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BGH elterliche Haftung für Filesharing durch minderjährige Kinder

BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12


BGH elterliche Haftung für Filesharing durch minderjährige Kinder

Eltern sind nicht verpflichtet, die Internetnutzung des Kindes rund um die Uhr zu überwachen. So genügen Eltern der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht über ein 13-jähriges normal entwickeltes und erzogenes Kind bereits dann, wenn das Kind über die Unzulässigkeit von illegalen Downloads belehrt wird und die Nutzung entsprechender Portale verboten wird. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Eltern die vom Kind genutzten Seiten kontrolliert oder den Zugang insgesamt effektiv beschränken muss. Eine derartige Verpflichtung besteht nur, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internets haben.

Sachverhalt
Die Kläger sind jeweils große deutsche Hersteller von Tonträgern und in dieser Eigenschaft Inhaber unterschiedlicher Nutzungsrechte an den Tonträgern unterschiedlicher deutscher Künstler. Unter der IP-Adresse der Beklagten wurden im Jahr 2007 1147 Audiodateien auf einer Tauschbörse angeboten. Dies war aufgrund der Strafanzeige der Kläger und der Ermittlungen der Polizei offenkundig geworden. Die Beklagten sind ein Ehepaar mit drei gemeinsamen Kindern.

Dem jüngsten Kind wurde zum 12. Geburtstag der gebrauchte PC des Vaters überlassen. Nach Sicherstellung des PC wurde festgestellt, dass sich auf dem PC die Programme „Morpheus“ und „Bearshare“ befinden. Der 13-jährige gab in der Vernehmung an, nicht gewusst zu haben, wie „schlimm das Herunterladen illegaler Dateien“ sei. Er dachte nicht erwischt zu werden. Er werde dies nicht wieder tun. Die Beklagten unterschrieben eine Unterlassungserklärung der Kläger, verweigerten jedoch die Erstattung der weiteren Kosten.

Die Kläger meinen, dass die Beklagten der elterlichen Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind und sie daher auch die weiteren Schäden zu ersetzen haben. Zumal diese nicht konkrete Verhaltensregeln für die Nutzung des Internets aufgestellt hätten. Die einmalige Belehrung sei nicht ausreichend. Gerade bie einem 13-jährigen Kind müsse damit gerechnet werden, dass dieses im Internet auch Urheberrechtsverletzungen begehen. Abschließend seien es die Beklagten, die eigenen Internetanschluss nicht hinreichend kontrolliert haben und auch aus diesem Grund haften.

Entscheidung
Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage auf Zahlung der weiteren Abmahnkosten ab. Unstreitig sind die Eltern grundsätzlich zur Aufsicht über ihre minderjährigen Kinder verpflichtet. Insbesondere müssen sie für das Kind sorgen und es erziehen. Das Maß der gebotenen Aufsicht ist im Einzelfall anhand des Alters und des Charakters des Kindes zu bestimmen. Ferner sind lediglich zumutbare Aufsichtsmaßnahmen notwendig. Demnach ist nur das zu unternehmen, was ein verständiger Dritter nach den üblichen Anforderungen als zumutbar ansehen würde.

Die Anforderungen an die Aufsicht eines Kindes richtet sich nach der Vorhersehbarkeit des etwaigen Fehlverhaltens. Die Eigenheiten des Kindes und die Beachtung von Erziehungsregeln bestimmen, inwieweit weitere Belehrungen und Verbote notwendig sind. Für ein 13-jähriges Kind ist es ausreichend, wenn die Eltern einmalig über die illegale Nutzung von Tauschbörsen aufklären und die Nutzung untersagen. Konkrete Vorsichtsmaßnahmen und regelmäßige Kontrollen sind nur notwendig, wenn Anzeichen für eine Rechtsverletzung bestehen.

Daraus, dass Kinder teilweise elterliche Verbote nicht beachten und deren Übertretung als besonders reizvoll empfinden, folgt keine gesteigerte Aufsichtspflicht. Da die Beklagten ihr Kind hinreichend aufgeklärt und belehrt haben, haften sie nicht für dessen Urheberrechtsverletzungen. Mangels Vorwurf scheidet auch eine Haftung als Störer aufgrund des auf die Beklagten lautenden Internetanschlusses aus.

Fazit
Der BGH trennt klar zwischen der eigentlichen Urheberrechtsverletzung durch illegale Downloads, welche auch von Kindern grundsätzlich zu ahnden sind, und den Anforderungen, die vernünftigerweise an die Eltern bei der Überwachung der Kinder zu stellen sind. Sofern die Eltern ihre Kinder über die Gefahren und rechtliche Unzulässigkeit von Tauschbörsen belehren und die entsprechende Nutzung untersagen, bedarf es keiner regelmäßigen Kontrolle. Anders liegt der Fall nur, wenn die Eltern Kenntnis von Rechtsverstößen des Kindes haben.

BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12


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