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Unzulässige Kündigung während Probezeit


Wenn während einer sechsmonatigen Probezeit eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, so gilt nicht das Kündigungsschutzgesetz. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kündigung im sozialen Sinn gerechtfertigt ist. Unwirksam kann sie nur in Ausnahmefällen sein, etwa wenn sie treu- oder sittenwidrig ist.

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nach Auffassung des Arbeitsgerichts in Saarlouis vor.

Eine frisch angestellte Bürokraft wurde nach nur zwei Stunden gekündigt, da sie kurz vor Arbeitsbeginn eine Zigarette konsumierte und danach zu stark nach Zigarettenrauch gerochen haben soll. Angeblich sollen sich Kunden und andere Mitarbeiter beschwert haben. Aus Art. 12 GG (Freie Berufswahl) kann abgeleitet werden, dass zu einem Arbeitsverhältnis auch der gegenseitige Wille zur Zusammenarbeit gehört. Dieser sei hier nicht zu erkennen gewesen, so das Gericht. Es beanstandete des Weiteren, dass vor der Kündigung kein entsprechendes Gespräch geführt worden ist und die Angestellte keine Gelegenheit zu einer Reaktion hatte. Außerdem hat sie nicht gegen das betriebstinterne Rauchverbot verstoßen.

 

Urteil des ArbG Saarlouis vom 28.05.2013

1 Ca 375/12


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