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Abmahnung Lurilex UG

Erfahrung mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma Lurilex UG (haftungsbeschränkt), Malterdingen


Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der in 79364 Malterdingen ansässigen Firma Lurilex UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch ihre in Frankfurt ansässigen Rechtsanwälte, vor.

Mit der Abmahnung werden Ansprüche auf Unterlassen wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Erstattung von Abmahnkosten behauptet.

Hintergrund der Abmahnung der Firma Lurilex UG sind angebliche Verstöße gegen die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug; 2. GPSGV; auch "Spielzeugrichtlinie" genannt) durch das Bewerben und Anbieten von Spielzeug (der Marken LEGO, PLAYMOBIL und PLAYSKOOL) auf der Internethandelsplattform eBay, ohne darauf hinzuweisen, dass das jeweils angebotene Spielzeug nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet sei.

Mit ihrer äußerst ausführlichen Abmahnung lässt die Firma Lurilex UG u.a. darlegen, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer als eine maßgebliche Information an, die insbesondere auch nicht in der Werbung für das Produkt vorenthalten werden dürften.

Dem Empfänger der Abmahnung der Lurilex UG wird hierzu vorgeworfen, dass er bei seinen Spielzeugangeboten den Warnhinweis auf das relevante Mindest- und Höchstalter der Benutzer entweder gar nicht oder nicht in Form eines Warnhinweises angebe. Der Warnhinweis müsse dann gemäß § 11 Abs. 3 2. GPSGV mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Wort „Achtung“ beginnen – ein inhaltsgleicher Hinweis reiche nicht, da er keinen Warnhinweis darstelle.

Anschließend lässt die Lurilex UG (haftungsbeschränkt) ausführen, dass gewerbliche Verkäufer von Spielzeug in Deutschland die Regelungen der 2. GPSGV seit dem 20.07.2011 zwingend zu beachten hätten. Die sog. Spielzeugverordnung beruhe auf der Richtlinie 2009/48/EG und regele in deren § 7 auch die Pflichten von Spielzeughändlern, wie dem Empfänger der Abmahnung. Hiernach müssten Händler die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf den Markt bereitstellen und überprüfen, bevor sie endgültig auf den Markt bereitstellen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie von § 6 Abs. 5 S. 2 2. GPSGV erfüllt haben.

Nach § 11 Abs. 4 2. GPSGV seien stets Warnhinweis anzugeben, die für eine Entscheidung zum Kauf eines Spielzeug maßgeblich sind, dies seien etwa – so die Abmahnung der Lurilex UG weiter – die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, aber auch die sonstigen einschlägigen Warnhinweis gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG. Diese Warnhinweise müssten für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Die Hinweispflicht gelte ausdrücklich auch dann, wenn der Kauf auf elektronischem Wege abgeschlossen wird.

Exemplarisch lässt die Lurilex UG in ihrer Abmahnung ausführen, dass Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, einen Warnhinweis wie beispielsweise  „ACHTUNG: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ tragen müsse.

Der Abmahnung der Lurilex UG liegt eine durch ihre Bevollmächtigten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine auf die Bevollmächtigten lautende Vollmacht nebst Ausdrucken der betreffenden eBay-Angebote, die den Gegenstand der Abmahnung bilden, bei.

 


 

UPDATE 02.11.2012 - Lurilex UG unterliegt vor dem Landgericht Frankfurt am Main

Nachdem wir für einen unserer Mandanten Widerspruch gegen eine von der Lurilex UG (haftungsbeschränkt) erwirkten einstweiligen Verfügung eingelegt haben, hat das Landgericht Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung nunmehr wieder aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag auf Kosten der Lurilex UG zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch hat der Vorsitzende des LG Frankfurt am Main weitreichende Ausführungen zu Inhalt und Reichweite der von der Lurilex UG in der Abmahnung sowie der einstweiligen Verfügung geforderten Warnhinweise bei dem Verkauf von Spielzeugen im Internet gemacht. Im Ergebnis ist die einstweilige Verfügung aus mehreren Erwägungen heraus durch das Landgericht für unbegründet erachtet worden.

Zudem konnte zwischen den Zeilen vernommen werden, dass sich diese Erwägungen womöglich auch auf weitere Rechtsstreitigkeiten, die die Lurilex (wohl) derzeit noch vor dem LG Frankfurt am Main führt, auswirken könnten.

Dies ist jedoch stets Sache des Einzelfalls und sollte daher dringend durch die Abgemahnten der Lurilex UG sorgfältig geprüft werden, allerdings besteht insoweit durchaus Anlass zur Hoffnung, sich den kostenträchtigen Verfahren der Lurilex UG mit Erfolg wieder entziehen zu können.

Erfreulich jedoch zumindest in diesem Fall bleibt, dass nunmehr die Firma Lurilex UG die Kosten des von ihr eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig – wir werden daher weiter berichten...

 


 

Update 10.12.2012 - Lurilex UG muss Kosten der Verteidigung gegen eine unbegründete Abmahnung ersetzen


Die Firma Lurilex UG (haftungsbeschränkt) muss erneut für die Kosten der Verteidigung gegen eine von ihr ausgesprochene, jedoch von vornherein unbegründete Abmahnung aufkommen.

In diesem Falle konnten wir für unseren Mandanten mit Erfolg die Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit einklagen, die entstanden waren, obgleich auch diese weitere Abmahnung bereits anfänglich unbegründet gewesen ist und sich die Firma Lurilex UG somit in unberechtigter Weise eines Unterlassungsanspruchs berühmt hat, den sie hinterher hat aufgeben müssen.


 

UPDATE 13.12.2012 – Weitere Abmahnung der Lurilex UG


Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Lurilex UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Christian Hauser, Dahlienweg 2a, 79364 Malterdingen, vor.

In diesem Fall wird die Firma Lurilex UG nicht von ihren in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwälten vertreten. Stattdessen wird die Abmahnung durch die IT-Recht Kanzlei Freiburg, Rechtsanwalt Christian-Oskar Marcachi, ausgesprochen.

Allerdings lässt die Firma Lurilex UG auch mit dieser Abmahnung beanstanden, dass der Empfänger der Abmahnung Spielzeug im Internet anbieten würde, ohne hierfür die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise ordnungsgemäß zu erteilen.

Rechtsanwalt Christian-Oskar Marcachi erklärt zunächst, dass die Firma Lurilex UG über die Internetplattform ebay unter der eBay-Verkäuferbezeichnung „lurilex“ einen gewerblichen Internethandel mit Spielzeug für den deutschen Markt betreibe.

Auch der Empfänger der Abmahnung sei als gewerbliche Verkäufer auf der Internetplattform ebay tätig und biete im Rahmen dieser Verkaufstätigkeit gewerblich Spielzeuge gegenüber „Endverbrauchern“ an, so Rechtsanwalt Marcachi weiter.

Dabei nimmt Rechtsanwalt Christian-Oskar Marcachi Bezug auf unterschiedliche eBay Angebote des Empfängers der Abmahnung und erklärt ihm anschließend, dass sich der Empfänger der Abmahnung bei der Beschreibung des angebotenen Spielzeugs auf die Angaben zum Artikel beschränke – in dem Angebot weise der Empfänger der Abmahnung demnach nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf das Mindest- und Höchstalter hin.

Hierdurch verstoße der Empfänger der Abmahnung gegen die zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 20.06.2011 (2. GPSGV) in Verbindung mit der Richtlinie 2009/48/EG vom 18.06.2009 (Anhang V) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Rechtsanwalt Christian Marcachi erklärt dem Empfänger der Abmahnung deshalb weiter, dass er es zu unterlassen habe, Spielzeuge ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise auf einer Verkaufsplattform anzubieten. Mit diesem von dem Empfänger der Abmahnung zu verantwortenden Gesetzesverstoß verschaffe sich der Empfänger der Abmahnung gegenüber der Firma Lurilex UG einen rechtswidrigen, ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung. Der Firma Lurilex UG stehe deshalb als Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch zu.

Rechtsanwalt Christian-Oskar Marcachi fordert den Empfänger deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Lurilex UG auf.

Ebenfalls sollen Abmahnkosten (also Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten der Kanzlei IT-Recht Kanzlei Freiburg) aus einem Gegenstandswert/Streitwert in Höhe von 10.000,00 € und mithin 651,80 € auf das Konto von Rechtsanwalt Christian-Oskar Marcachi überwiesen werden.

Neben Ausdrucken von den Angeboten, auf die Rechtsanwalt Christian-Oskar Marcachi mit seiner Abmahnung eingeht, liegt der Abmahnung eine durch ihn vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im Entwurf bei.

In dem uns vorliegenden Fall konnten wir allerdings nicht empfehlen, diese durch die IT-Recht Kanzlei Freiburg vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Lurilex UG abzugeben. Aufgrund der lebenslänglichen Gültigkeit einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung sollten die damit einhergehenden Risiken dringend unmittelbar nach Erhalt einer Abmahnung sowie vor Abgabe einer derartigen Unterlassungserklärung geprüft und vermieden werden.

 

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