Sozialplan: gestaffelter Alterszuschlag zur Abfindung zulässig

Es gibt keinen rechtlichen Grund zur Beanstandung des Sozialplans, der je nach Alter gestaffelte Alterszuschläge (nach Vollendung des 45. sowie des 50. Lebensjahrs) zusätzlich zur Grundabfindung, die sich aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem jeweiligen Gehalt ergibt, intendiert. Dies ist zumindest unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die maßgeblich durch das Alter beeinflusst werden, sowie der angemessenen Höhe des Alterzuschlags zutreffend. Eine gesetzeswidrige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer liegt also nicht vor, wenn diesen Bedingungen Folge geleistet wird. 

 

Urteil des BAG vom 12.04.2011

1 AZR 743/09

BB 2012, 710

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