Verstoß gegen Formvorschriften bei Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Erfolgt eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung bzw. einer anderen Interessenvertretungswahl innerhalb eines Betriebs über eine Briefwahl, müssen spezielle formale Vorgaben eingehalten werden, die durch das Gesetz bestimmt sind. Beispielsweise müssen die Briefwahlumschläge im Zuge der Auszählung während einer öffentlichen Wahlvorstandssitzung geöffnet werden, deren Termin der Belegschaft im Vorhinein bekannt sein muss. Eine Anfechtung der Wahl kann stattfinden, wenn keine entsprechende Mitteilung getätigt wurde oder der Termin ohne weitere Mitteilung vorverlegt worden ist.
Beschluss des LAG München vom 12.10.2011
11 TaBV 29/11
jurisPR-ArbR 13/2012, Anm. 6









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