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Arbeitsrecht - Kopfnoten PDF Drucken E-Mail
Arbeitsrecht aktuell
Geschrieben von: Rechtsanwalt Frank Weiß   
Mittwoch, den 16. April 2008 um 16:21 Uhr
Zeugnisse in NRW enthalten seit dem 1. August 2007 neben den Leistungsnoten zwingend Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten. Sie werden auch als Kopfnoten be­zeichnet. Benotet werden vorwie­gend Schülerinnen und Schülern aber auch Arbeitnehmer sind betroffen.

Softskills

Ziel dieser Änderung im Schulrecht ist es, die so genannten weichen Fak­toren ("Softskills") stärker zu beto­nen, die insbesondere im späteren Berufsleben von zunehmender Be­deutung sind. Neben Wissen und Fähigkeiten bedürfe es - so der Ge­setzgeber - sozialer und persönlicher Kompetenzen, damit junge Men­schen erfolgreich ihren weiteren Bil­dungs- und Berufsweg beschreiten könnten. Die Einführung der Kopf­noten würde dazu beitragen, diese Kompetenzen stärker zu fördern und Schülerinnen und Schülern eine wich­tige Rückmeldung zu geben.

Die Beurteilung des Arbeitsverhal­tens erfolgt in den drei Kompetenz­bereichen Leistungsbereitschaft, Zu­verlässigkeit und Sorgfalt sowie Selb­ständigkeit. Faktoren für die Beurteilung des Sozialverhaltens sind Verantwortungsbereitschaft, Kon­fliktverhalten und Kooperationsfä­higkeit. Die Notenstufen sind nicht identisch mit denen der Leistungs­bewertung. Es gibt nur die Noten-stufen "sehr gut", "gut", "befriedi­gend" und "unbefriedigend".

Die Zeugnis- oder Versetzungskon­ferenz der jeweiligen Schule kann frei entscheiden, ob diese Noten durch eine Leistungsbeschreibung ergänzt werden und die Grundsätze für eine einheitliche Handhabung aufstellen. Nicht zulässig ist die Anwendung nur auf bestimmte Jahrgangsstufen oder Zeugnisse (zum Beispiel Ab­gangs- und Abschlusszeugnisse). Die Kopfnoten sind zwar nicht verset­zungsrelevant, sie können jedoch für die betroffenen Schülerinnen und Schüler von ganz erheblicher Bedeu­tung für das spätere Berufsleben sein.

Insbesondere auf Abgangs- und Ab­schlusszeugnissen darf die Bedeu­tung der Kopfnoten daher nicht un­terschätzt werden. Ob und inwie­weit Kopfnoten rechtlich überprüfbar sind, ist im Einzelnen umstrit­ten. Fest steht, dass die zwingende Aufnahme von Noten zum Arbeits- ­und Sozialverhalten verfassungsrechtlich unbedenklich ist, solange die einzelnen Kompetenzbereiche in Verwaltungsvorschriften näher defi­niert werden.

Schwierigkeiten in der Praxis


In der Praxis wird jedoch eine hinreichend genaue Einschätzung der verschiedenen Kompetenzbereiche kaum möglich sein. In einer Klasse mit 30 Schülern muss eine Lehrerin, beziehungsweise ein Lehrer 360 Kopfnoten pro Halbjahr geben. Nach unserer Auffassung sind Kopf­noten zumindest dann rechtlich und gerichtlich überprüfbar, wenn es sich um Kopfnoten auf Abgangs- oder Abschlusszeugnissen handelt. So hat bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass es sich bei der Bewertung des Sozialverhaltens in einem Realschul- Ab­schlusszeugnis um einen selbststän­dig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Darüber hinaus sollten auch Kopfnoten auf solchen Zeugnissen justiziabel sein, bei denen nicht aus-zuschließen ist, dass diese im späte­ren Berufsleben von Bedeutung sein können (etwa im Rahmen einer Be­werbung).


In der Praxis wird jedoch eine hinreichend genaue Einschätzung der verschiedenen Kompetenzbereiche kaum möglich sein. In einer Klasse mit 30 Schülern muss eine Lehrerin, beziehungsweise ein Lehrer 360 Kopfnoten pro Halbjahr geben. Nach unserer Auffassung sind Kopf­noten zumindest dann rechtlich und gerichtlich überprüfbar, wenn es sich um Kopfnoten auf Abgangs- oder Abschlusszeugnissen handelt. So hat bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass es sich bei der Bewertung des Sozialverhaltens in einem Realschul- Ab­schlusszeugnis um einen selbststän­dig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Darüber hinaus sollten auch Kopfnoten auf solchen Zeugnissen justiziabel sein, bei denen nicht aus-zuschließen ist, dass diese im späte­ren Berufsleben von Bedeutung sein können (etwa im Rahmen einer Be­werbung).

Die Diskussion um den Sinn und Zweck der Kopfnoten ist zur Zeit im Landtag NRW neu entfacht. Ei­nige Schulen sollen sich darauf ver­ständigt haben, allen Schülerinnen und Schülern eine Einheitsnote (zum Beispiel "gut" oder "sehr gut") zu geben. Diese Praxis verstößt gegen geltendes Recht und benachteiligt Schülerinnen und Schüler aus ande­ren Schulen, bei denen die im Ge­setz vorgeschriebenen Notenstufen angewendet werden. Gegen eine un­gerechtfertigte Benotung des Ar­beits- und Sozialverhaltens sollten Sie sich auf jeden Fall zur Wehr set­zen, unabhängig davon, auf welchem Zeugnis die Benotung erscheint.

 

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