Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., vertreten durch den Vorstand Martin Huber, Am Kripp 10, 82291 Mammendorf, vor.
Betroffen von der Abmahnung des „Abmahnvereins“ ist ein Onlineshop eines Internethändlers im Marktsegment
- EDV-Zubehör (Computer, Hardware, Software).
Mit dieser Abmahnung beanstandet der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.:
- unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- mangelhafte Erfüllung von Informationspflichten (Vertragsschluss, Vertragssprache, etc.).
Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. sodann Abmahnkostenerstattung in Höhe von 232,05 EUR.
Wir können in diesem Fall nicht empfehlen, die Abmahnung als bloße Abzocke abzutun. Auch wenn mehrere Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. im Umlauf sind, handelt es sich dabei auch nicht um eine rechtsmissbräuchliche „Massenabmahnung“.
Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen dringend, in jedweden Zweifelsfällen fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen – dies gilt weniger im Hinblick auf die geltend gemachten Abmahnkosten als für die mit der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Update: Nach wie vor gehen uns Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zu.
In den Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. standartmäßig zunächst folgendes zu lesen:
„Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist nach den §§ 8 Abs. 3 UWG, 4 UKlaG berechtigt, Beseitigungs-, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche in eigenem Namen zu verfolgen, wenn ihm insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherrechts unzulässige geschäftliche Handlungen bekannt werden. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist dementsprechend auch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen).“
Sodann wir in der mehrseitigen Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ausgeführt, dass ein diesem bestimmter Verstoß (zumeist eine angeblich unzulässige Formulierungen innerhalb der AGB des Abgemahnten) aufgefallen sei.
Nach konkreten Ausführungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zu den einzelnen angeblichen Verstößen fordert der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
„Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des unlauteren Verhaltens ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG; der Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgt aus § 12 Abs. 1 UWG. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Den Entwurf einer entsprechenden Erklärung haben wir als Anlage beigefügt.
[…]
Sie werden aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum xx.xx.xxxx die geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu erfüllen sowie hier eingehend, eine geeignete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Eine Vorabübermittlung per Telefax oder Email ist nur dann fristwahrend, wenn das Original unverzüglich nachgereicht wird. Eine Verlängerung der gesetzten Frist kommt auf Grund der Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen grundsätzlich nicht in Betracht.“
sowie die Kostenerstattung in Bezug auf die Abmahnung in Höhe von 232,05 €.
Am Ende der Abmahnung findet sich letztendlich noch der gutgemeinte Hinweis:
„Für den Fall der nicht fristgerechten Unterlassung/Beseitigung werden wir zur Durchsetzung der berechtigten Forderungen umgehend gerichtliche Schritte einleiten und bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und eine einstweilige Verfügung erwirken. Auf die damit verbundenen Weiterungen (Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) wird hingewiesen.“
Wenn auch Sie eine Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten haben sollten, raten wir dringend davon ab, die mit der Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. übersandten Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zu unterzeichnen. Unserer Erfahrung nach sind diese übersandten Unterlassungserklärungen deutlich zu weit gefasst.
Update: Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist nun, den aktuellen Abmahnungen nach, unter der Anschrift Maisacher Straße 6, 82256 Fürstenfeldbruck, ansässig.










Kommentare (6)
Rechtsanwalt Frank Weiß
Mit dieser Abmahnung lässt der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein guW e.V.) den Onlineshop eines Anbieters für Mode beanstanden. Konkret geht es um die Verwendung mehrerer angeblich unzulässiger Klauseln innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierzu führt der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
(Verbraucherschutzverein guW e.V.) aus, dass AGB oder sonstige Vertragsklauseln uneingeschränkter lauterkeitsrechtlichen Kontrolle unterliegen würden und die aufgezeigten Verstöße nicht unerheblich wären sowie dass sie die Interessen der betroffenen Verkehrskreise ernstlich beeinträchtigen würden. Zumindest mittelbar könnte der Wettbewerb verzerrt werden, da die Verbraucher über ihre Rechte irregeführt werden.
Sodann forderte der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein guW e.V.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlangt Kosten in Höhe von 232,05 € für seine Abmahnung.
Für den Fall der nicht fristgerechten Unterlassung würde der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein guW e.V.) zur Durchsetzung der berechtigten Forderung umgehen gerichtliche Schritte einleiten und bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Verfügung erwirken.
Wir können auch in diesem Fall nicht anraten, die der Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein guW e.V.) beigefügte Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zu unterzeichnen.
Rechtsanwalt Alexander Bräuer
Uns erreicht wieder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein guW e.V.), vertreten durch den Vorstand Martin Huber, Am Kripp 10, 82291 Mammendorf.
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. mahnt auch diesmal einen Onlineshop ab und beanstandet angeblich unzulässige Regelungen innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR (brutto) verlangt.
Im übrigen kann auf unsere obigen Ausführungen verwiesen werden.
Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
Vor dem zuständigen Landgericht hat der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. durch die in Regensburg ansässige Anwaltskanzlei Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen lassen.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist vollumfänglich stattgegeben worden, sodass die Abmahnungen des "Abmahnvereins" auch insoweit nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten oder als bloße Massenabmahnung abgetan werden sollten.
Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. beanstandet in der Abmahnung diesmal das Angebot eines Onlinehändlers, der in seinem Onlineshop Waren aus dem Marktsegment
- Kfz-Teile / Kfz-Zubehör
gegenüber Verbrauchern zum Verkauf anbietet.
Mit der Abmahnung wird durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. gerügt:
- angeblich unzulässige Regelungen innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Auch in diesem Fall wird neben der Abgabe einer vorgefertigten und der Abmahnung als Anlage beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR brutto verlangt.
Im übrigen kann auf unsere bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. beanstandet mit seiner Abmahnung diesmal das Angebot eines Onlinehändlers, der in seinem Onlineshop Waren aus dem Marktsegment
- Optische Geräte und Zubehör (Teleskope, Ferngläser, Taschenlampen, etc.)
gegenüber Verbrauchern zum Verkauf anbietet.
Mit der Abmahnung beanstandet der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. diesmal:
- angeblich unzulässige Regelungen innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Neben der Abgabe einer vorgefertigten und der Abmahnung als Anlage beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird zudem Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR brutto verlangt.
Wir können auch in diesem Fall nicht empfehlen, die vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben.
Rechtsanwalt Frank Weiß
Der "Abmahnverein" beanstandet das Angebot eines Onlinehändlers, der in seinem Onlineshop Waren gegenüber Verbrauchern zum Verkauf anbietet.
Mit der Abmahnung werden angeblich unwirksame Klauseln innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen beanstandet.
Neben der Abgabe der formularartig vorgefertigten und dem Abmahnschreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird zudem Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR brutto verlangt.
Wir können in dem vorliegenden Fall nicht empfehlen, die vorgefertigte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben.