Betriebsratsdaten für Arbeitgeber tabu
Es ist dem Arbeitgeber untersagt Dateien des Betriebsrats-Severs einzusehen bzw. Informationen darüber zu sammeln, welcher Text von welchem Betriebsratsmitglied angefertigt worden ist. Diese Regelung gilt ebenfalls in umgekehrter Richtung. Der Betriebsrat darf keine Protokolle einsehen, die offenlegen, welche Person aus den Reihen der Arbeitgeber die nicht legitime Einsicht der Betriebsratsdateien zu verantworten hat. Der Betriebsrat ist vielmehr angehalten sich in Eigenregie um die Sicherheitslücke zu kümmern und diese zu verschließen.
Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 07.03.2012
4 TaBV 11/12 und 4 TaBV 87/11








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