Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht

Erbringt ein gemeinnütziger Golfverein durch angestellte Golflehrer ("Pros") für seine Mitglieder entgeltlichen Golfeinzelunterricht sind die Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Verein kann sich insoweit auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. M der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

 

Urteil des BFH vom 02.03.2011

XI R 21/09

BFHE 233, 269

DStR 2011, 1179