BAG zum Lohnwucher
Die Vereinbarung eines derart niedrigen Lohns (hier 6 DM/Stunde für eine Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb) ist wegen sittenwidrigen Lohnwuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Der Arbeitgeber hat dann die Differenz zum ortsüblichen Lohn nachzuzahlen. Das Bundesarbeitsgericht wies noch darauf hin, dass ein Stundenlohn bei Abschluss des Arbeitsvertrags durchaus noch gesetzeskonform sein, durch die Entwicklung des Tariflohns im Lauf der Jahre jedoch wucherisch werden kann.
Urteil des BAG vom 22.04.2009
5 AZR 436/08
Betriebs-Berater 2009, 1014








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