Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht
Erbringt ein gemeinnütziger Golfverein durch angestellte Golflehrer ("Pros") für seine Mitglieder entgeltlichen Golfeinzelunterricht sind die Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Verein kann sich insoweit auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. M der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Urteil des BFH vom 02.03.2011
XI R 21/09
BFHE 233, 269
DStR 2011, 1179
Urteil des BFH vom 02.03.2011
XI R 21/09
BFHE 233, 269
DStR 2011, 1179