Änderung eines Schenkungssteuerbescheids bei Anrechnung ausländischer Schenkungssteuer
Ein von einem deutschen Finanzamt erlassener Schenkungssteuerbescheid kann auch noch nach Eintritt der Rechtskraft abgeändert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Steuerpflichtige für denselben
Vorgang auch im Ausland zur Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren, ausländischen Steuer herangezogen wird.
Urteil des BFH vom 22.09.2010
II R 54/09
ZSteu 2010, 1306
DB 2011, 155
Urteil des BFH vom 22.09.2010
II R 54/09
ZSteu 2010, 1306
DB 2011, 155