Kein Anspruch auf getrennte Veranlagung
Eine geschiedene Frau beantragte beim Gericht für die während der Zeit des Zusammenlebens noch ausstehenden Steuerbescheide eine getrennte Veranlagung. Dies hätte zu einer erhöhten Steuerlast des
überdurchschnittlich verdienenden Ehemanns geführt. Ihre Begründung,
nicht für Steuerschulden ihres Ex aufkommen zu wollen, ließ das
Finanzamt nicht gelten. Die selbst unter dem Grundfreibetrag verdienende
Frau hätte ohne Weiteres einen Antrag stellen können, die Steuerschuld
so aufzuteilen, dass sie keine Steuern nachzahlen muss. Ihr Antrag
diente daher offensichtlich nur dazu, dem geschiedenen Ehemann zu
schaden. Dies rechtfertigt keine Getrenntveranlagung.
Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2011
6 V 1158/11
Wirtschaftswoche Heft 15/2011, Seite 100
Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2011
6 V 1158/11
Wirtschaftswoche Heft 15/2011, Seite 100