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Jahresurlaub geht auch mit dem Tod nicht unter

Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 12.6.2014, Az. C 118/13


Jahresurlaub geht auch mit dem Tod nicht unter

Richter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg halten deutsche Rechtspraxis der Beurteilung von Ansprüchen auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen verstorbener Arbeitnehmer für nicht mit EU-Recht vereinbar.

Im Juni 2014 sorgte der Fall einer Witwe, die Anspruch auf geldliche Abgeltung der Urlaubsansprüche ihres verstorbenen Mannes erhob, für erhebliches öffentliches Aufsehen. Das von der Fachwelt geteilte gesteigerte Interesse in der Öffentlichkeit ließ sich unter anderem darauf zurückführen, dass hier ein Fall aus einem tatsächlich oder potenziell eine große Anzahl von deutschen Bürgern betreffenden Sachzusammenhang dem obersten Rechtsprechungs-Organ der EU zur rechtlichen Würdigung vorgelegt wurde. 

Zum Fall: Jürgen Bollacke war von 1998 bis zu seinem Tod 2010 als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Firma K+K Klaas + Kock, einem Lebensmittelunternehmen mit Sitz in der westfälischen Stadt Gronau, angestellt gewesen. In den letzten beiden Jahren seines Lebens konnte der schwer erkrankte Jürgen Bollacke kaum noch arbeiten. Zum Zeitpunkt von Jürgen Bollackes Tod belief sich sein Urlaubskonto unstreitig auf 140,5 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage. Anfang 2011 wandte sich die Witwe und Alleinerbin des Verstorbenen, Gülay Bollacke, an die K + K und forderte die Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Das Unternehmen lehnte die Forderung ab und begründete die Ablehnung mit Zweifeln, ob die nicht abgegoltenen Urlaubsansprüche des Verstorbenen vererbbar seien.

Frau Bollacke klagte daraufhin vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Sie berief sich dabei auf § 7 IV des Bundesurlaubsgesetzes, nachdem Urlaub, der nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist. Ihre Klage wurde unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abgewiesen. Das BAG hatte in einer früheren Entscheidung die Rechtsauffassung vertreten, dass in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch das Versterben des Arbeitnehmers endet, kein Anspruch der Erben auf Urlaubs-Abgeltung besteht. Die Bundesarbeitsrichter hatten bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass der Urlaubsanspruch sich allein auf die Person des Arbeitnehmers bezieht. Der Urlaubsanspruch soll, so das BAG, der Erholung des Arbeitnehmers in Freizeit dienen. Der Abgeltungsanspruch diene allein einer späteren Umsetzung, z. B. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dieses Erholungszwecks. Der Anspruch stehe daher nur dem Arbeitnehmer höchstpersönlich zu und sei nicht auf Dritte übertragbar. 

Die Klägerin ging gegen das Urteil des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht Hamm in Berufung. Die Berufungsrichter stellten sich die Frage, ob die vom Arbeitsgericht korrekt angewendete BAG-Rechtsprechung nicht im Gegensatz zu höherrangigem EU-Recht stehen könnte. Zur Klärung dieser Rechtsfrage beschritt das LAG vor seiner Fall-Entscheidung den nicht sehr häufig gewählten Weg, beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. 

Der Gerichtshof in Luxemburg besitzt unter anderem die Zuständigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass EU-Recht in allen Mitgliedsstaaten auf gleiche Weise bei der Rechtsprechung berücksichtigt wird. Die Luxemburger Richter hatten vor allem zu prüfen, ob das in Deutschland in diesem Fall angewendete Recht mit dem sich mit Jahresurlaub von Arbeitnehmern befassenden Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG in Übereinstimmung gestanden hatte. 

Zwar können die Mitgliedstaaten der EU gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/88/EG in bestimmten Bereichen der Richtlinie von ihr abweichen, der in Art. 7 behandelte Jahresurlaub gehört aber ausdrücklich nicht zu diesen Bereichen. Art. 7 II stellt unter anderem fest, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub (vier Wochen) außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden darf. Fraglich war nun insbesondere, ob nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, das durch den Tod des Arbeitnehmers erlöscht, auch der Abgeltungsanspruch erlöscht oder aber gegenüber Dritten abzugelten ist. 

Der Gerichtshof unterstrich bei seiner juristischen Einschätzung, dass der Jahresurlaub nicht nur den Aspekt der Erholung umfasst, sondern auch den der Bezahlung. Es gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des im EU-Recht verankerten Sozialrechts, dass der Arbeitnehmer während des der Entspannung und Erholung dienenden Urlaubs weiterhin sein übliches Entgelt bezieht. Um zu verhindern, dass die Umsetzung dieses Grundsatzes gefährdet werden könnte, sei es nicht statthaft, den Art. 7 II einengend auszulegen. Insbesondere sei die finanzielle Abgeltung zugunsten berechtigter Dritter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod unbedingt erforderlich, um etwaige Umgehungen dieses Grundsatzes in der Praxis zu verhindern. 

Somit kam der Gerichtshof zu der Einschätzung, dass im Fall Bollacke der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes nicht untergegangen sei und Frau Bollacke anspruchsberechtigt sei. Ferner sei die Frage unbeachtlich, ob vor dem Tod ein Antrag auf Abgeltung gestellt worden sei oder nicht.

Dem Landesarbeitsgericht in Hamm blieb nach dieser Klarstellung die Aufgabe, entsprechend der Gerichtshof-Vorabentscheidung zu einem entsprechenden Urteil zu kommen, bei dem die Festsetzung der Höhe des der Witwe zustehenden Geldanspruches einfließen wird. 

Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 12.6.2014, Az. C 118/13


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