Arbeitszeitbetrug: Parkplatzsuche gehört nicht zur Arbeitszeit

Eine außerordentliche Kündigung kann laut Bundesarbeitsgericht erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber insofern nicht nachkommt, dass er absichtlich Änderungen an den Informationen vornimmt oder falsche Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit bekundet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Dokumente bewusst mit falschen Daten eingereicht werden oder eine Stempeluhr manipuliert wird. Insbesondere das mutwillige Sabotieren des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung des Verhaltens, denn der Arbeitgeber ist darauf angewiesen, dass alle Arbeitnehmer die eigene Arbeitszeit wahrheitsgetreu angeben. Werden die Angaben grundsätzlich und ausschließlich vom Arbeitnehmer getätigt, muss sich der Arbeitgeber in hohem Maße auf eine wahrheitsgetreue Darstellung der Arbeitszeiten verlassen können. Ist dies nicht der Fall, begeht der Arbeitnehmer einen ernstzunehmenden und vorsätzlichen Missbrauch des Vertrauens. 

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigte eine außerordentliche Kündigung, die ohne vorherige Abmahnung wegen des absichtlichen, regelmäßigen und fehlerhaften Vorgehens eines Arbeitnehmers ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer hatte die Zeit, die er für die Parkplatzsuche benötigte, der Arbeitszeit zugerechnet und den Arbeitnehmer so beabsichtigterweise getäuscht. 

Urteil des BAG vom 09.06.2011

2 AZR 381/10

ArbRB 2012, 75

AuA 2012, 245 

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Mounir Mounir 15. Juni, 2013 |

stimmt - offenbar ist "frankkrahmerdes" aber der zur Zeit aktive Ebay-Name und soll unbedingt mit positiven Bewertungen gefüllt werden;...

wichmännchen wichmännchen 14. Juni, 2013 |

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Abgemahnter Abgemahnter 13. Juni, 2013 |

Hallo Alex, mal unterstellt, das du des lesens mächtig bist, dann stöbere mal hier in diesem Blog rum und du wirst alles finden um...

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