Vergebliche Vereitelung des Zugangs einer Kündigung
Lässt ein Arbeitnehmer
seinen Arbeitgeber absichtlich im Unklaren über eine mittlerweile geänderte
Wohnanschrift und gibt er bei der Vorlage einer Krankheitsbescheinigung sogar
bewusst seine nicht mehr zutreffende frühere Adresse an, kann er sich nicht auf
den verspäteten Zugang einer Kündigung am Ende der Probezeit berufen, wenn der
Arbeitgeber die von einem Boten überbrachte Kündigung mangels Briefkasten durch
ein geöffnetes Fenster des früheren Wohnhauses des Mitarbeiters einwerfen
lässt.
Da ein Arbeitnehmer auch mit der Übermittlung von Schreiben per Boten rechnen muss, ist die Stellung eines Nachsendeantrags bei der Post nicht ausreichend. Im Ergebnis war die eingeworfene Kündigung als rechtzeitig zugegangen zu behandeln.
Urteil des BAG vom 22.09.2005
2 AZR 366/04
NZA 2006, 204
Da ein Arbeitnehmer auch mit der Übermittlung von Schreiben per Boten rechnen muss, ist die Stellung eines Nachsendeantrags bei der Post nicht ausreichend. Im Ergebnis war die eingeworfene Kündigung als rechtzeitig zugegangen zu behandeln.
Urteil des BAG vom 22.09.2005
2 AZR 366/04
NZA 2006, 204