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Pauschalvergütung von Überstunden

Pauschalvergütung von Überstunden


Pauschalvergütung von Überstunden

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16. Mai 2012 zum Aktenzeichen 5 AZR 331/11 in einem Revisionsverfahren über die Geltung mündlicher Vertragsabschlüsse und die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei mündlicher Einigung zu entscheiden.

Der Kläger war bei der Beklagten in einem Betrieb in der Automobilzulieferungsbranche angestellt. Wie es den Gepflogenheiten bei der Beklagten entsprach, erfolgte die Anstellung mündlich. Der Personalleiter der Beklagten gab dem Kläger im Einstellungsgespräch die Höhe des Bruttolohnes bekannt und erklärte, dass im Grundgehalt 20 Überstunden „ mit drin“ wären. Ab der 21. geleisteten Überstunde werde mit einem Aufschlag von 25 % gesondert vergütet.

Mit seiner Klage machte der Kläger nach Beendigung des zwölfeinhalbmonatigen Arbeitsverhältnisses die vollständige Bezahlung aller von ihm geleisteten Überstunden geltend und vertrat darüber hinaus die Ansicht, zum Opfer eines sittenwidrigen Lohnwuchers von Seiten der Beklagten geworden zu sein. Er macht gegen die nicht tarifgebundene Beklagte auf dem Klagewege einen Lohnnachzahlungsanspruch geltend.

Der Kläger vertrat dabei die Ansicht, dass eine Absprache über die Überstundenabgeltung zwischen ihm und der Beklagten bei dem persönlichen Gespräch vor Annahme der Arbeitsstelle nicht zustande gekommen sei. Das ihm vereinbarungsgemäß ausgezahlte Gehalt sei deswegen sittenwidrig niedrig gewesen, weil es die von ihm zum Vergleich herangezogenen Werte aus dem „Rahmentarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie“ in der damals geltenden Version deutlich unterschritten habe.

Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück und bezog sich auf die mündlich getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Personalleiter und dem Kläger, der die ihm angebotenen Vertragsbedingungen spätestens durch Aufnahme der Arbeit bestätigt hätte.

Die Klage wurde durch das zuständige Arbeitsgericht abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde dort ebenfalls zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil legte der Kläger form- und fristgerecht Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision durch Urteil vom 16.05.2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Der 11. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auch zum Bestandteil mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge gemacht werden können. Die ergibt sich grundsätzlich aus der Regelung des § 305 BGB. Die übrigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch bei Einbeziehung in mündlich geschlossene Verträge. Im vorliegenden Fall regelt die verwendete Klausel die Bezahlung von Überstunden, also einen Teil der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Der Inhalt dieser Regelung unterliegt deshalb nicht der rechtlichen Überprüfung. Die erkennenden Richter hielten die Verwendung der Klausel weder für überraschend noch sahen sie die Klausel als zu wenig transparent an. Nach vom Bundesarbeitsgericht nicht mehr zu überprüfenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Personalleiter die Regelung der Überstundenabgeltung beim Gehaltsgespräch erwähnt. Dabei ging es nur um die Abgeltung, nicht um die Möglichkeit, überhaupt Überstunden anordnen zu können.

Allein die Tatsache, dass die Klausel nur mündlich erwähnt wurde und nicht zum Nachlesen zur Verfügung stand, macht sie nicht zu einer überraschenden Regelung.

Den Vorwurf des Lohnwuchers wies das Bundesarbeitsgericht mit der Begründung zurück, dass ein erhebliches Missverhältnis zwischen Lohn und Leistung nicht allein durch den Vergleich mit Tariflohn ohne Bewertung der örtlichen Üblichkeit festgestellt werden könnte. Der vom Kläger vorgenommenen Einstufung stehe auch bereits entgegen, dass er sie nicht unter Nachweis der besonderen, vorausgesetzten Befähigung begründet habe.

BAG, Urteil vom 16.05.2012, Aktenzeichen 5 AZR 331/11


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