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Abmahnungen des Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher sind rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig

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Geschrieben von Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer   
Donnerstag, 4. Februar 2010

Der angeblich im Namen der Prostituierten, Frau Ildiko Schreer, Augsburg [wir berichteten], wettbewerbsrechtlich abmahnende Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher, Overath-Steinenbrück, ist vom Amtsgericht Bergisch Gladbach in drei (!) verschiedenen Verfahren mit Urteilen jeweils vom 28.01.2010 (Aktenzeichen: 66 C 211/08; 66 C 215/08; 66 C 216/08) zum Schadensersatz verurteilt worden.

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach sah es als erwiesen an, daß das Abmahnunwesen des Rechtsanwalts Höher eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstelle und daß er deshalb zum Ersatz der den Abgemahnten zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.

Zur Begründung der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung führt das Gericht im Wesentlichen aus, daß das systematische Vorgehen des abmahnenden Rechtsanwalts lediglich einen Weg darstellte, um schnell und einfach an Geld zu kommen – dies sei ohne Zweifel sittenwidrig.

Die Vorgehensweise des abmahnenden Anwalts sei in „besonderer Weise verwerflich – er habe in „reiner Gewinnerzielungsabsicht“ gehandelt und seine angebliche Mandantin, „soweit sie tatsächlich existiert, lediglich zur Gewinnerzielung instrumentalisiert“.

Die besondere Verwerflichkeit des abmahnenden Anwalts sowie dessen reine Gewinnerzielungsabsicht würden sich auch aus dem Gesamtcharakter seines Vorgehens ergeben.

Dies vor allem deshalb, weil etwa 50 Abmahnungen zu überhöhten Gebührenstreitwerten ausgesprochen worden seien, obwohl ein – wenn überhaupt – nur marginales Wettbewerbsverhältnis bestanden hätte.

Ebenso stellt das Gericht darauf ab, daß die Empfänger der Abmahnschreiben darauf hingewiesen worden seien, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung nur durch Unterzeichnung der den Abmahnungen beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen vermieden werden könne. Diese vorformulierten Unterlassungserklärungen sahen jedoch ein Anerkenntnis eines pauschalen Mindestschaden von 2.500,00 EUR vor. Hätten die Abgemahnten, wie von dem abmahnenden Rechtsanwalt beabsichtigt, die ungefähr 50 Unterlassungserklärungen unterzeichnet, wäre allein daraus ein Gewinn von 125.000,00 EUR entstanden.

Aufgrund dieses Verhaltens habe der abmahnende Rechtsanwalt die Schädigung der Abmahnopfer um des eigenen Gewinns willens billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt.

Damit handelt es sich um einen der wenigen Fälle, in denen ein abmahnender Rechtsanwalt (und nicht dessen Mandant) zum Ersatz der Anwaltskosten, die dem Abmahnopfer zur Abwehr der Abmahnung entstanden sind, verurteilt worden ist.

Den Volltext des Urteils des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.01.2010 (Az. 66 C 216/08) können Sie über nachfolgenden Link abrufen.

[Urteil im Volltext]

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

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Kommentare (2)Add Comment
GRATULATION!!!!
geschrieben von Markus, 10/02/10
KAUM ZU GLAUBEN!!! Gut, dass solchen Abmahnern das Handwerk gelegt wird!!
UPDATE: Berufung wurde eingelegt
geschrieben von Weiß & Partner, 12/03/10
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.01.2010 (Az. 66 C 216/08) hat der beklagte Rechtsanwalt

Berufung

zum Landgericht Köln eingelegt.

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