Kein Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung für die Zeit einer befristet gewährten Erwerbsminderungsrente, so entstehen für die Dauer des Ruhens keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitnehmer kann daher wegen des nicht genommenen Erholungsurlaubs keine Urlaubsabgeltung verlangen.
Urteil des LAG Köln vom 10.03.2011
3 Sa 1057/10
ArbR 2011, 360
Urteil des LAG Köln vom 10.03.2011
3 Sa 1057/10
ArbR 2011, 360