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Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., vertreten durch den Vorstand Martin Huber, Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck, vor.

Betroffen von der Abmahnung des „Abmahnvereins“ ist ein Onlineshop eines Internethändlers im Marktsegment

- EDV-Zubehör (Computer, Hardware, Software).

Mit dieser Abmahnung beanstandet der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.:

- unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- mangelhafte Erfüllung von Informationspflichten (Vertragsschluss, Vertragssprache, etc.).

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. sodann Abmahnkostenerstattung in Höhe von 232,05 EUR.

Wir können in diesem Fall nicht empfehlen, die Abmahnung als bloße Abzocke abzutun. Auch wenn mehrere Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. im Umlauf sind, handelt es sich dabei auch nicht um eine rechtsmissbräuchliche „Massenabmahnung“.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen dringend, in jedweden Zweifelsfällen fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen – dies gilt weniger im Hinblick auf die geltend gemachten Abmahnkosten als für die mit der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung.


UPDATE: Nach wie vor gehen uns Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zu.

In den Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. standartmäßig zunächst folgendes zu lesen:

„Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist nach den §§ 8 Abs. 3 UWG, 4 UKlaG berechtigt, Beseitigungs-, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche in eigenem Namen zu verfolgen, wenn ihm insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherrechts unzulässige geschäftliche Handlungen bekannt werden. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist dementsprechend auch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen).“


Sodann wir in der mehrseitigen Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ausgeführt, dass ein diesem bestimmter Verstoß (zumeist eine angeblich unzulässige Formulierungen innerhalb der AGB des Abgemahnten) aufgefallen sei.

Nach konkreten Ausführungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zu den einzelnen angeblichen Verstößen fordert der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung


„Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des unlauteren Verhaltens ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG; der Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgt aus § 12 Abs. 1 UWG. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Den Entwurf einer entsprechenden Erklärung haben wir als Anlage beigefügt.

[…]


Sie werden aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum xx.xx.xxxx die geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu erfüllen sowie hier eingehend, eine geeignete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Eine Vorabübermittlung per Telefax oder Email ist nur dann fristwahrend, wenn das Original unverzüglich nachgereicht wird. Eine Verlängerung der gesetzten Frist kommt auf Grund der Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen grundsätzlich nicht in Betracht.“

sowie die Kostenerstattung in Bezug auf die Abmahnung in Höhe von 232,05 €.

Am Ende der Abmahnung findet sich letztendlich noch der gutgemeinte Hinweis:

„Für den Fall der nicht fristgerechten Unterlassung/Beseitigung werden wir zur Durchsetzung der berechtigten Forderungen umgehend gerichtliche Schritte einleiten und bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und eine einstweilige Verfügung erwirken. Auf die damit verbundenen Weiterungen (Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) wird hingewiesen.“


Wenn auch Sie eine Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten haben sollten, raten wir dringend davon ab, die mit der Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.  übersandten Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zu unterzeichnen. Unserer Erfahrung nach sind diese übersandten Unterlassungserklärungen deutlich zu weit gefasst.


UPDATE: Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist nun, den aktuellen Abmahnungen nach, unter der Anschrift Maisacher Straße 6, 82256 Fürstenfeldbruck, ansässig.


UPDATE 03.02.2014: Zweifelhafter Hinweis gegenüber Abgemahnten

In einem aktuellen Fall erklärt der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. gegenüber dem Empfänger der Abmahnung wörtlich:

"Sie müssen unseren Entwurf [der strafbewehrten Unterlassungserklärung] nicht benutzen sondern können sich selbstverständlich auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen oder eine eigene Unterlassungserklärung verfassen.

Dass Kanzleien vereinzelt nicht dazu raten, unsere Erklärung abzugeben, ist nachvollziehbar, wollen sie dem Mandanten doch v.a. eine eigene Leistung verkaufen."


Zunächst hat der Verbraucherschutzverein völlig recht: Wir Anwälte leben tatsächlich davon, Abgemahnte zu vertreten, sie zu beraten und vor den Risiken zu beschützen, die sich aus einer übereilten oder unreflektierten Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben.

Der Verbraucherschutzverein weist die Empfänger seiner Abmahnungen ja nun einmal leider nicht darauf hin, dass derartig harmlos klingende "Unterlassungserklärungen" ein Leben lang gültig bleiben und im Falle von Verstößen (die vielleicht nur grob-fahrlässig begangen worden sind) Vertragsstrafenforderungen in Höhe mehrerer tausend Euro nach sich ziehen können und zwar zugunsten des Abmahners.

Auch weist der Verbraucherschutzverein in seinen Abmahnungen bis dato nicht darauf hin, dass es viele attraktive Alternativen zu strafbewehrten Unterlassungserklärungen gibt, über die man sich einzelfallbezogen durch einen Fachmann beraten lassen kann. Diese Alternativen können sogar soweit führen, dass man dem abmahnenden Verbraucherschutzverein von vornherein jedwedes finanzielles Interesse an dem Fortgang der Abmahnung nimmt.

Es stellt sich daher die Frage, was mit einem solchen Hinweis bezweckt werden soll. Wir zweifeln an reiner Fürsorge des Vereins - hätte er sich doch dann auf kostenlose Hinweise zu angeblichen Wettbewerbsverstößen beschränken können, anstelle eine kostenauslösende Abmahnung auszusprechen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen und gerichtliche Schritte anzudrohen. 

Natürlich muss und soll jeder Empfänger einer Abmahnung selbst überlegen, ob und inwieweit er auf anwaltliche (kostenpflichtige) Hilfe zurückgreifen müsste. Wir können daher lediglich ein unverbindliches Orientierungsgespräch anbieten, im Rahmen dessen wir Ihnen natürlich auch gern ein Angebot für unsere Tätigkeit unterbreiten. Die im Falle einer (fach-) anwaltlichen Beratung entstehenden Kosten dürften zudem auch weit unterhalb der Risiken liegen, die mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingegangen werden.


UPDATE 19.01.2015: Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins wegen eines Verstoßes gegen Lebensmittelinformationsverordnung


UPDATE 02.05.2016: Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. bezüglich der Kennzeichnung von Wein

Uns liegt eine weitere Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck, vor.
Mit dieser Abmahnung lässt der Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. die Kennzeichnung von Wein beanstanden.

In der Abmahnung des VSV ist hierzu zu lesen:

Sie bieten vorverpackte Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. e) LMIV unter dem Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf, ohne auf enthaltene Allergene (hier: Sulfite) hinzuweisen. Nach Art. 14 Abs. 1 lit a) LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) müssen sämtliche Pflichtinformationen nach den Art. 9 und 10 LMIV für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes" angegeben werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie das Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f) LMIV).
Auch abgefüllte Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke sind „vorverpackte Lebensmittel" im Sinne dieser Vorschrift. Werden vorverpackte Lebensmittel im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10 mg/I im Erzeugnis vorhanden sind. Die vorliegend angebotenen vorverpackten Lebensmittel weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen an Sulfiten auf, so dass im Fernabsatz darauf hingewiesen werden muss.
Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat das vorliegend angebotene Produkt einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b) und I) für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c). Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält" deutlich gemacht werden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite" auf Weinetiketten meint.

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.
3.    Ferner fehlen
a.    die Angabe des Alkoholgehalts, Art. 9 Abs. 1 lit. k) LMIV, sowie
b.    der Name und die Anschrift des primären Lebensmittelverantwortlichen (also Hersteller bzw. Importeur), Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. h) der LMIV.

Sodann fordert der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten auf.


UPDATE 21.09.2020: Weitere Abmahnung

Uns erreicht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck.

Diesmal wird eine AGB-Klausel in einem Online-Shop abgemahnt.

Konkret geht es um ein Aufrechnungsverbot in den AGB ("Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind.").

Diese Aufrechnungsklausel sei unwirksam, da sie gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB verstoße, so der Vorwurf der Abmahnung. Im Falle eines Widerrufs nach § 355 BGB seien nämlich die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Hiervon dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Vorliegend sei aber von einer unzulässigen Abweichung auszugehen: Die Zulassung der Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Verbrauchers erfasse zu Lasten des Verbrauchers auch die Rückabwicklungsansprüche nach dem Widerruf des Vertrags. Der Verbraucher wird dadurch unzulässig in der Rückabwicklung des Vertrags nach Erklärung des Widerrufs beschränkt, weil er seine Rückgewähransprüche dem Verkäufer nur entgegenhalten könne, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wären (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 20.08.2014, Az.: 12 U 2119/13, BGH, Urt. v. 20.03.2018, AZ. XI ZR 309/16).

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden Abmahnkosten in Höhe von 237,80 € (brutto) gefordert.

Schon wegen der erheblichen Konsequenzen, die mit der Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen einhergehen, sollten derartige Erklärungen, die lebenslang gültig bleiben, keinesfalles ungeprüft oder leichtfertig abgegeben werden. Verstöße gegen strafbewehrte Unterlassungserklärungen haben in aller Regel Vertragsstrafenforderungen von mehreren tausend Euro je Verstoß zur Folge, dass insoweit Vorsicht angebracht ist.



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