Abmahnung Konstantin Gaab

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Konstantin Gaab, Henstedt-Ulzburg, handelnd unter der Firmierung "Konga-Electronics" vor.
Herr Gaab bietet auf der Handelsplattform ebay KFZ-Zubehör, u.a. auch sog. Xenon-Brenner, zum Verkauf an.

Gegenstand des Abmahnschreibens der Rechtsanwälte aus Trier ist ein ebay-Angebot, in dem Verbraucher unzureichend über das Widerrufsrecht belehrt worden sein sollen. Insbesondere wird beanstandet, daß die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalte.

In der durch die Rechtsanwälte des Herrn Gaab vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ("wobei die Einrede der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit ausgeschlossen wird.") gefordert.

Ferner wird Ersatz der Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € und somit 755,80 EUR verlangt.

In dem uns vorliegenden Fall können wir nicht empfehlen, die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben.

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    - Keine voreilige Reaktion – aber: Fristen notieren und beachten !!!
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Kommentare (6)

  • Chris Streuber

    Chris Streuber

    07 Februar 2010 um 22:56 |
    Mich interessiert, was aus den Sachen geworden ist.
  • RA Alexander Pochilko

    RA Alexander Pochilko

    13 Oktober 2009 um 19:50 |
    Mir wurde wieder eine Abmahnung des Herrn Konstantin Gaab über seine Rechtsanwälte aus Trier zugeleitet.

    Nach dem mir geschilderten Sachverhalt veräußerte der Betroffene gerade einmal 7 LED-Halogenleuchten aus seinen privaten Restbeständen über eBay, wird aber von den Rechtsanwälten des Abmahners als Gewerbetreibender eingestuft.

    Ansonsten das übliche, insbesondere Anwaltskosten ausgehend von einem Streitwert von 15.000 EURO.
  • Abmahnwarner

    Abmahnwarner

    05 Oktober 2009 um 18:04 |
    Erneut ist uns eine Abmahnung des Herrn Konstantin Gaab, vertreten durch die Anwälte Diesel, Schmitt, Ammer aus Trier, übersandt worden.

    In der Abmahnung wird beanstandet, dass Angebote als „privat” deklariert würden, wobei nach Ansicht des Herrn Konstantin Gaab und seiner Anwälte Diesel, Schmitt, Ammer keine Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote bestehen würden.

    Es wird ferner Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren der Anwälte Diesel, Schmitt, Ammer auf Grundlage eines Gegenstandswertes ("Streitwertes") in Höhe von 15.000,00 EURO verlangt. Dies entspricht Nettogebühren in Höhe von 755,80 EUR.

    Wie gehabt, können wir auch im vorliegenden Fall nicht empfehlen, die der Abmahnung seitens der Rechtsanwälte Diesel, Schmitt, Ammer beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung unverändert abzugeben.
  • Rechtsanwalt Alexander Pochilko

    Rechtsanwalt Alexander Pochilko

    03 September 2009 um 12:56 |
    sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

    Auch mein Mandant hat mir eine Abmahnung von Herrn Konstantin Gaab über seine Rechtsanwälte Dieesel und Kollegen aus Trier vom 20. August 2009zur weiteren Sachbearbeitung vorgelegt.

    es wird zu Recht abgemahnt, dass die Widerrufsbelehrung bei eBay falsch ist, da sie dort eine Widerrufsfrist von 14 Tagen angibt.

    ferner werden die AGBs bis meines Mandanten auf seiner Internetseite moniertund zwei ff. Regelungen:

    1. abweichende Regelungen habe nur dann gelten, wenn sie zwischen onlineshop und Kunde schriftlich vereinbart worden.
    2. sollten Transportschaden an der Ware festgestellt werden, hat der Empfänger unverzügliche Schadensmeldung gegenüber dem Frachtführer (Versanddienst) zu machen.
    3. sonstige erkennbare Transportschäden sind spätestens innerhalb von zwei Tage nach Erhalt der Ware und gegenüber schriftlich geltend zu machen.
    4. Bei Reparaturen an der Ware in Eigenleistung oder durch Dritte, die ohne unser schriftliches Einverständnis erfolgten, erlischt der Gewährleistungsanspruch an uns.
    5. Wir haben keinen Einfluss darauf, den Artikel von unserem Lieferanten aus dem Programm genommen werden und somit nicht mehr lieferbar sind oder in Art und Ausführung geändert wurden. Sollte uns vom Lieferanten ein Ersatzartikel angeboten werden, so werden wir Sie darüber informieren. Ein Schadensatzanspruch wegen nicht mehr lieferbar Artikel kann nicht gegen uns geltend gemacht werden.
    6. Nicht darüber zu informieren, wie der Vertrag zu Stande kommt
    .7. Nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher fehlerhafte Eingaben vor Absendung der Bestellung korrigieren kann.
    8. Nicht vorschriftsmäßig über seine Identität zu informieren.
    9. Für jeden einzelnen Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen an den Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EURO zu zahlen. Wobei die Einrede der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit ausgeschlossen wird.
    10. Den Unterlassungsgläubiger für die Abmahnung entstandenen Kosten für die Einschaltung der Rechtsanwälte Diesel pp. 54290 Trier in Höhe einer 1,3 gebührt auf der Basis eines Streitwertes in Höhe von 15.000 Eurozu ersetzen.
  • RA Frank Weiß

    RA Frank Weiß

    12 Juni 2009 um 13:48 |
    Uns liegt eine weiter Abmahnung der Herrn Konstantin Gaab, Henstedt-Ulzburg, handelnd unter der Firmierung "Konga-Electronics KFZ Zubehör" vor. Herr Gaab mahnt hierbei durch seine bevollmächtigte Kanzlei aus Trier den angeblichen gewerblichen Verkauf von Xenon- Brennern als „privat” ab, ohne dass hierbei die Verbraucher vorschriftsmäßig über die Identität und das Widerrufsrecht informiert würden. Weiter wird beanstandet, dass angeblich nicht angegeben wird, ob die genannten Preise auf der ebay- Auktion die Umsatzsteuer enthalten.

    In der durch die Rechtsanwälte des Herrn Gaab vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ("wobei die Einrede der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit ausgeschlossen wird.") gefordert.

    Ferner wird Ersatz der Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 EURO und somit 755,80 EUR verlangt.

    In dem uns vorliegenden Fall können wir nicht empfehlen, die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben.

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