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Abmahnungen des Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher sind rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig |
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Geschrieben von: Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
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Donnerstag, den 04. Februar 2010 um 15:39 Uhr |
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Der angeblich im Namen der Prostituierten, Frau Ildiko Schreer, Augsburg [wir berichteten], wettbewerbsrechtlich abmahnende Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher, Overath-Steinenbrück, ist vom Amtsgericht Bergisch Gladbach in drei (!) verschiedenen Verfahren mit Urteilen jeweils vom 28.01.2010 (Aktenzeichen: 66 C 211/08; 66 C 215/08; 66 C 216/08) zum Schadensersatz verurteilt worden. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach sah es als erwiesen an, daß das Abmahnunwesen des Rechtsanwalts Höher eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstelle und daß er deshalb zum Ersatz der den Abgemahnten zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. Zur Begründung der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung führt das Gericht im Wesentlichen aus, daß das systematische Vorgehen des abmahnenden Rechtsanwalts lediglich einen Weg darstellte, um schnell und einfach an Geld zu kommen – dies sei ohne Zweifel sittenwidrig. Die Vorgehensweise des abmahnenden Anwalts sei in „besonderer Weise verwerflich – er habe in „reiner Gewinnerzielungsabsicht“ gehandelt und seine angebliche Mandantin, „soweit sie tatsächlich existiert, lediglich zur Gewinnerzielung instrumentalisiert“. Die besondere Verwerflichkeit des abmahnenden Anwalts sowie dessen reine Gewinnerzielungsabsicht würden sich auch aus dem Gesamtcharakter seines Vorgehens ergeben. Dies vor allem deshalb, weil etwa 50 Abmahnungen zu überhöhten Gebührenstreitwerten ausgesprochen worden seien, obwohl ein – wenn überhaupt – nur marginales Wettbewerbsverhältnis bestanden hätte. Ebenso stellt das Gericht darauf ab, daß die Empfänger der Abmahnschreiben darauf hingewiesen worden seien, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung nur durch Unterzeichnung der den Abmahnungen beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen vermieden werden könne. Diese vorformulierten Unterlassungserklärungen sahen jedoch ein Anerkenntnis eines pauschalen Mindestschaden von 2.500,00 EUR vor. Hätten die Abgemahnten, wie von dem abmahnenden Rechtsanwalt beabsichtigt, die ungefähr 50 Unterlassungserklärungen unterzeichnet, wäre allein daraus ein Gewinn von 125.000,00 EUR entstanden. Aufgrund dieses Verhaltens habe der abmahnende Rechtsanwalt die Schädigung der Abmahnopfer um des eigenen Gewinns willens billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt. Damit handelt es sich um einen der wenigen Fälle, in denen ein abmahnender Rechtsanwalt (und nicht dessen Mandant) zum Ersatz der Anwaltskosten, die dem Abmahnopfer zur Abwehr der Abmahnung entstanden sind, verurteilt worden ist. Den Volltext des Urteils des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.01.2010 (Az. 66 C 216/08) können Sie über nachfolgenden Link abrufen.
[Urteil im Volltext]
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 29. November 2011 um 18:01 Uhr |
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Berufung
zum Landgericht Köln eingelegt.
Leitsätze:
1.Ein Rechtsanwalt haftet nach § 826 BGB gegenüber dem Abgemahnten, wenn die Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist. Es können als Schaden insofern aber nur angemessene Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.
2. Im Prozess reicht es, dass der Abgemahnte Indizien darlegt, die eine Rechtsmissbräuchlichkeit nahe legen. Der Rechtsanwalt muss dann nachweisen, dass keine Rechtsmissbräuchlichkeit gegeben ist. Er kann sich insofern nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht oder darauf berufen, er habe keine Kenntnisse von den Verhältnissen des Mandanten oder keine ausreichenden Kenntnisse des Wettbewerbsrecht. Ebenso wenig kann er sich damit exculpieren, er habe die Abmahnung lediglich unterschrieben, verfasst habe sie aber ein anderer, wenn dies aus der Abmahnung nicht ersichtlich ist.
3. Ein Rechtsanwalt nimmt billigend in Kauf, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist, wenn er eine Abmahnung ausspricht, ohne sich zu versichern, dass diese nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Sachverhalt:
Beklagter ist ein Einzelanwalt, dieser war für ein halbes Jahr bei einem anderen Anwalt in freier Mitarbeit/in Bürogemeinschaft tätig. Während dieser Zeit wurde er von dem anderen Anwalt gebeten, dass man Abmahnungen unter dem Briefkopf des Einzelanwaltes bearbeite. Als Grund für diese Vorgehensweise gab der andere Anwalt an, dass er eine Rufschädigung fürchte, wenn herauskomme, dass er eine Prostituierte vertrete. Die beiden schlossen eine Vereinbarung, mit der dem Einzelanwalt diesbezüglich zum einen Generaluntervollmacht erteilt und zum anderen Gebührenteilung verabredet wurde. Der Bearbeiter sollte 5/6 der Gebühren und der andere Teil 1/6 der Gebühren erhalten. Abgemahnt wurden Impressumspflichtverletzungen. Kläger ist ein abgemahnter Nachtclubbetreiber, der etwa 160 km entfernt von der Mandantin des Beklagten ansässig ist. Der Kläger gab eine selbst formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nahm den Beklagten aber deshalb in Anspruch, weil er der Auffassung ist, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Zum einen läge kein Wettbewerbsverhältnis vor, zum anderen gäbe es in der der Abmahnung beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine Klausel, wonach ein Mindestschaden in Höhe von 2500,00 € vereinbart werden solle. Einen solchen Schaden gäbe es aber nicht. Zudem sei in einer Vielzahl von Fällen abgemahnt worden. Der verklagte Anwalt beruft sich im wesentlichen darauf, dass er die Abmahnungen überhaupt nicht verfasst, sondern vielmehr lediglich unterzeichnet habe. Zum Beweis benennt er den anderen Anwalt als Zeugen. Die Abmahnung habe er nur flüchtig überflogen, insbesondere sei ihm die Klausel mit dem Mindestschaden überhaupt nicht aufgefallen. Außerdem beruft er sich darauf, dass ihm die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung mangels vertiefter Kenntnisse im Wettbewerbsrechts selbst dann nicht aufgefallen sei, wenn er sich die Abmahnung genauer durchgelesen hätte. Er habe insofern darauf vertraut, dass der andere Anwalt dies prüfte. Wie der Mindestschaden zu erklären sei, wisse er nicht, könne sich aber vorstellen, dass es sich um Detektivkosten für die Ermittlung der Impressumsverstöße sowie Überwachung der strafbewehrten Unterlassungserklärung handele. Im übrigen meint er, dass er wegen der anwaltlichen Verschwiegenheit keine Auskünfte geben dürfe. Im Prozess verweigert der als Zeuge geladene Anwalt wegen seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht die Aussage.
Nachdem seit der Forderung des Schadensersatzes zwei Jahre vergangen waren, hat die Angelegenheit am 02.09.2010 in der Verhandlung vor dem LG Köln endlich seinen Abschluss gefunden. Der Kläger verzichtete auf Vorschlag des Gerichts auf mehr als ein Drittel der Klageforderung und der Beklagte nahm die Berufung zurück, nachdem das Landgericht in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht hatte, dass es grundsätzlich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach folge, aber meinte, dass die eingeklagte Rechtsanwaltsvergütung zu hoch sei, zum einen müsse ein wesentlich geringerer Gegenstandswert angesetzt werden und zum anderen könne lediglich eine Mittelgebühr gefordert werden. Mit der Angelegenheit waren beim Amtsgericht Bergisch Gladbach zwei und beim Landgericht Köln nochmals drei Richter befasst. Vor dem Amtsgericht gab es drei Verhandlungen und noch eine vor dem Landgericht Köln. Während die Richterin beim Amtsgericht Bergisch Gladbach in der ersten Verhandlung meinte, der Klage sei auf der Grundlage von §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. 8 Abs. 4 UWG statt zu geben, meinte sie in der zweiten Verhandlung, dass weil § 8 Abs. 4 UWG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei, könne lediglich ein Anspruch nach § 826 BGB gegeben sein, der aber sehr wahrscheinlich wegen der zwischen dem beklagten Anwalt und dem anderen Anwalt geschlossenen Vereinbarung tatbestandlich nicht erfüllt sei. In der dritten Verhandlung vertrat ein anderer Richter beim Amtsgericht Bergisch Gladbach die Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 826 BGB wohl gegeben seien.
Kommentar
In einer Pressemitteilung des BMJ vom 03.11.2011 heißt es unter dem Titel: „Besserer Schutz gegen überzogene Abmahnungen“:
"Leutheusser-Schnarrenberger erklärt die Verbesserungen, die das Gesetz bringen soll: „Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben verändern. Die Gegenstands- und Streitwerte werden so angepasst, dass die Abmahnkosten nicht mehr aus dem Ruder laufen können.“ Nach geltendem Recht kommt es außerdem zu "fliegenden Gerichtsständen", so dass Existenzgründer vor Gerichten weit weg von Niederlassung oder Wohnsitz verklagt werden. „Das forum shopping bei der Gerichtswahl wird beendet", erläutert die Bundesjustizministerin. Außerdem sollen missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten."
Meines Erachtens spricht die letzte Äußerung dafür, dass das Urteil des Amtsgericht Bergisch Gladbach wohl sehr zweifelhaft ist. Denn wäre dieses Urteil über jeden Zweifel erhaben, so müsste man sich beim BMJ über eine neue Anspruchsgrundlage keine Gedanken machen, weil ja über § 826 BGB eine ausreichende Anspruchgrundlage gegeben wäre.
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