Einfuhrabgaben für ein in USA erworbenes Motorrad
Ein Angestellter arbeitete im Rahmen eines konzerninternen internationalen Austausches zeitlich befristet in den USA. Bei seiner Rückkehr wollte er ein dort erworbenes Motorrad steuerfrei nach Deutschland
einführen. Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte jedoch die Verpflichtung
zur Zahlung der EU-Einfuhrabgaben. Der Arbeitnehmer hielt sich nur
zeitlich begrenzt in den USA auf. Seine Familie war in dieser Zeit in
Deutschland geblieben. Da der Hauptwohnsitz damit weiterhin in
Deutschland lag, handelte es sich bei dem Motorrad nicht um ein
Umzugsgut, bei dem ein Anspruch auf Zollbefreiung gegeben gewesen wäre.
Urteil des FG Düsseldorf vom 18.03.2011
4 K 1954/10
Pressemitteilung des FG Düsseldorf
Urteil des FG Düsseldorf vom 18.03.2011
4 K 1954/10
Pressemitteilung des FG Düsseldorf