Fristbestimmung für Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung

Eine staatliche Einrichtung berücksichtigte einen Bewerber für ein auf einen Lehrer ausgeschriebenes Stellenangebot nicht, welcher wiederum die Ablehnung als eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung ansah und mit Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadensersatzansprüche stellte. Die Behörde erhielt den Antrag zwei Monate und zwei Tage nach Erhalten des Ablehnungsschreibens. Das Bundesarbeitsgericht stufte diesen Zeitraum als nicht fristgerecht ein, da ein solcher Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Ablehnung schriftlich gefordert werden muss. 

Urteil des BAG vom 15.03.2012

8 AZR 160/11

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Mounir Mounir 15. Juni, 2013 |

stimmt - offenbar ist "frankkrahmerdes" aber der zur Zeit aktive Ebay-Name und soll unbedingt mit positiven Bewertungen gefüllt werden;...

wichmännchen wichmännchen 14. Juni, 2013 |

Mittlerweile vesendet auch die Lebensgefährtin von Benjamin Thorn, Sara Hegewald, fließig Abmahnungen. Nun haben wir ein...

Abgemahnter Abgemahnter 13. Juni, 2013 |

Hallo Alex, mal unterstellt, das du des lesens mächtig bist, dann stöbere mal hier in diesem Blog rum und du wirst alles finden um...

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