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Abmahnung Uwe Krapp durch Rechtsanwalt Markus Zöller

Erfahrung / Informationen zu einer Abmahnung von Uwe Krapp ("koelner1963"), vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zöller


Abmahnung Uwe Krapp © Gordon Bussiek - Fotolia.com

Uns erreichten in den letzten Wochen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Herrn Uwe Krapp, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zöller.

Mit seinen Abmahnungen lässt Uwe Krapp durch Rechtsanwalt Zöller eBay-Angebote von angeblichen Mitbewerber abmahnen – betroffen ist das Marktsegment

- Computer und Computerzubehör / Hardware.

Den Empfängern der Abmahnungen werden unterschiedliche Vorwürfe gemacht, mal sei die Widerrufsbelehrung falsch bzw. veraltet, mal sollen Pflichtinformationen für den Handel im Internet fehlen (Impressum).


Mit seiner Abmahnung fordert Rechtsanwalt Markus Zöller sodann im Namen des Uwe Krapp zur einer strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf – ebenso sollen Abmahnkosten aus Gegenstandswerten von bis zu 30.000,00 € erstattet werden.

Weil wir zwischenzeitlich Zweifel an der Berchtigung der Abmahnung haben, raten wir den Abgemahnten dringend, sich unmmitelbar bei Erhalt einer solchen Abmahnung von Uwe Krapp, vertreten durch Rechtsanwalt Zöller, an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, um so unnötige Kosten und Risiken zu vermeiden.

Gern können Sie sich natürlich auch an uns wenden.

 


 

UPDATE 05.09.2012: Weitere Abmahnungen von Uwe Krapp dringend gesucht

Zur Darlegung des (vermuteten) Rechtsmissbrauchs/Abmahnmissbrauchs suchen wir dringend weitere Betroffene, die ebenfalls eine Abmahnung von Herrn Uwe Krapp, Jenseitsstraße 75a, 50127 Bergheim, handelnd bei eBay unter „koelner1963“, erhalten haben.

Sie oder (sofern Sie bereits anwaltlich vertreten sind) natürlich auch Ihr Rechtsanwalt können sich gern völlig unverbindlich, kostenlos und vertrauensvoll an uns wenden oder uns Ihre Abmahnung per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Telefax an 0711/88241009 zukommen lassen.

Wir sichern zu, dass wir – schon im Rahmen unserer anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit – Ihre Angaben und Unterlagen höchstvertraulich behandeln werden und diese nur offen legen werden, falls uns Ihr ausdrückliches Einverständnis vorliegt.

Die Übersendung von Abmahnungen weiterer Betroffener kann nämlich den Rechtsmissbrauch weiter indizieren und dazu beitragen, dass der gemutmaßte Rechtsmissbrauch auch vor Gericht dargelegt und bewiesen werden kann.

Eine gerichtliche Missbrauchsentscheidung kann letztlich wiederum allen Abgemahnten zugute kommen und zwar unter Umständen selbst dann, wenn Sie eine Unterlassungserklärung bereits abgegeben und Abmahnkosten gezahlt haben.

Bitte übersenden Sie uns daher unverbindlich Ihre Abmahnung von Uwe Krapp.

Sollten Sie zuvor Rückfragen haben, können Sie sich natürlich ebenso gern jederzeit an uns wenden.

 


 

UPDATE 11.12.2012 - Weitere „Abmahn-Kapriolen“ des Herrn Uwe Krapp, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zöller


In Bezug auf das Abmahnduo Uwe Krapp/Rechtsanwalt Markus Zöller erreichte uns ein weiterer bemerkenswerter Vorgang.

Dem Empfänger der Standardabmahnung ist zunächst vorgeworfen worden, dass er sich zulasten des Herrn Uwe Krapp wettbewerbswidrig verhalten habe, indem eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei einem Angebot auf der Internethandelsplattform eBay verwendet worden ist. Aus diesem Grunde ist der Empfänger der Abmahnung durch Rechtsanwalt Markus Zöller dazu aufgefordert worden, die der Abmahnung beigefügte und durch ihn vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Herrn Uwe Krapp abzugeben. Ebenfalls sind Abmahnkosten in Höhe von in Höhe von 1.005,40 € (Streitwert: 30.000 €) geltend gemacht worden. Rechtsanwalt Markus Zöller hat seiner Abmahnung eine unmittelbar an den Empfänger der Abmahnung adressierte Kostennote über diesen Betrag beigefügt. Als weitere Anlage war der Abmahnung das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster (5. Kammer für Handelssachen) vom 04.09.012 beigefügt an der Rechtsanwalt Zöller als Prozessbevollmächtigter des dortigen abmahnenden Klägers teilgenommen hat.

Aus diesem Protokoll, im Rahmen dessen u.a. das Geschäftszeichen des Gerichts geschwärzt worden ist, geht zumindest hervor, dass der dortige Beklagte aufgrund einer Abmahnung dazu verurteilt worden ist, den dortigen Kläger von der Kostenforderung des Rechtsanwalts Markus Zöller, L.L.M., Salzstraße 46, 48143 Münster, in Höhe von 859,80 € freizustellen.

Weil es sich hierbei lediglich um den sogenannten Urteilstenor gehandelt hat, der in das Protokoll über die mündliche Verhandlung mitaufgenommen worden ist, gehen weitere Einzelheiten zu diesem Rechtsstreit daraus leider nicht hervor. Es stellt sich daher die Frage, weshalb Rechtsanwalt Markus Zöller trotzdem dieses Protokoll seiner Abmahnung beigefügt hat. Auch ist unverständlich, was die darin zu seinen Gunsten ausgeurteilten 859,80 € mit den Forderungen auf Abmahnkostenerstattung in diesem Fall in Höhe von 1.005,40 € zu tun haben sollen.

Nach Erhalt der Abmahnung teilte der Abgemahnte Herrn Rechtsanwalt Markus Zöller mit, dass die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werde.

Hierauf hat Rechtsanwalt Markus Zöller wenige Tage später mit einem weiteren Schreiben reagiert. Darin erklärt RA Zöller, dass er nun dazu gehalten sei, seiner Mandantschaft anzuraten, gemäß der in der Anlage zu diesem neuerlichen Schreiben zur Kenntnis überreichten Antragsschrift den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen und gegen den Empfänger der Abmahnung somit das einstweilige Verfügungsverfahren zur Beseitigung der bestehenden Wiederholungsgefahr einzuleiten. Rechtsanwalt Zöller lässt es sich in diesem Zusammenhang nicht nehmen, auf die zusätzlichen Gebühren hinzuweisen und erklärt dem Empfänger der Abmahnung, dass sich die Kosten des gesamten Rechtsstreits um die einstweilige Verfügung im Falle des Widerspruchs auf rund 4.550,00 € belaufen würden. Hinzu kämen eigene Anreisekosten. Schließlich käme gegebenenfalls noch die Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltskosten hinzu. Diese Kosten wären bekanntlich 30 Jahre gegen den Empfänger der Abmahnung und seine Erben vollstreckbar, so Rechtsanwalt Markus Zöller in seinem Schreiben weiter. Aus diesem Grunde sollte der Empfänger der Abmahnung nochmals dringend hinterfragen, ob die Angelegenheit auf Grundlage der vorgenannten Kosten gerichtlich entschieden werden soll. Dies auch wegen der eindeutigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm. Abschließend setzt Rechtsanwalt Markus Zöller dem Empfänger der Abmahnung erneut eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diesem Schreiben war tatsächlich der vollständige (10-seitige!!!) Entwurf eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Landgericht Münster, Kammer für Handelssachen, beigefügt, der bereits auf das Ende der erneut verlängerten Frist datiert worden ist und sich auf den Einzelfall, der den Gegenstand der vorangegangenen Abmahnung gebildet hat, erstreckt.

Als der Empfänger der Abmahnung auch dieses weitere Schreiben unbeachtet gelassen hat, hat Rechtsanwalt Markus Zöller etwa einen Monat später im Namen von Uwe Krapp Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht beantragt. Mit diesem Mahnbescheid sind die angeblich angefallenen Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 € nebst weiteren Nebenforderungen gerichtlich geltend gemacht worden.

Der angebliche Unterlassungsanspruch zu Gunsten des Herrn Uwe Krapp ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht weiterverfolgt worden.

Es stellt sich insoweit die Frage, welchen Zweck die wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Uwe Krapp, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zöller, verfolgt, wenn die angeblich bestehenden und als Grundlage der Abmahnung behaupteten Wettbewerbsverstöße nicht gerichtlich verfolgt werden, die mit der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten hingegen schon.

Wir sind daher gespannt, wie Uwe Krapp und Rechtsanwalt Markus Zöller in diesem Falle das angeblich bestehende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsinteresse begründen wollen.

Das OLG Hamm (Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08) hat zumindest entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegen kann, wenn auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ohne sachlich nachvollziehbaren Grund verzichtet wird.

Darüber hinaus befand bspw. das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07), dass das Ausstellen einer Rechnung durch die Abmahnanwälte auf den Empfänger der Abmahnung darauf schließen lasse, dass dem Abmahner das wirtschaftliche Risiko der Rechtsverfolgung abgenommen werden soll und dass sich auch hieraus ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten ergebe.

Da dies jedoch immer Sache des Einzelfalles ist, können wir nach wie vor jedem Empfänger einer Abmahnung der Herren Uwe Krapp und Markus Zöller nur dringend nahe legen, sich unverzüglich nach Erhalt einer Abmahnung an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, weil hierdurch gewährleistet werden kann, dass unnötige Kosten und Risiken von vornherein vermieden werden.


Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (1)

  • Theo Schön

    16 Januar 2014 um 14:55 |
    RA Zöller hat nun auch unsere GmbH beglückt.
    Alles sehr ähnlich wie bisher beschrieben.
    Diesmal allerding für die Fa. CPO. , Heiko Oberst, Karlsdorfer Str. 56, 880609 Tettnang.
    Wir handeln mit Kfz-Ersatzteilen und in einigen alten EBAY-Anzeigen hatten wir das Wort Garantie noch ungenau verwendet.
    Das hat uns die vorher schon erwähnte Rechnung eingebracht (865€) , die Abgabe einer Unterlassungserklärung und ein Riesengefühl der Unsicherheit.
    Die Strafandrohung im Wiederholungsfall liegt bei 30.000 € je Wort.
    Wird es nicht langsam Zeit diese Form des Recths zu ändern ?
    Strafe für einen Fehler ist ja ok, doch wie schnell kann man mit diesen Summen gesunde, gutgehende Firmen ausschalten.
    Doch werden wir versuchen uns zu wehren.
    Allen Betroffenen viel Glück !

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