Fristbestimmung für Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung
Eine staatliche Einrichtung berücksichtigte einen Bewerber für ein auf einen Lehrer ausgeschriebenes Stellenangebot nicht, welcher wiederum die Ablehnung als eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung ansah und mit Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadensersatzansprüche stellte. Die Behörde erhielt den Antrag zwei Monate und zwei Tage nach Erhalten des Ablehnungsschreibens. Das Bundesarbeitsgericht stufte diesen Zeitraum als nicht fristgerecht ein, da ein solcher Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Ablehnung schriftlich gefordert werden muss.
Urteil des BAG vom 15.03.2012
8 AZR 160/11








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