"Familienunfreundlicher" Arbeitgeber
Für das Hessische Landesarbeitsgericht kam die Weisung einer unzulässigen "Strafversetzung" gleich. Einer Arbeitnehmerin ist es während der Elternzeit nicht zumutbar, mehrere Tage in der Woche mit einem zusätzlichen erheblichen Reiseaufwand im Ausland zu arbeiten. Will ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin mit einem kleinen Kind auch während der Elternzeit beschäftigen, muss er ihr auch zumutbare Arbeitsbedingungen bieten. Das Gericht erklärte die Versetzung schließlich für unwirksam.
Urteil des LAG Hessen vom 15.02.2011
13 SaGa 1934/10
BB 2011, 832








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