nicht mehr zur Arbeit bis zur Zahlung) haben Sie trotz Fortbestehens des Arbeitsvertrages Anspruch auf Arbeitslosengeld, können aber bei Nachzahlung des Arbeitgebers die Tätigkeit wieder aufnehmen.

Unter Umständen kann auch eine Kündigung wegen Umzugs ein wichtiger Grund sein, allerdings nur in eng begrenzen Fällen. Der Umzug zum Herstellung der Ehe- oder Lebenspartner wird nur selten anerkannt, jedoch der Wohnsitzwechsel zur Pflege einer bedürftigen Person. So urteilte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz: Ein Arbeitnehmer darf sein Beschäftigungsverhältnis wegen Umzugs des Ehepartners in eine andere Stadt nicht kündigen, wenn keine konkreten Umstände für eine Anschlussbeschäftigung vorliegen (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2004, Aktenzeichen: L 1 AL 117/03).

Stimmt der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, berechtigt dies dann nicht zur Sperrzeit, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin zu diesem Zeitpunkt gekündigt worden wäre. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zur Kündigung nicht berechtigt war, so das Bundessozialgericht (BSG). Der Arbeitnehmer muss sich vor der Zustimmung zum Arbeitsvertrag selbst Klarheit verschaffen, ob und mit welchen Fristen der Arbeitgeber kündigen darf. (Urteile des BSG vom 25.04.2002, Aktenzeichen: B 11 AL 100/01 und vom 17.10.2002, Aktenzeichen: B 7 AL 136/01 R).

Rechtstipp: Um vorab Rechtssicherheit zu erlangen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Arbeitslose sich bei der Arbeitsagentur rechtlich beraten lassen. Die Beratung ist kostenlos und die Aussagen des Beraters für die spätere Entscheidung der Behörde bindend.


Anrechnung von Abfindungen
Die Zahlung einer Abfindung durch den alten Arbeitgeber kann eine Sperrzeit auslösen und zudem auf das Arbeitslosengeld über die Sperrzeit hinaus angerechnet werden. Das ist dann der Fall, wenn die Abfindung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gezahlt wird (§ 143a SGB III). In diesem Fall erklärt sich der Arbeitnehmer nämlich mit einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, so dass faktisch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag vorliegt. Der Arbeitnehmer hat damit den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit selbst verursacht.

Die Folge ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, maximal für ein Jahr (§ 143a Absatz 2 SGB III). Dies gilt auch, wenn die Abfindung aufgrund eines Sozialplanes gezahlt wurde (Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2001, Aktenzeichen: B 11 AL 53/01 R).

Anders liegt der Fall, wenn unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist eine Abfindung tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zusätzlich geschuldet ist. Hier darf keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen.


Anrechnung von NebeneinkommenWer Arbeitslosengeld erhält, darf nur weniger als 15 Stunden wöchentlich nebenbei tätig sein, egal ob als Selbständiger oder Arbeitnehmer. Wir die Grenze überschritten, liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor, sodass auch kein Arbeitslosengeld gefordert werden kann.

Rechtstipp: Entscheidend für die Zulässigkeit der Nebentätigkeit ist in erster Linie die Arbeitszeit, nicht der Verdienst. Die Agentur für Arbeit kann die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeit jedoch nur schwer kontrollieren. Es kommt deshalb auf die Angaben des Arbeitgebers auf der Nebenverdienstbescheinigung beziehungsweise bei Selbstständigkeit auf die eigenen Angaben an.

Jedoch kann bei Tätigkeiten unter 15 Wochenstunden eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen. Nur ein Betrag von 165 Euro ist anrechnungsfrei (§ 141 Absatz 1 SGB III). Das verbleibende Entgelt wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Beispiel:

Beträgt der monatliche Arbeitslosengeldanspruch 750 Euro und der monatliche Nebenverdienst 250 Euro, verbleibt ein anzurechnender Nebenverdienst von 85 Euro. Das Gesamteinkommen liegt somit bei 915 Euro.

Wer in Weiterbildungsmaßnahmen ein Entgelt bekommt, kann einen höheren Freibetrag von 400 Euro ansetzen (§ 141 Absatz 4 SGB III).

Besonderheiten gelten auch für Arbeitslose, die während der letzten 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei ihnen bleibt der gesamte durchschnittliche Monatsverdienst anrechnungsfrei (§ 141 Absatz 2 SGB III).


Zusatzleistungen
Der Arbeitslose hat die Möglichkeit, der Agentur für Arbeit Bewerbungskosten geltend zu machen. Dafür muss er bereits vor Kauf der Bewerbungsunterlagen einen Antrag auf "Übernahme von Bewerbungskosten" stellen. Maximal werden pro Jahr bis zu 260 Euro erstattet (§§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 46 Absatz 1 SGB III).

Jeder Arbeitslose kann zudem die Übernahme von Reisekosten für ein Bewerbungsgespräch beantragen (§§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 46 Absatz 2 SGB III). Dabei sind auch Kosten für eine Übernachtung erstattungsfähig, soweit deren Notwendigkeit plausibel dargelegt werden kann. Die Antragstellung ist wiederum im Voraus, also vor Reiseantritt notwendig. Erforderlich ist natürlich der Nachweis, dass das Bewerbungsgespräch stattgefunden hat und der potentielle Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, hat - unter weiteren Voraussetzungen - auch Anspruch auf:


-Überbrückungsgeld
-Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)

Rechtstipp: Der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss besteht nach derzeitiger Rechtslage nur noch bis zum 30. Juni 2006 (§ 421l Absatz 5 SGB III), also schnell sichern.


Rechtsbehelfe
Wer mit einem Bescheid der Agentur für Arbeit nicht einverstanden ist, sollte Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids erfolgen. Zugang liegt in der Regel mit Einwurf in den Briefkasten vor.

Rechtstipp: Der Widerspruch kann schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift, das heißt ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur nimmt ihr mündliches Vorbringen schriftlich auf. Lassen Sie sich Übergabe oder Niederschrift schriftlich bestätigen, bei Versendung per Post ist ein Einschreiben ratsam.

Mit der Entscheidung über den Widerspruch trifft die Behörde auch eine Entscheidung zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Bei Erfolg des Widerspruchs sind Kosten zu ersetzen. Deshalb sollten Sie Belege für ihre Ausgaben, beispielsweise für Porto oder Kopien, sammeln.

Folgende Punkte sollte der Widerspruch enthalten:

-Adresse der Agentur für Arbeit
-Adresse des Widerspruchsführers
-Zeichen der Behörde und deren Kennnummer
-Datum des Bescheids, gegen den sich Ihr Widerspruch richtet
-Angabe, gegen was sich der Widerspruch richtet

Natürlich ist es vorteilhaft, den Widerspruch ausführlich zu begründen.

Gegen als unbegründet zurückgewiesene Bescheide kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Bei einer solchen Klage entstehen keinerlei Gerichtskosten. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist in der Regel kostengünstiger als bei anderen Gerichtsverfahren und die Kosten werden bei Erfolg erstattet.

Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat verstrichen, besteht die Möglichkeit gemäß § 44 SGB X einen Antrag bei der Behörde auf Überprüfung der Entscheidung zu stellen. Inhaltlich sollten die zum Widerspruch genannten Punkte beachtet werden. In diesem Fall muss der Antragsteller einen neuen Bescheid erhalten, gegen den er dann gegebenenfalls per Widerspruch vorgehen kann. Der Antrag hat jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Agentur für Arbeit in dem Bescheid von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Gesetz verletzt hat.


Arbeitslosengeld II
Mit Einführung des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) zum 1. Januar 2005 ergeben sich aus dem Bezug von Arbeitslosengeld keine nachfolgenden Ansprüche mehr. Der vorangegangene Bezug von Arbeitslosengeld hat - anders als bei der bisherigen Arbeitslosenhilfe - keinen Einfluss auf Dauer und Höhe des neuen Arbeitslosengeldes II. Dieses bemisst sich ausschließlich nach der Bedürftigkeit und nicht - wie Arbeitslosengeld und die frühere Arbeitslosenhilfe - nach dem zuvor erzielten Einkommen und den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.


 

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