Altersdiskriminierung eines Geschäftsführers
Das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthaltene Diskriminierungsverbot soll Menschen vor der Diskriminierung ihrer Rasse bzw. ehtnischen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der Religion sowie Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. Dies ist besonders relevant für Stellenangebote, bei denen bestimmte Bewerber aufgrund eines oder mehrerer der oben genannten Merkmale von Anfang an unberücksichtigt bleiben. Zusätzlich kann das Diskriminierungsverbot auch im Gesellschaftsrecht von Bedeutung sein, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs deutlich macht.
Der Dienstvertrag des Geschäftsführers der Kliniken der Stadt Köln mit einer Dauer von fünf Jahren sieht spätestens ein Jahr vor Ablauf des Vertrags eine Einigung der Parteien bezüglich einer möglichen Verlängerung des Vertrages vor. Im Oktober 2008 entschied der Aufsichtsrat der Klinikgesellschaft eine Beendigung der Anstellung des 62-jährigen Geschäftsführers nach Vertragsende. Ein 41-jähriger Bewerber würde künftig die Stelle antreten. Diese Tatsache ließ den ehemaligen Geschäftsführer zum Schluss kommen, dass es sich um einen Fall der Altersdiskriminierung handeln müsse, woraufhin er den Dienstherrn auf eine Entschädigung von 110.000 Euro verklagte.
Die Beweislastregel des § 22 AGG sieht vor, dass der Kläger Indizien vorbringt, die relevant für die Diskriminierung sind. Danach ist es am Unternehmen aufzuzeigen, dass keine dem Diskriminierungsverbot unterliegenden Gründe für die Benachteiligung des Klägeres verantwortlich waren. Dies wurde insbesondere von den Äußerungen des Aufsichtsratvorsitzenden, die er gegenüber der Presse tätigte, maßgeblich gestört, denn er gab an, dass der ehemalige Geschäftsführer aufgrund seines Alters ersetzt worden sei. Die letztliche Entschädigung belief sich auf 36.600 Euro, woraufhin beide Parteien gleichermaßen Revision für ein erneutes Aufrollen des Falls einlegten.
Urteil des BGH vom 23.04.2012
II ZR 163/10









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