Kein Werbungskostenabzug bei "umgekehrten" privaten Familienheimfahrten
Neben der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann unterhielt eine Ehefrau eine Zweitwohnung in der Stadt, wo sie als Angestellte tätig war, und führte dort einen weiteren Haushalt. Meist reiste die Frau
an den Wochenenden zum gemeinsamen Wohnsitz. Bisweilen besuchte sie
auch ihr Ehemann an ihrem Arbeitsort. Der wollte die Kosten für diese
Fahrten als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof lehnte
die steuerliche Anerkennung ab, sofern die Fahrten nicht wegen einer
beruflichen Verhinderung der Ehefrau veranlasst waren. Bei einer
lediglich privaten Veranlassung der Besuche handelt es sich schon
begrifflich nicht um Familienheimfahrten.
Urteil des BFH vom 02.02.2011
VI R 15/10
DB 2011, 687
Urteil des BFH vom 02.02.2011
VI R 15/10
DB 2011, 687