Enge Verflechtung des Arbeitsvermittlers mit Arbeitgeber
Nach § 412g Abs. 1 S. 4
Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die Agentur für Arbeit bei Vorlage eines
Vermittlungsgutscheins verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom
Arbeitnehmer eingeschalteten Arbeitsvermittlers zu erfüllen, der einem
Arbeitnehmer zu einer Beschäftigung verholfen hat.
Dieser Anspruch besteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn Arbeitsvermittler und Arbeitgeber identisch oder wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Personaldienstleistungsgesellschaft zugleich eine vergleichbare Position bei dem Unternehmen innehat, an das der Arbeitnehmer vermittelt wurde.
Urteil des BSG vom 06.04.2006
B 7a AL 56/05 R
AuR 2006, 175
Dieser Anspruch besteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn Arbeitsvermittler und Arbeitgeber identisch oder wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Personaldienstleistungsgesellschaft zugleich eine vergleichbare Position bei dem Unternehmen innehat, an das der Arbeitnehmer vermittelt wurde.
Urteil des BSG vom 06.04.2006
B 7a AL 56/05 R
AuR 2006, 175