Probezeitkündigung wegen HIV-Infektion
Eine solche Ausnahme liegt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin nicht vor, wenn die Kündigung während der Probezeit wegen der HIV-Infektion des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde. In diesem Fall liegt auch keine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen einer Behinderung vor. Eine HIV-Infektion führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stellt daher keine Behinderung im Rechtssinne dar.
Urteil des ArbG Berlin vom 21.07.2011
17 Ca 1102/11
BB 2011, 2036
AuA 2011, 545








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