Abmahnung Stefan Hegelein

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Stefan Hegelein, Schwarzenbruck, handelnd unter dem ebay-Benutzernamen "gigerla" durch die Kanzlei Jacobs, Höfer, Friedemann aus Kiel vor.

Gegenstand des Abmahnschreibens der in Kiel ansässigen Rechtsanwälte des Herrn Stefan Hegelein ist das ebay-Angebot eines Mitbewerbers auf der Handelsplattform ebay.

Betroffen ist das Marktsegment

Parfüm / Parfümartikel.

Mit der Abmahnung werden beanstandet:

- Angebliche Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrung (Widerrufsfrist, Telefonnummer, Wertersatz, Kostenersatz bei Rücksendung der Ware, 40-Euro-Klausel)

- Werbung mit Selbstverständlichkeiten ("Originalware")

- Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Herr Hegelein verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem Abmahnschreiben ist eine Unterlassungserklärung im Entwurf beigefügt, die u.a. ein Vertragsstrafeversprechen von "5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ohne dass mehrere der Unterlassungsverpflichtung entgegenstehende Angebote zu einer Zuwiderhandlung zusammenzufassen wären" vor.

Hiernach soll also - ohne das Kind beim Namen zu nennen - auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet werden.

Ebenso wird der Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR (Gegenstandswert: 15.000,00 EUR) verlangt.

Auffallend ist, daß der Adressat der Abmahnung offensichtlich dazu angehalten werden soll, bloß keine anwaltliche Hilfe zur Verteidigung gegen die Abmahnung in Anspruch zu nehmen. In dem Abmahnschreiben der in Kiel ansässigen Rechtsanwälte des Herrn Stefan Hegelein heißt es insoweit wörtlich:

"Sollten Sie Ihre Fehler jedoch einsehen und sich lediglich gegen die zu erstattenden Kosten wehren wollen, geben wir zu bedenken, dass Sie Ihren eigenen Rechtsanwalt auf jeden Fall zusätzlich bezahlen müssen. Selbst wenn es Ihnen daher gelingen sollte - was wir als unwahrscheinlich einstufen -, den Erstattungsanspruch unserer Mandantschaft um den einen oder anderen 50 € - Schein zu drücken, säßen Sie im Ergebnis oft mit den doppelten Kosten da. Leider gibt es einige wenige seriöse Kollegen, die mit Versprechungen werben, die sie im Ergebnis nicht einhalten können.".

Wir halten einen derartigen Hinweis für verfehlt.

Von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind zwangsläufig Unternehmer betroffen - also ein Adressatenkreis, dem betriebswirtschaftliche Erwägungen nicht unbekannt sind.

Unbekannter ist diesem Adressatenkreis jedoch das Abmahnwesen einiger weniger seriös arbeitenden Konkurrenten und deren Rechtsanwälte.

Vor dem Hintergrund, daß derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muß, mit deren Folgen und Konsequenzen für die Dauer der nächsten 30 Jahre (!!!) zu leben hat, können wir nicht ansatzweise nachvollziehen, daß vorzitierte Empfehlungen von einem Rechtsanwalt erteilt werden.

Gegenstand einer anwaltlichen Prüfung und der Verteidigung gegen eine Abmahnung ist jedenfalls nicht nur der Kostenerstattungsanspruch, sondern vielmehr (auch) die Frage, ob der behauptete Wettbewerbsverstoß überhaupt berechtigt abgemahnt worden ist und ob die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht über das erforderliche Maß hinausgeht.

Jedenfalls können wir in diesem Fall nicht anraten, die der Abmahnung des Herrn Stefan Hegelein im Entwurf beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben.

 

 

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Blog über die Abmahnung der Steuerberater / Rechtsanwälte Jacobs Höfer Friedemann.  



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