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Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer   
Dienstag, den 14. Juli 2009 um 17:50 Uhr
Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls nur bei traumatischer Ursache. Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls nur bei traumatischer Ursache in Betracht kommt. Die klagende Arbeitnehmerin aus Grevenbroich blieb vor dem Sozialge¬richt erfolglos, da das Gericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem bei der Arbeitnehmerin diagnostizierten Bandscheibenvorfall und dem Unfallgeschehen nicht als wahrscheinlich ansah. Die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schied daher aus. Die Klägerin war im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen Pkw-Unfall verwickelt. Nach dem Unfall wurde bei der Arbeitnehmerin ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, den die beklagte Berufsgenossenschaft jedoch nicht als unfallbedingt anerkannte. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Arbeitnehmerin konnte mit ihrem Vortrag, vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt zu haben, nicht durchdringen. Das Unfallereignis, so die Düsseldorfer Richter, sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Wirbelsäulenverletzung hervorzuru¬fen. Ein Ursachenzusammenhang sei aber dennoch nicht wahrscheinlich, weil die Art der Verletzung dagegen spräche. Für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvor¬fall sei vielmehr erforderlich, dass bei der maßgeblichen Verletzung der Wirbelkörper selbst oder doch zumindest die den maßgeblichen Ab¬schnitt der Wirbelsäule beglei¬tende Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft ge¬zogen worden sei. Diese Vor-aussetzungen seien bei der klagenden Arbeitnehmerin nicht erfüllt.


S 1 U 4/08 Sozialgericht Düsseldorf - PM vom 3.7.2009
 

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