Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die beklagte Firma stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw "auch zur privaten Nutzung" zur Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der klagende Bauleiter arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der beklagten Firma gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück.
Die beklagte Firma überließ dem klagenden Bauleiter erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der klagende Bauleiter verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008.
Die Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit sei sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, nicht der Fall.
14.12.2010 - 9 AZR 631/09
Bundesarbeitsgericht - PM Nr. 91/10 vom 14.12.2010








Kommentare (1)
Weiß & Partner
Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Daher erlischt das Nutzungsrecht eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters mit Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (in der Regel sechs Wochen). Das in der Folgezeit gezahlte Krankengeld stellt keine Arbeitsvergütung dar. Mit Beendigung der Arbeitsunfähigkeit lebt auch der Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens wieder auf.
Urteil des BAG vom 14.12.2010
9 AZR 631/09
RdW Heft 3/2011, Seite III