Probezeitkündigung wegen HIV-Infektion
Da die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wurde, war das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Angesichts des nachvollziehbaren Grundes für die Nichtbeschäftigung infizierter Arbeitnehmer, lag offensichtlich auch keine willkürliche Kündigung vor.
Wegen der sachlichen Begründung verneinte das Gericht auch einen Entschädigungsanspruch des Gekündigten wegen Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen einer Behinderung, wobei bereits fraglich ist, ob eine HIV-Infektion überhaupt einer Behinderung gleichzustellen ist.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2012
6 Sa 2159/11
AuA 2012, 175
BB 2012, 636








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