Arbeitsrecht

Frist für Kündigungsschutzklage bei nicht unterschriebener Kündigung
Eine Kündigung ohne Unterschrift ist unwirksam. Sie kann von dem betroffenen Arbeitnehmer daher auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gerichtlich
weiter …
 

Internetrecht

Streitwert bei Einstellen eines einzigen Films in Tauschbörse
Das Amtsgericht Halle (Saale) setzte den Streitwert für eine Abmahnung wegen des unbefugten Einstellens eines Films in eine Internet-Tauschbörse auf 1.200 Euro fest. In der Abmahnung war bei den hierfür
weiter …
 

Wettbewerbsrecht

"Veraltete" Widerrufsbelehrung
Die Internetseite eines Mobilfunkanbieters enthielt in der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung folgenden Passus: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn E. mit der Ausführung der
weiter …
 
WP_logo_schwarz1

Diese Seite wird vom Juristischen Internetprojekt Saarbrücken empfohlen

Statistik

Auf RatgeberRecht.eu finden Sie aktuell 6534 Beiträge in 54 Kategorien

Arbeitsrecht - Kopfnoten

PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Rechtsanwalt Frank Weiß   
Mittwoch, 16. April 2008
Zeugnisse in NRW enthalten seit dem 1. August 2007 neben den Leistungsnoten zwingend Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten. Sie werden auch als Kopfnoten be­zeichnet. Benotet werden vorwie­gend Schülerinnen und Schülern aber auch Arbeitnehmer sind betroffen.

Softskills

Ziel dieser Änderung im Schulrecht ist es, die so genannten weichen Fak­toren ("Softskills") stärker zu beto­nen, die insbesondere im späteren Berufsleben von zunehmender Be­deutung sind. Neben Wissen und Fähigkeiten bedürfe es - so der Ge­setzgeber - sozialer und persönlicher Kompetenzen, damit junge Men­schen erfolgreich ihren weiteren Bil­dungs- und Berufsweg beschreiten könnten. Die Einführung der Kopf­noten würde dazu beitragen, diese Kompetenzen stärker zu fördern und Schülerinnen und Schülern eine wich­tige Rückmeldung zu geben.

Die Beurteilung des Arbeitsverhal­tens erfolgt in den drei Kompetenz­bereichen Leistungsbereitschaft, Zu­verlässigkeit und Sorgfalt sowie Selb­ständigkeit. Faktoren für die Beurteilung des Sozialverhaltens sind Verantwortungsbereitschaft, Kon­fliktverhalten und Kooperationsfä­higkeit. Die Notenstufen sind nicht identisch mit denen der Leistungs­bewertung. Es gibt nur die Noten-stufen "sehr gut", "gut", "befriedi­gend" und "unbefriedigend".

Die Zeugnis- oder Versetzungskon­ferenz der jeweiligen Schule kann frei entscheiden, ob diese Noten durch eine Leistungsbeschreibung ergänzt werden und die Grundsätze für eine einheitliche Handhabung aufstellen. Nicht zulässig ist die Anwendung nur auf bestimmte Jahrgangsstufen oder Zeugnisse (zum Beispiel Ab­gangs- und Abschlusszeugnisse). Die Kopfnoten sind zwar nicht verset­zungsrelevant, sie können jedoch für die betroffenen Schülerinnen und Schüler von ganz erheblicher Bedeu­tung für das spätere Berufsleben sein.

Insbesondere auf Abgangs- und Ab­schlusszeugnissen darf die Bedeu­tung der Kopfnoten daher nicht un­terschätzt werden. Ob und inwie­weit Kopfnoten rechtlich überprüfbar sind, ist im Einzelnen umstrit­ten. Fest steht, dass die zwingende Aufnahme von Noten zum Arbeits- ­und Sozialverhalten verfassungsrechtlich unbedenklich ist, solange die einzelnen Kompetenzbereiche in Verwaltungsvorschriften näher defi­niert werden.

Schwierigkeiten in der Praxis


In der Praxis wird jedoch eine hinreichend genaue Einschätzung der verschiedenen Kompetenzbereiche kaum möglich sein. In einer Klasse mit 30 Schülern muss eine Lehrerin, beziehungsweise ein Lehrer 360 Kopfnoten pro Halbjahr geben. Nach unserer Auffassung sind Kopf­noten zumindest dann rechtlich und gerichtlich überprüfbar, wenn es sich um Kopfnoten auf Abgangs- oder Abschlusszeugnissen handelt. So hat bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass es sich bei der Bewertung des Sozialverhaltens in einem Realschul- Ab­schlusszeugnis um einen selbststän­dig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Darüber hinaus sollten auch Kopfnoten auf solchen Zeugnissen justiziabel sein, bei denen nicht aus-zuschließen ist, dass diese im späte­ren Berufsleben von Bedeutung sein können (etwa im Rahmen einer Be­werbung).


In der Praxis wird jedoch eine hinreichend genaue Einschätzung der verschiedenen Kompetenzbereiche kaum möglich sein. In einer Klasse mit 30 Schülern muss eine Lehrerin, beziehungsweise ein Lehrer 360 Kopfnoten pro Halbjahr geben. Nach unserer Auffassung sind Kopf­noten zumindest dann rechtlich und gerichtlich überprüfbar, wenn es sich um Kopfnoten auf Abgangs- oder Abschlusszeugnissen handelt. So hat bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass es sich bei der Bewertung des Sozialverhaltens in einem Realschul- Ab­schlusszeugnis um einen selbststän­dig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Darüber hinaus sollten auch Kopfnoten auf solchen Zeugnissen justiziabel sein, bei denen nicht aus-zuschließen ist, dass diese im späte­ren Berufsleben von Bedeutung sein können (etwa im Rahmen einer Be­werbung).

Die Diskussion um den Sinn und Zweck der Kopfnoten ist zur Zeit im Landtag NRW neu entfacht. Ei­nige Schulen sollen sich darauf ver­ständigt haben, allen Schülerinnen und Schülern eine Einheitsnote (zum Beispiel "gut" oder "sehr gut") zu geben. Diese Praxis verstößt gegen geltendes Recht und benachteiligt Schülerinnen und Schüler aus ande­ren Schulen, bei denen die im Ge­setz vorgeschriebenen Notenstufen angewendet werden. Gegen eine un­gerechtfertigte Benotung des Ar­beits- und Sozialverhaltens sollten Sie sich auf jeden Fall zur Wehr set­zen, unabhängig davon, auf welchem Zeugnis die Benotung erscheint.

Please Enter New Tags Separated By Comma's
  Or Close

Trackback(0)
Kommentare (0)Add Comment

Kommentar schreiben
kleiner | groesser

busy
 
< zurück   weiter >
Nachzahlungsanspruch eines unterbezahlten Lehrers einer Privatschule
Enthält das Schulrecht eines Bundeslandes eine Regelung, wonach eine Privatschule nur genehmigt werden kann, wenn die Vergütung der Lehrer einen bestimmten Prozentsatz der Gehälter der vergleichbaren im öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrer beträgt, kann ein Lehrer einer Privatschule hieraus einen Zahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber herleiten, wenn sein arbeitsvertraglich vereinbartes Gehalt unter der schulrechtlich festgelegten Grenze liegt.
weiter …
 
Vergebliche Vereitelung des Zugangs einer Kündigung
Lässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber absichtlich im Unklaren über eine mittlerweile geänderte Wohnanschrift und gibt er bei der Vorlage einer Krankheitsbescheinigung sogar bewusst seine nicht mehr zutreffende frühere Adresse an, kann er sich nicht auf den verspäteten Zugang einer Kündigung am Ende der Probezeit berufen, wenn der Arbeitgeber die von einem Boten überbrachte Kündigung mangels Briefkasten durch ein geöffnetes Fenster des früheren Wohnhauses des Mitarbeiters einwerfen lässt.
weiter …
 
Enge Verflechtung des Arbeitsvermittlers mit Arbeitgeber
Nach § 412g Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die Agentur für Arbeit bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheins verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Arbeitsvermittlers zu erfüllen, der einem Arbeitnehmer zu einer Beschäftigung verholfen hat.
weiter …
 

Auf dieser Seite anmelden






Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren

Twitter

folge uns auf twitter

 anwaltsverein_thumb

Logo Rechtsanwaltskammer

ejustiz