Der Arbeitgeber hat nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes
Rauchverbot zu erlassen. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht fest. Insbesondere habe der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. U.a. verbiete das Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (NRSG) das Tabakrauchen in Gaststätten. Der Kläger ist als Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals des beklagten Unternehmens in Berlin tätig. In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht. Das Bundesarbeitsgericht hat der auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes gerichteten Klage stattgegeben. In dem Spielsaal, in dem der Tisch-Chef tätig ist, werde eine Gaststätte iS des Gaststättengesetzes betrieben. Dort sei es deshalb nach dem NRSG verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränke die geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit des beklagten Unternehmens. Das Rauchverbot sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der Betreiber sog. Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig. Der Landesgesetzgeber habe bis 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. Die entsprechende Regelung des NRSG bleibe bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Das Rauchen in Gaststätten sei in Berlin weiterhin untersagt.
9 AZR 241/08 Bundesarbeitsgericht - PM 47/09 vom 19.5.2009
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