Vergebliche Vereitelung des Zugangs einer Kündigung

Lässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber absichtlich im Unklaren über eine mittlerweile geänderte Wohnanschrift und gibt er bei der Vorlage einer Krankheitsbescheinigung sogar bewusst seine nicht mehr zutreffende frühere Adresse an, kann er sich nicht auf den verspäteten Zugang einer Kündigung am Ende der Probezeit berufen, wenn der Arbeitgeber die von einem Boten überbrachte Kündigung mangels Briefkasten durch ein geöffnetes Fenster des früheren Wohnhauses des Mitarbeiters einwerfen lässt.

Da ein Arbeitnehmer auch mit der Übermittlung von Schreiben per Boten rechnen muss, ist die Stellung eines Nachsendeantrags bei der Post nicht ausreichend. Im Ergebnis war die eingeworfene Kündigung als rechtzeitig zugegangen zu behandeln.

 
Urteil des BAG vom 22.09.2005
2 AZR 366/04
NZA 2006, 204