Fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts
Das Arbeitsgericht Krefeld verhandelt derzeit einen Rechtsstreit, in dem über die außerordentliche, fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs der rechtswidrigen Selbstbeurlaubung gestritten wird. Der 61-jährige, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger ist seit 18 Jahren bei dem beklagten Unternehmen als Schlosser in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Eine ordentliche, fristgerechte Kündigung ist in dem Arbeitsverhältnis tariflich ausgeschlossen. Der klagende Schlosser hatte im Jahr 2010 fünf Urlaubstage nicht in Anspruch genommen, die daher in das erste Quartal des Jahres 2011 übertragen worden waren. Nach den im Betrieb anwendbaren Regelungen ist Urlaub beim Vorgesetzten zu beantragen und darf ohne vorherige Genehmigung nicht angetreten werden. Darüber hinaus ist geregelt, dass Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nur auf schriftlichen Antrag und nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung über den 31.3. hinaus bestehen bleiben. Mitte März 2011 beantragte der klagende Schlosser bei seinem Vorgesetzten die fünf Tage Resturlaub aus 2010 für den Zeitraum vom 31.03. bis zum 06.04.2011. Der Vorgesetzte lehnte dies wegen der Langzeiterkrankung zweier Arbeitskollegen des Klägers und des entsprechenden Arbeitskräftebedarfs ab und bot an, bei der Personalabteilung wegen einer ausnahmsweisen Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus nachzufragen. Nachdem der klagende Schlosser wegen dieser Übertragung noch an weiteren drei Tagen nachgefragt hatte, wurde ihm am 30.03.2011 von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass eine Übertragung nicht in Betracht komme. Der klagende Arbeitnehmer erschien nunmehr in der Zeit vom 31.03. bis zum 06.04.2011 nicht zur Arbeit. Sein Vorgesetzter fand am 31.03.2011 lediglich einen schriftlichen Urlaubsantrag des klagenden Schlossersfür diesen Zeitraum auf seinem Schreibtisch vor. Der beklagte Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin, nachdem zuvor der Betriebsrat angehört und die Zustimmung des für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständigen Integrationsamtes eingeholt worden war, mit Schreiben vom 26.04.2011 fristlos. Er wirft dem klagenden Arbeitnehmer eine vorsätzliche eigenmächtige Selbstbeurlaubung vor. Eine Abmahnung sei vorher nicht erforderlich gewesen, da dem Schlosser habe klar sein müssen, dass sein Verhalten unmittelbar zur Kündigung führen werde. Zudem habe er seinem Vorgesetzten gegenüber am 30.03.2011 erklärt, er werde seinen Urlaub antreten und es sei ihm egal, ob er entlassen würde. Der klagender Arbeitnehmer hält die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Es habe in dem langjährigen Arbeitsverhältnis zuvor noch keinen entsprechenden Vorfall gegeben und der Arbeitnehmer sei bislang auch nicht abgemahnt worden. Er habe zwar aus rechtlicher Unkenntnis und wegen der Befürchtung, sein Urlaub werde ansonsten verfallen, tatsächlich ohne vorherige Genehmigung eigenmächtig die fünf Tage Urlaub genommen. Den Fehler sehe er ein und entschuldige sich dafür. Allerdings sei auch das Verhalten des beklagten Arbeitgeber, ihm erst am 30.03.2011 mitzuteilen, dass eine Übertragung des Resturlaubs über den 31.03. hinaus ausscheide, nicht in Ordnung gewesen. Die ihm vorgeworfene Äußerung gegenüber seinem Vorgesetzten am 30.03.2011 habe er nicht getätigt. 08.09.2011 - 1 Ca 960/11 Arbeitsgericht Krefeld - PM 52/11 vom 06.09.2011